Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane
                            Gesetz  über die amtlichen Publikationsorgane  (Publikationsgesetz, PuG)  Vom 3. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2012)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Amtliche Publikationsorgane
§ 1 Amtliche Publikationsorgane
                            1   Die amtlichen Pub  likationsorgane sind  a)       das       Amtsblatt,  b)  die Aargauische Gesetzessammlung (AGS),  c)  die Systematische Sammlung des  Aargauischen Rechts (SAR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann für bestimmte S  achgebiete weitere amtliche Publikations-  organe bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Amtsblatt
§ 2 Amtsblatt
                            1    Die  rechtlich  vorgeschriebenen  behördl  ichen  Bekanntmachun  gen  für  das  ganze  Kantonsgebiet  sind  im  Amtsblatt  zu  publ  izieren,  soweit  sie  nicht  in  der  AGS  erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Publikationen sind kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aargauische Gesetzessammlung
§ 3 Inhalt
                            1   Die AGS ist eine chronologisch nach  geführte Sammlung des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darin werden veröffentlicht  a)       die       Kantonsverfassung,  b)  die kantonalen Gesetze und Dekrete,  c)  Verordnungen  und  übrige  rechtsetzende  Erlasse  kantonaler  Behörden  und  selbstständiger Staatsanstalten,  d)  mit  anderen  Kantonen,  dem  Bund  und  dem  Ausland  geschl  ossene  rechtset-  zende Verträge,  e)  rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  nicht  rechtsetzen  de  Erlasse  oder  Vereinbarungen  in  die  AGS aufnehmen, wenn an deren Publikation  ein hinreichendes öffentliches Interesse  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Publikation durch Verweisung
                            1    In  begründeten  Ausnahmefällen  können  Er  lasse  und  Verträge  sowie  Teile  davon  nur mit Titel, Bezugsquelle  und Einsichtsstelle in di  e AGS aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Publikation durch Verweisung wird dur  ch das für den Erlass zuständige Organ  begründet und beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ordentliche Publikation
                            1   Die ordentliche Publikation rechtsetzende  r Erlasse und Verträge in der AGS erfolgt  in der Regel mindestens zehn Tage vor deren Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausserordentliche Publikation
                            1    Bei  besonderer  Dringlichkeit,  zur  Sich  erstellung  der  Wirkung  oder  bei  Vorliegen  ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren  erfolgen  a)       im       Amtsblatt,  b)  in der Presse, im Internet  , durch Radio oder Fernsehen,  c)  durch andere zweckmässige Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ordentliche Publikation ist so   bald als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechtswirkungen der Publikation
                            1    Erlasse  und  Verträge  verpflichten  Pers  onen  nur,  wenn  sie  gemäss  diesem  Gesetz  bekannt gemacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem I  nkrafttreten in der AGS publiziert, entste-  hen  Verpflichtungen  daraus  er  st  am  Tag  nach  seiner  Publ  ikation.  §  6  Abs.  1  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  ein  Erlass  oder  Vertrag  durch  Ve  rweisung  oder  im  ausserordentlichen  Ver-  fahren  bekannt  gemacht,  bleibt  den  Betr  offenen  der  Nachweis  offen,  dass  sie  den  Erlass  oder  Vertrag  nicht  kannten  und  ihn  trotz  pflichtgemässer  Sorgfalt  nicht  ken-  nen konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Massgeblicher Text
                            1    Stimmt  der  Inhalt  der  SAR  nicht  mit  der  Publikation  in  der  AGS  überein,  gilt  die  Fassung der AGS. Erscheint ein Text dort nur   mit Titel, Einsichtsstelle und Bezugs-  quelle, ist die Fassung, auf di  e verwiesen wird, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung
                            1   Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttret  ens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus  dessen Inhalt, wird er vom   Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fehlt  ein  entsprechender  Beschluss,  tritt  der  Erlass  zehn  Tage  nach  seiner  Publi-  kation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Formelle Berichtigung
                            1    Die  Staatskanzlei  berichtigt  in  der  AGS  sinnverändernde  Fehler  und  Formu-  lierungen, die nicht dem Beschluss de  s erlassenden Organs entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind insbesondere  a)  Grammatik-,   Rechtschreib-   und   Dars  tellungsfehler,   die  von   inhaltlicher  Bedeutung sind,  b)  formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder termino-  logische Unstimmigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts
§ 11 Inhalt
                            1   Die SAR ist eine bereinigte und nach S  achgebieten geordnete Sammlung des in der  AGS veröffentlichten  kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird laufend nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Formlose Berichtigung
                            1     Die   Staatskanzlei   berichtigt   in   der  SAR   formlos   inhaltlich   bedeutungslose  Grammatik-,  Rechtschreib-  und  Darstellungs  fehler,  die  den  Sinn  der  Bestimmung  weder ändern noch verfälschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   passt   Angaben   wie   Bezeichnungen  von   Verwaltungseinhe  iten,   Verweise,  Fundstellen oder Abkürzungen in der SAR an.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Erscheinungsform
                            1   Die amtlichen Publikationsorgane erscheinen in geeigneter elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Staatskanzlei  hat  die  Unveränderbarkeit  der  rechts  gültig  publizierten  Fassung  von AGS, SAR und Amtsblatt durch geeign  ete Massnahmen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Herausgabe
                            1   Amtsblatt, AGS und SAR werden von  der Staatskanzlei herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zugang und Bezug
                            1   Der Zugang zur AGS, zur SAR und zum Amts  blatt im Internet  ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Exemplar der gemäss § 4 durch Verw  eisung publizierten Erlasse und Verträge  kann bei der Staatskanzlei une  ntgeltlich bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen Kostenersatz können bei de  r Staatskanzlei bezogen werden  a)  einzelne Erlasse und Verträge aus der SAR als Separatdruck,  b)  ein elektronischer Datenträger mit der Gesamtausgabe der SAR,  c)  Ausdrucke  der  Amtsblattausgaben  des  laufenden  sowie  des  vergangenen  Jahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausgenommen ist der Bezug von Regelwerke  n privater Organisationen, auf die in  Erlassen verwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Einsichtnahme
                            1   Jede Person kann bei der  Staatskanzlei und den Bezirksgerichten einsehen:  a)  Die  Amtliche  und  die  Systematische  Sammlung  des  Bundesrechts  (AS  und  SR) und das Bundesblatt,  b)  die  im  ausserordentlichen  Verfahren  veröffentlichten  Erlasse,  die  noch  nicht  in die AS aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Person kann bei der  Staatskanzlei und den Gemeindekanzleien einsehen:  a)       Die       AGS,  b)       die       SAR,  c)  die Amtsblattausgaben des laufen  den sowie des vergangenen Jahrs,  d)       die       SR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde  bestimmt  die  Form  der  Einsichtnahme  gemäss  Absatz  2.  Die  Ein-  sichtnahme  kann  namentlich  über  einen  Internetzugang  oder  durch  gedruckte  Aus-  züge erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmung
§ 17 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ab  lauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in  der Gesetzessammlung  zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 3. Mai 2011  Präsident des Grossen Rats  V  OEGTLI  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 25. Juli 2011  Ablauf der Referendumsf  rist: 24. Oktober 2011  Inkrafttreten: 1. Januar 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 23. November 2011