Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Geschäftsreglement der BVG  - und Stiftungsaufsicht  Aargau (Geschäftsreglement BVSA)  Vom 21. November 2011 (Stand 1. September 2018)  Der Verwaltungsrat der BVG-  und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA),  gestützt  auf  §  4  Abs.  3  lit.  g  des  Gesetzes  über  die  BVG  -   und  Stiftungsaufsicht  (G  -BVSA) vom 15. Januar 2013  1)  ,  *  erlässt folgendes Geschäftsreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundlagen
                            1   Die  Aufgaben,  Befugnisse  und  die  Zusammensetzung  des  Verwaltungsrats  der  BVSA,  einer  selbständigen  Anstalt  des  öffent  lichen  Rechts,  sind  in  §  4  G  -BVSA  geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausstand
                            1   Alle  Organe  der  Anstalt  sind  verpflichtet,  in  den  Ausstand  zu  treten,  wenn  G  e-  schäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen  nahe  stehenden  natürlichen  oder  juristischen  Personen  berühren.  Demzufolge  kön-  nen  einzelne  Mitglieder  der  Organe  auch  nicht  gleichzeitig  für  sich  selbst  und  die  BVSA Verträge schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  210.700
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgaben und Organisation
2.1. Verwaltungsrat
§ 3 Konstituierung *
                            1   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltung  srat konstituiert sich im Rahmen des G  -BVSA   selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Verwaltungsrat  bezeichnet  eine  Sekretärin  oder  einen  Sekretär.  Diese  oder  dieser muss nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zeichnungsberechtigung
                            1   Die  Verwaltungsräte  zeichnen  kollektiv  zu  zweit,   entweder  mit  einem  anderen  Mitglied  des  Verwaltungsrats  oder  mit  einer  anderen  Person,  welcher  der  Verwal-  tungsrat ein Zeichnungsrecht eingeräumt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sitzung
                            1   Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident oder im Falle ihrer oder sei  ner  Verhinderung ein anderes Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen (Fachexpertinnen oder Fachexper-  ten)  zu  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrats  einladen.  Diese  können  fachliche  Stel-  lungnahmen  abgeben  und  Fragen  des  Verwaltungsrats  beantwor  ten,  haben  jedoch  kein Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sitzungsrhythmus, Einberufung und Traktandierung
                            1   Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens vier  Mal pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einberufung  erfolgt  durch  die  Präsidentin  oder den Präsi  denten  oder  im  Falle  ihrer  oder  seiner  Verhinderung  durch  ein  anderes  Mitglied.  Jedes  Mitglied  kann  unter Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einberufung  erfolgt  mindestens  sieben  Tage  vor  dem  Sitzungstag  (Tag  der  Sitzung nicht mitgerechnet). In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.  Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste)  sind bei der Einberufung bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwesenheit und Beschlussfassung
                            1   Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend  sind, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Abstimmungen  erfolgen  offen.  Beschlüsse  erfordern  für  ihre  Gültigkeit  mi  n-  destens zwei Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein  Antrag als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschlussarten
                            1   Bei dringendem Handlungsbedarf kann die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer  oder seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats, je mit Zusti  m-  mung  eines  weiteren  M  itglieds  einen  Präsidialentscheid  treffen.  Dieser  ist  an  der  nächsten Sitzung vom Verwaltungsrat zur Kenntnis zu nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  oder  der   Vorsitzende  kann  in  begründeten  Fällen  die  telefonische  Teilnahme  an  einer  Verwaltungsratssitzung  (Konferenzgespräch)  oder  mittels  eines  ähnlichen  Kommunikationsmittels  erlauben.  Eine  solche  Teilnahme  via  Telekommunikation  ist der physischen Anwesenheit des betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichg  e-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse  können  auch  auf  dem  Zirkularweg  gefasst  werden,  a  usser  wenn  ein  Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt. Sie sind in das Protokoll der nächs-  ten Sitzung aufzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Protokoll
                            1   Über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Verwaltungsrats  wird  ein  Protokoll  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Sekretärin   oder    der  Sekretär  des  Verwaltungsrats  führt  das  Protokoll.  Bei  d  e-  ren   oder  dessen  Abwesenheit  bestimmt  die   oder  der  Vorsitzende  eine  Protokollfüh-  rerin   oder einen Protokollführer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Protokolle  sind  zu  nummerieren  und  enthalten  in  der  Regel  für  jedes  Tra  k-  tand  um  eine  Darstellung  der  Grundlagen,  der  Anträge  (Gegenanträge)  sowie  der  Beschlüsse. Auf Verlangen eines Mitglieds werden die abgegebenen Diskussionsv  o-  ten protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Protokoll  ist  von  der   oder  dem  Vorsitzenden  und  von  der  Protokollführ  e-  rin   oder d  em Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist vom Verwaltung  s-  rat an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sorgfalts - und Treuepflichten
                            1   Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen  der Anstalt in guten T  reuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitglieder  haben  ihre  Beziehungen  zu  Stiftungen  im  klassischen  Bereich  und  Stiftungen  oder  anderen  Einrichtungen  im  BVG  -Vorsorgebereich  sowie  zu  Unte  r-  nehmungen,  welche  diese  Stiftungen  oder  Einrichtungen  beraten  oder  ihnen  gege  n-  über  andere  Dienstleistungen  erbringen,  dem  Verwaltungsrat  offenzulegen.  Im  Zweifelsfall  entscheidet  der  Verwaltungsrat  über  die  Vereinbarkeit  einer  Tätigkeit  eines Mitglieds mit den Aufgaben der BVSA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitglieder  des  Verwaltungsrats  dürfen  insbesondere  folgende  Funktio  nen  oder  Tätigkeiten  bei  BVG  -Einrichtungen  oder  klassischen  Stiftungen,  die  unter  der  Auf-  sicht der BVSA stehen, nicht wahrnehmen:  *  a)  Vorstandsfunktion oder Beratungstätigkeit bei BVG  -Einrichtungen,  b)  Revisions  -  oder Beratungstätigkeit bei BVG  -Einrichtungen,  c)  Revisions  -  oder Beratungstätigkeit bei klassischen Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Präsidentin oder den Präsidenten ist die Funktion als Mitglied oder Präs  i-  dentin  oder  Präsident  eines  Stiftungsrats  von  klassischen  Stiftungen,  die  unter  der  Aufsicht der BVSA stehen,   ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für  Mitglieder  ist  die  Funktion  als  Mitglied  oder  als  Präsidentin  oder  Präsident  eines  Stiftungsrats  von  klassischen  Stiftungen  für  maximal  eine  Stiftung,  die  unter  der Aufsicht der BVSA steht,   zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Mitglieder haben   allfällige Interessenskonflikte der Präsidentin oder dem Pr  ä-  sidenten  mitzuteilen.  Der  Verwaltungsrat  entscheidet,  ob  ein  Ausstandsgrund  vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Diskretionspflicht
                            1   Die Mitglieder und die Sekretärin oder der   Sekretär sind über alle Angelegenheiten  der BVSA zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Recht auf Auskunft und Einsicht
                            1   In  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrats  sind  alle  Mitglieder  sowie  die  mit  der  G  e-  schäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb der Sitzungen des V  erwaltungsrats kann jedes Mitglied von den mit der  Geschäftsführung  betrauten  oder  anderen  zuständigen  Personen  Auskunft  über  den  Geschäftsgang  und  über  einzelne  Geschäfte  verlangen  sowie  an  internen  Sitzungen  der BVSA teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied be-  antragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * ...
§ 14 Aufgaben
                            1   Der Verwaltungsrat hat neben den in § 4 Abs. 3 G  -BVSA genannten und in sinn-  gemässer  Anwendung  von  Art.  716a  des  Bundes  gesetzes  betreffend  die  Ergänzung  des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   (Fünfter   Teil:   Obligationenrecht)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1911
                            1)   folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:  *  a)  *      ...  b)  *      ...  c)  die Festlegung der Organisation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Ausgestaltung  des  Rechnungswesens,  der  Finanzkontrolle  sowie  der  F  i-  nanzplanung,  e)  *      ...  f)  *  ...  g)  *      ...  h)  *      ...  i)  die  Aufsicht  über  die  mit  der  Geschäftsführung  betrauten  Personen,  nament-  lich  im  Hinblick  auf  die  Befolgung  der  Gesetze,  Statuten,  Reglemente  und  Weisungen,  j)  *  ...  k)  *      ...  l)  *  ...  m)  *     ...  n)  *      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Weiteren ist der Verwaltungsrat namentlich für folgende Aufgaben zuständig:  a)  Abschluss,  Änderung  und  Aufhebung  von  Verträgen  mit  Dritten,  die  von  besonderer Bedeutung für die Anstalt sind,  b)  Behandlung  von  Rechtsstreiti  gkeiten  mit  besonderer  Bedeutung  für  die  A  n-  stalt  (Einleitung  von  Prozessen,  Geltendmachung  von  Schadenersatzanspr  ü-  chen, Abschluss von Vergleichen) und Ernennung eines Rechtsvertreters,  c)  Festlegung der Zeichnungsberechtigungen für die BVSA durch Beschluss  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Externe Kommunikation
                            1   Der Verwaltungsrat legt die Zuständigkeiten für die externe Kommunikation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgaben und Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten
                            1   Die Präsidentin oder der Präsident führt den Verwaltungsrat und ist für die V  orb  e-  reitung  und  die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Verwaltungsrats  sowie  für  die  Überwachung der laufenden Geschäfte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er vertritt die BVSA gegenüber dem Regierungsrat und dem Grossen Rat  und seinen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Eintreten wesentlicher Ereignisse, welche dringendes Handeln erfordern, leitet  die Präsidentin oder   der Präsident sofort die erforderlichen vorläufigen Massnahmen  ein und beruft unverzüglich eine Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  oder  er  erstattet  regelmässig,  mindestens  an  jeder  Sitzung,   bei  wesentlichen  Ereignissen auch dazwischen, Bericht an den Verwaltungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie   oder   er kann Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Geschäftsleitung
§ 17 * ...
§ 18 Entschädigung und Anpassungen *
                            1   Lohneinstufung  und  Entschädigung  der  Geschäfts  leitung  werden  vom  Verwal-  tungsrat  im  Rahmen  der  personalrechtlichen  Vorschriften  des  Kantons  festgelegt  und in einem Arbeitsvertrag geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  den  Beginn  des  neuen  Kalenderjahrs  erhöht  sich  die  Entschädigung  der  G  e-  schäftsleitung  in  der  Regel  im  Umfang  der  vom  Grossen  Rat  für  das  Personal  der  kantonalen  Verwaltung  festgelegten  prozentualen  Erhöhung  der  Lohnsumme  bis  zum Erreichen des Lohnstufenmaximums.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Verwaltungsrat  ist  befugt,  in  besonderen  Situationen  die  Anpassung  der  Ent-  schädigung  abweic  hend  zu  regeln,  wobei  er  die  Erhöhung  gemäss  Beschluss  des  Grossen Rats für die gesamte Lohnsumme der Anstalt berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Ausrichtung einer Prämie an die Geschäftsleitung beschliesst der Verwal-  tungsrat  im  Rahmen  des  für  das  Personal  der  kantonalen  Verwaltung  festgelegten  prozentualen Prämienvolumens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Berichterstattung an den Verwaltungsrat
                            1   Die  Geschäftsleiterin  oder  der  Geschäftsleiter  erstattet  dem  Verwaltungsrat  regel-  mässig,  namentlich  an  jeder  Verwaltungsratssitzung,  schriftlic  h  und  mündlich  B  e-  richt  über  den  Geschäftsgang  sowie  die  wichtigen  Geschäfte  und  die  getroffenen  Massnahmen. Im Weiteren berichtet sie oder er über die Ausführung der vom Ve  r-  waltungsrat  gefassten  Beschlüsse.  Wesentliche  Ereignisse,  welche  dringendes  Han-  deln    erfordern,  sind  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrats  in  geeigneter  Weise  u  n-  verzüglich zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter legt dem Verwaltungsrat jeweils bis  spätestens  Ende  Februar  jeden  Jahres  den  Geschäftsbericht  in  kl.  Jahresrechnung  über das abgelaufene Geschäftsjahr vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter legt dem Verwaltungsrat jeweils bis  spätestens Ende Jahr das Budget für das kommende Geschäftsjahr und eine Finanz-  planung vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Übriges Personal *
§ 19a * Entschädigung und Anpassungen
                            1   Der Verwaltungsrat nimmt die Lohneinstufung sowie Änderungen hinsichtlich der  Lohneinstufung  beim  übrigen  Personal  im  Rahmen  der  personalrechtlichen  Vor-  schriften des Kantons sowie im Rahmen des beschlossenen Budgets vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Entschädigungen  und  Lohnerhöhungen  für  das  übrige  Personal  legt  die  G  e-  schäftsleiterin  oder  der  Geschäftsleiter  im  Rahmen  der  durch  den  Grossen  Rat  b  e-  schlossenen Lohnsummenerhöhung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Aufteilung  zwischen  individueller  und  genereller    Erhöhung  wird  gemäss  den  für das Personal der kantonalen Verwaltung geltenden Regelungen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über die Ausrichtung von Prämien an das übrige Personal entscheidet der Verwal-  tungsrat auf Antrag der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. S chlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten
                            1   Dieses  Reglement  ist  vom  Verwaltungsrat  an  seiner  Sitzung  vom  21.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 verabschiedet worden und tritt vorbehältlich der Genehmigung durch den R  e-  gierungsrat mit sofortiger Wirkung in Kraft.  *  Aarau, 21. Nove  mber 2011  Für den Verwaltungsrat der  BVG  -  und Stiftungsaufsicht  Aargau (BVSA)  B  UR  B  ÜRGIN  G  IGER  Vom Regierungsrat genehmigt am: 7. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                22.04.2013 01.0 8.2013 Ingress geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 5 Abs. 3 geändert AGS 2013 /4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 3 geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 aufgehoben AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 13 aufgehoben AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. j) geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. k) geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.20 13 § 14 Abs. 1, lit. l) geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. m) eingefügt AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 14 Abs. 1, lit. n) eingefügt AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Titel geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.20 13 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 2 eingefügt AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 3 eingefügt AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 18 Abs. 4 eingefügt AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 Titel 2.3 eingefügt AG S 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 19a eingefügt AGS 2013/4 - 2
22.04.2013 01.08.2013 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2013/4 - 2
20.04.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 2 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Titel geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 1 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 5 Abs. 3 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2018 /5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 4 geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 10 Abs. 5 geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. e) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2 018 § 14 Abs. 1, lit. f) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. g) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. h) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. j) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
                            20  .04.2018  01.09.2018  § 14 Abs. 1, lit. k)  aufgehoben  AGS 2018/5  -  3
                        
                        
                    
                    
                    
                20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. l) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. m) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 14 Abs. 1, lit. n) aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 17 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
20.04.2018 01.09.2018 § 19 Abs. 3 geändert AGS 2018/5 - 3
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  22.04.2013  01.08.2013  geändert  AGS  2013/4  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 1 Abs. 2 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 1 Abs. 2 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 2 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 3 20.04.2018 01.0 9.2018 Titel geändert AGS 2018/5 - 3
§ 3 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 3 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 3 Abs. 2 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 5 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013 /4 - 2
§ 5 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 7 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 8 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 8 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 8 Abs. 4 22.04.2013 01 .08.2013 aufgehoben AGS 2013/4 - 2
§ 10 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 10 Abs. 4 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 10 Abs. 5 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 13 22.04.2013 01.08.2013 aufgehoben AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. a) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. b) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. e) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1, lit. e) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. f) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. g) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2 018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. h) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1, lit. h) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. j) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1, lit. j) 20.04.2018 01.09.2018 aufg ehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. k) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1, lit. k) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. l) 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1, lit. l) 20.04.2018 01. 09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. m) 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1, lit. m) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 14 Abs. 1, lit. n) 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2
§ 14 Abs. 1, lit. n) 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 17 20.04.2018 01.09.2018 aufgehoben AGS 2018/5 - 3
§ 18 22.04.2013 01.08.2013 Titel geändert AGS 2013/4 - 2
§ 18 Abs. 1 22.04.2013 01.08.2013 geändert AGS 2013/4 - 2
§ 18 Abs. 2 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2
§ 18 Abs. 3 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2
§ 18 Abs. 4 22.04.2013 01.08.2013 eingefügt AGS 2013/4 - 2
§ 19 Abs. 3 20.04.2018 01.09.2018 geändert AGS 2018/5 - 3
                            Titel 2.3  22.04.2013  01.08.2013  eingefügt  AGS 2013/4  -  2