Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
                            Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005  vom 12. Juni 2003 (Stand 12. Mai 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen  und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern  von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Stu  -  dierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer ko  -  ordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung ei  -  ner oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vor  -  ausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch  sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die  Gleichberechtigung der Studierenden (Art.  3  Abs.  2, Art.  6 und 7) gewährleistet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen  Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungs  -  kantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der  Fachhochschulen   sind,   verpflichten   sie   die   ihnen   verbundenen   Schulen   zur  Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der Konferenz der Vereinbarungskantone beschlossen am 12. Juni 2003; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Mai 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1  Als beitragsberechtigt  gelten  anerkannte Diplomstudiengänge  kantonaler  oder  interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fach  -  hochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei  zweistufig  geführten  Diplomstudiengängen  (Bachelor-  und  Masterstudien)  sind  beide Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber  von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind  beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt er  -  klärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die  mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistun  -  gen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von  der  Kommission  FHV als beitragsberechtigt  anerkannt  werden.  In diesem  Fall  werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus  -  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat  -  kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern  -  los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe  d;  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbe  -  halten bleibt Buchstabe d;  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbro  -  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell  unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil  -  rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen  Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            1  Wenn   in   einem   Studiengang   die   Studienplatzkapazitäten   einer   Schule   ausge  -  schöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studie  -  rende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur  Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die  Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, wel  -  che   dieser   Vereinbarung   nicht   beigetreten   sind,   haben   keinen   Anspruch   auf  Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden  aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,  wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem  Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.  II. Beiträge  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   kann   auf   Antrag   der   Kommission  FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmo  -  dell  anzuwenden.   Ein entsprechender  Beschluss bedarf  der Mehrheit  von  zwei  Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1  Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbil  -  dungskosten pro Gruppe, d. h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Stu  -  diengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85  % der Ausbildungskos  -  ten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Ver  -  einbarungskantone.   Der   Beschluss   bedarf   der   Mehrheit   von   zwei   Dritteln   der  Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            1  Die  Schulen   können   angemessene   individuelle   Studiengebühren  erheben.  Die  Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studien  -  gang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte  Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.  III. Vollzug  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der  Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich  mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  die Wahl der  Mitglieder  und  des bzw. der  Vorsitzenden  der  Kommission  FHV;  b)  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz;  c)  die Festlegung der Beiträge gemäss Art.  9;  d)  die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art.  8;  e)  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Stu  -  diengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1  Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommis  -  sion Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von  vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantona  -  len Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle;  b)  die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone;  c)  die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zah  -  lungspflicht für die einzelnen Studiengänge;  d)  die Antragsstellung für  die Festlegung eines abweichenden  Abgeltungsmo  -  dells gemäss Art.  8;  e)  die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studien  -  gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und  Stichdaten sowie der Verzugszinse;  g)  die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher  Studiengänge nach Art.  9  Abs.  1 und Art.  21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das   Generalsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erzie  -  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
                            1  Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem  Anhang  2   aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1  Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulin  -  formationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungs  -  pflichtigen   Kantons.   Diese   enthält   den   massgeblichen   Wohnsitzkanton   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskan  -  tone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jähr  -  lich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne  Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die  Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.  IV. Rechtspflege  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben  Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von de  -  nen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Bildungsdepartement, Amt  für Hochschulen, Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend:  a)  die Zahl der Studierenden;  b)  den massgebenden Wohnsitz;  c)  die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bestimmungen   des   Konkordats   über   die   Schiedsgerichtsbarkeit   vom   27.  März 1969  3   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bundesgericht
                            1  Vorbehältlich von Art.  17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die  sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche  Klage hin gemäss Art.  83  Abs.  1  Bst.  b des Bundesgesetzes über die Bundesrechts  -  pflege vom 16.  Dezember 1943.  4  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu  -  teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser  Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft.  Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Bei  -  tritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            1  Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im An  -  erkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein.  Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art.  4  Abs.  1).  Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 30.  September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekün  -  digt werden; erstmals auf den 30.  September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  279  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR  173.110  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt  ein Kanton die Vereinbarung, bleiben  seine Verpflichtungen aus der  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studieren  -  den bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der  betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art.  3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage sei  -  ner  eigenen  Gesetzgebung beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und  Pflichten der  andern   Vereinbarungspartner   zu.   Nach   liechtensteinischem   Recht   anerkannte  Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden  nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-  Studiengänge zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  40–40  12.06.2003  12.05.2005  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2003  12.05.2005  Erlass  Grunderlass  40–40