Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren
                            Verordnung  über das Mitberichtsverfahren und das  Vernehmlassungsverfahren  Vom 16. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Absatz  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Durchführung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  des Mitberichtsverfahrens zur  Einholung verwaltungsinterner  Stellung  -  nahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  des   Vernehmlassungsverfahrens   im   Sinne   von  §  34  Absatz  2    der  Kantonsverfassung zur Einholung verwaltungsexterner Stellungnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren dienen dazu,  die Meinungsbildung und Beschlussfassung durch den Regierungsrat und den  Landrat zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Anhörung der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitberichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Mitberichte sind einzuholen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für alle Entwürfe zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Ge  -  setze, Dekrete, Verordnungen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Rechtsdienst des Regierungsrates (rechtliche Prüfung) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 34.1111, SGS  140.32  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei der Landeskanzlei (gesetzestechnische und redaktionelle Prü  -  fung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Auf die rechtliche Prüfung kann bei unproblematischen Erlassen  und Erlassänderungen verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Entwürfe öffentlichrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Verwaltungs  -  vereinbarungen und verwaltungsrechtliche Verträge):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Rechtsdienst des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für verwaltungsrechtliche Standardverträge ist nur vor dem erstma  -  ligen Abschluss oder bei wesentlichen Abweichungen ein Mitbericht  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für besonders wichtige oder umstrittene Rechtsfragen in den übrigen Ge  -  schäften: beim Rechtsdienst des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für alle Entwürfe zu Vorlagen an den Landrat: bei der Landeskanzlei (for  -  melle Überprüfung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  für alle Geschäfte, inklusive für solche für die Vernehmlassung oder die  Anhörung, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie für Pla  -  nungsberichte (finanzhaushaltsrechtliche Prüfung): bei der Finanz- und  Kirchendirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswir  -  kungen in Personalangelegenheiten: bei der Finanz- und Kirchendirekti  -  on;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswir  -  kungen im EDV-Bereich: bei der Finanz- und Kirchendirektion;  g  bis  *  für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung für oder erheblichen Auswir  -  kungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): bei der Volks  -  wirtschafts- und Sanitätsdirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  ter  *  für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswir  -  kungen im Bereich Standortförderung: bei der Standortförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  für Geschäfte, die den Aufgabenbereich von anderen Direktionen berüh  -  ren: bei den betroffenen Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Geschäfte können von der Landeskanzlei im Einzelfall nach Rück  -  sprache mit der Antrag stellenden Direktion dem Mitberichtsverfahren unter  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Beschwerdeverfahren kann auf die Einholung eines Mitberichts bei den  betroffenen Direktionen verzichtet werden, wenn sich diese bereits im Rahmen  des   Vernehmlassungsverfahrens   gemäss   den   Bestimmungen   des   Verwal  -  tungsverfahrensrechtes geäussert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Anordnung des Mitberichtsverfahrens durch den Re  -  gierungsrat bei der Behandlung eines Geschäfts.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Durchführung des Mitberichtsverfahrens
                            1  Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die Antrag stellende  Direktion. Sie holt die Mitberichte bei den Stellen gemäss §  2  Absatz  1 ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mitberichtsvorlage sind Erläuterungen beizulegen, die eine fundierte Be  -  urteilung des Vorhabens ermöglichen; sie enthalten insbesondere einen kurzen  Überblick über die Ziele, die Grundzüge und die finanziellen Auswirkungen des  Vorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Mitbericht ist in der Regel innert 10  Arbeitstagen der Antrag stellenden  Direktion zu erstatten. Bei umfangreichen oder komplexen Geschäften setzt  die Antrag stellende Direktion eine angemessene verlängerte Frist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Mitbericht kann auch im Vernehmlassungsverfahren abschliessend erfol  -  gen, wenn der Vernehmlassungsentwurf Zustimmung findet und nicht verän  -  dert wird oder wenn er im Sinne des Mitberichts verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erstattung des Mitberichts
                            1  Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Fragen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den teilnehmenden Stel  -  len und der Antrag stellenden Direktion werden vor Verfassen eines schriftli  -  chen Mitberichts im direkten Kontakt geklärt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Antrag abgelehnt, ist anzugeben, in welcher modifizierten Form er  allenfalls gutgeheissen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt wer  -  den. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das in seinen Schlussfolgerungen den  Absätzen  1 und 2 entsprechen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a *
                            Auswertung des Mitberichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lautet der Mitbericht auf gänzliche oder teilweise Ablehnung des Geschäfts,  entscheidet die Antrag stellende Direktion, ob sie an ihrem ursprünglichen An  -  trag festhalten, ihn zurückziehen oder im Sinne des Mitberichtes modifiziert un  -  terbreiten will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Differenzen zwischen der Antrag stellenden Direktion und der teil  -  nehmenden Stelle sind bilateral zu bereinigen, bevor der Antrag an den Regie  -  rungsrat gestellt wird. Bleiben Differenzen bestehen bzw. lassen sich diese bi  -  lateral nicht bereinigen, so sind diese in der Vorlage zu begründen und auf das  durchgeführte Bereinigungsverfahren hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Auswertung des Mitberichtsverfahrens unterbreitet die Antrag stel  -  lende Direktion die Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen vor deren  Weiterleitung zur Vernehmlassung sowie vor deren Überweisung an den Land  -  rat der Finanz- und Kirchendirektion zwecks Ausstellung des finanzhaushalts  -  rechtlichen Prüfergebnisses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanz- und Kirchendirektion stellt der Antrag stellenden Direktion das  Prüfergebnis schriftlich innert 5  Arbeitstagen zu.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Antrag stellende Direktion fügt das Prüfergebnis in den Erläuterungen  zum Antrag im Anschluss an das Kapitel über die finanziellen Auswirkungen  ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Antrag an den Regierungsrat
                            1  Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist in knapper Form auf dem Akten  -  deckel des Antrags an den Regierungsrat festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Antrag an den Regierungsrat sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Mitberichte und allfällige Unterlagen im Wortlaut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine kurze schriftliche Begründung, warum im Mitberichtsverfahren ge  -  stellte Anträge nicht berücksichtigt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  das Ergebnis der finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung der Finanz- und Kir  -  chendirektion bei Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kontrolle
                            1  Die Landeskanzlei prüft die Anträge auf Vollständigkeit der Akten und ord  -  nungsgemässe Durchführung des Mitberichtsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weist Anträge, deren Akten nicht vollständig sind, an die Antrag stellende  Direktion zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie weist Anträge, bei denen das Mitberichtsverfahren gemäss §  2  Absatz  1  nicht durchgeführt worden ist, unter Mitteilung an die Antrag stellende Direktion  direkt an die betreffende Stelle zum Mitbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vernehmlassungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltungsbereich
                            1  Ein  Vernehmlassungsverfahren  gemäss  §  34  Absatz  2    der Kantonsverfas  -  sung wird durchgeführt zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfassungsänderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gesetzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Staatsverträgen mit verfassungsänderndem oder gesetzeswesentlichem  Inhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann zu weiteren Vorlagen ein Vernehmlassungsverfahren  durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens
                            1  Nach Kenntnisnahme des Entwurfs der Vernehmlassungsvorlage beauftragt  der Regierungsrat die Antrag stellende Direktion mit der Durchführung des Ver  -  nehmlassungsverfahrens.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel 3  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine kürzere Frist kann insbesondere bei Dringlichkeit, oder wenn sich nur  einzelne Grundsatzfragen stellen, angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Stellungnahme erfolgt schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aus wichtigen Gründen, namentlich bei dringenden Vorlagen, kann der Re  -  gierungsrat ausnahmsweise statt des schriftlichen Verfahrens eine konferenzi  -  elle Anhörung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
                            1  Die zuständige Direktion oder die Landeskanzlei wertet die eingegangenen  Stellungnahmen aus und bereinigt die Vorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorlage an den Landrat stellt das Ergebnis des Vernehmlassungsverfah  -  rens anschaulich dar und begründet, welche wesentlichen Anträge berücksich  -  tigt worden sind und welche nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 15.  Juli 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Anhörung der Gemeinden wird  wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 15. August 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    über das Mitberichtsverfahren wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 34.1111, SGS  140.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 35.932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 32.235, SGS 140.31  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2006  01.07.2006  Erlass  Erstfassung  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2006  01.10.2006  § 2 Abs. 1, lit. g  bis  eingefügt  GS 35.1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2013  01.11.2013  § 3 Abs. 3  geändert  GS 38.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2013  01.11.2013  § 4 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 38.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  01.09.2014  § 4a  eingefügt  GS 2014.086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.08.2014  01.09.2014  § 5  totalrevidiert  GS 2014.086
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.06.2016  § 2 Abs. 1, lit. g.  ter  eingefügt  GS 2016.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2017  01.01.2018  § 4a Abs. 3  geändert  GS 2017.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2017  01.01.2018  § 4a Abs. 4  geändert  GS 2017.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2017  01.01.2018  § 4a Abs. 5  geändert  GS 2017.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2017  01.01.2018  § 5 Abs. 2, lit. c.  geändert  GS 2017.064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  01.01.2019  § 2 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2018.084  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.05.2006  01.07.2006  Erstfassung  GS 35.0929
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. e. 18.12.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.084
§ 2 Abs. 1, lit. g bis
                            26.09.2006  01.10.2006  eingefügt  GS 35.1000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. g. ter 24.05.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016.013
§ 3 Abs. 3 24.09.2013 01.11.2013 geändert GS 38.260
§ 4 Abs. 1 bis 24.09.2013 01.11.2013 eingefügt GS 38.260
§ 4a 19.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.086
§ 4a Abs. 3 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 4a Abs. 4 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 4a Abs. 5 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
§ 5 19.08.2014 01.09.2014 totalrevidiert GS 2014.086
§ 5 Abs. 2, lit. c. 14.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.064
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0929