Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden
                            Gesetz über den Wasserbau im Kanton Graubünden  (Wasserbaugesetz, KWBG)  Vom 27. August 2008 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  12  Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau  2  )  und Art.  83 der  Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 27.  Mai 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten  vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen,  Erosionen, Feststoffablagerungen und Murgängen (Hochwasserschutz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Hochwasserschutz dienen die Raumplanung, die Pflege des Schutzwaldes,  der Wasserbau, der Objektschutz sowie die Alarmierung und Notfallplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz gilt für alle oberirdischen öffentlichen Gewässer im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als oberirdische Gewässer gelten dauernd oder zeitweilig Wasser führende, flies  -  sende oder stehende Gewässer, sofern sie nicht als künstliche Kanäle zur Nutzung  des Wassers oder als Entwässerungsanlagen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2008/2009, 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  721.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Seite 91
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wasserbau
                            1  Wasserbau   im   Sinne   dieses   Gesetzes   umfasst   namentlich   die   Erarbeitung   von  Grundlagen, Konzepten und Plänen sowie die Projektierung, Auflage, Genehmigung  und Ausführung von Wasserbauprojekten. Davon ausgenommen ist der forstliche  Bachverbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Wasserbau gehören auch der Unterhalt und die Sofortmassnahmen bei Natur  -  ereignissen sowie die Wasserbaupolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Wasserbau werden die ökologischen Funktionen und natürlichen Lebensräume  der Gewässer möglichst beibehalten und wiederhergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Der Wasserbau obliegt den Gemeinden, soweit dieses Gesetz nicht den Kanton für  zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung übt die Oberaufsicht über den Wasserbau aus. Sie ist die Genehmi  -  gungsbehörde  für  Wasserbauprojekte  und zuständig für  den Abschluss von Pro  -  grammvereinbarungen über den Wasserbau mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement übt durch eine Fachstelle die Aufsicht über den Wasserbau aus,  koordiniert die erforderlichen Massnahmen gemeindeübergreifend und ist zuständig  für die Fortschreibungen der Programmvereinbarungen mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Generelle Wasserbaupläne
                            1  Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden generelle Wasserbau  -  pläne erstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pläne sind einzugsgebiets- sowie systemorientiert und enthalten die Grundla  -  gen sowie die Konzepte zur Koordination geplanter Massnahmen für den Hochwas  -  serschutz mit anderen raumwirksamen Interessen, Vorhaben und Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordination der generellen Wasserbaupläne mit den übrigen raumwirksamen  Aufgaben der Gemeinden, des Kantons und des Bundes erfolgt im kantonalen Richt  -  planverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterhaltskonzepte
                            1  Die Gemeinden können nach Vorgabe der Regierung zur Erstellung von Unter  -  haltskonzepten verpflichtet werden. Diese dienen den Gemeinden als Grundlage für  die Ausführung des Unterhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhaltskonzepte legen insbesondere fest:  a)  die Ziele des Unterhalts;  b)  die Zuständigkeiten für die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten;  c)  die räumliche und zeitliche Planung der Unterhaltsarbeiten;  d)  den Mitteleinsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Projektierung und Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wasserbauprojekte
                            1  Wasserbauprojekte   berücksichtigen   insbesondere   die   Gefahrengrundlagen   und  beinhalten Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Aus- und  Eindolungen, Überdeckungen, Durchlässe, Profilaufweitungen, Entlastungen, Ablei  -  tungen, Uferunterhaltswege, Rückhalteanlagen für Geschiebe, Schwemmholz und  Wasser sowie Terrainveränderungen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Bo  -  denbewegungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wasserbauprojekten können Baulinien sowie Beschränkungen der Landnutzung  und der nachbarrechtlichen Abwehransprüche festgelegt und grundbuchlich gesi  -  chert werden. Solche Eigentumsbeschränkungen dienen der ober- und unterirdischen  Freihaltung von Räumen entlang von Gewässern, namentlich für die Nutzung als  Überflutungskorridore und Rückhalteanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeiten
                            1  Die Ausarbeitung der Wasserbauprojekte und deren Bauausführung ist grundsätz  -  lich Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wasserbauprojekten von kantonalem Interesse oder mit Pilotcharakter kann die  Regierung Projekte ausarbeiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeindeübergreifende Wasserbauprojekte
                            1  Mehrere Gemeinden können sich zwecks Ausarbeitung von Wasserbauprojekten  und deren Bauausführung zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die Gemeinden über einen Zusammenschluss, die zu treffenden Mass  -  nahmen oder die Aufteilung der Kosten nicht einigen, entscheidet die Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Projektierungszonen
                            1  Die Regierung kann Projektierungszonen nach Anhörung der betroffenen Gemein  -  den zur  vorsorglichen  Freihaltung des Gewässerraums   für   die  Realisierung  von  Wasserbauprojekten   erlassen.  Die  Projektierungszonen   sind  im  Kantonsamtsblatt  und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauvorhaben innerhalb von Projektierungszonen bedürfen der Zusatzbewilligung  des Departementes. Die Zusatzbewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den  Wasserbau nicht erschwert oder verteuert sowie den bestehenden oder zukünftigen  gewässerökologischen Zustand nicht verschlechtert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projektierungszonen fallen mit der Bekanntmachung des Auflageprojektes da  -  hin, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Veröffentlichung. Aus  wichtigen Gründen kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die  Fristverlängerung ist im Sinne von Absatz  1 öffentlich bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Projektgenehmigungsverfahren
                            1  Wasserbauprojekte   unterliegen   einem   speziellen   Projektgenehmigungsverfahren.  Zuständig ist die Regierung, die im gleichen Verfahren den Subventionsentscheid  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Projektgenehmigung beinhaltet die Bewilligung zur Bauausführung des Aufla  -  geprojekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Öffentliche Auflage
                            1  Das Departement legt auf Antrag der Gemeinde die Auflageprojekte sowie die Ge  -  suche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen während 30  Tagen öffent  -  lich auf. Die Auflage hat auch in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. Die Aufla  -  geakten sind während dieser Zeit für jedermann einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich  bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Markante Bauten und bedeutende Terrainveränderungen werden soweit möglich  profiliert oder durch andere Hilfsmittel zur Wiedergabe des Projekts bekannt ge  -  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht
                            1  Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim vereinfachten  Verfahren gemäss Artikel  16 dieses Gesetzes ab der schriftlichen Bekanntgabe, un  -  terliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Zusatzbe  -  willigung des Departementes. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht  erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projekts auswirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden   haben   der   Fachstelle   entsprechende   Bauvorhaben   umgehend  schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einsprachen
                            1  Die   Einsprachen  sind  dem   Departement   innert   der  Auflagefrist   von   30 Tagen  schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einsprache ist legitimiert, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutz  -  würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer nach Bundes  -  recht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch betroffene Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können geltend gemacht werden:  a)  Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für  weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Um  -  fang;  b)  Entschädigungsbegehren,   namentlich   Forderungen   für   die   beanspruchten  Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungs  -  recht ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt  betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbs  -  verfahren angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einsprachebehandlung, Projektgenehmigung
                            1  Das Departement hört betroffene Amtsstellen sowie Gemeinden an und stellt der  Regierung Antrag für die Einspracheentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des  Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss bei gleichzeitiger Erteilung der  erforderlichen weiteren Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projektgenehmigung ist zehn Jahre gültig und für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Projektgenehmigung gilt das Enteignungsrecht als erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Projektänderung
                            1  Bewirkt der Genehmigungsentscheid der Regierung eine wesentliche Ergänzung  oder Änderung des Auflageprojekts, ist dafür eine neue Auflage durchzuführen oder  nach Artikel  16 dieses Gesetzes zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erfor  -  derlich, ist gleich zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vereinfachtes Verfahren
                            1  Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig be  -  stimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwür  -  digen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt  auswirken, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Absprache mit den Gemeinden gibt die Fachstelle in solchen Fällen das Projekt  oder die Projektänderungen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern so  -  wie   betroffenen   Dritten   schriftlich   bekannt.   Diese   können   innert   30  Tagen   die  Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die  Bestimmungen des Auflageverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Projektgenehmigung entfällt, wenn sämtliche betroffenen Grundeigentümerin  -  nen und Grundeigentümer auf eine Einsprache verzichten und schriftlich ihr Einver  -  ständnis zum Projekt beziehungsweise zur Projektänderung erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Projektaufhebung, Übernahmepflicht
                            1  Das   Departement   kann   ein   nicht   genehmigtes  Auflageprojekt   auf  Antrag   der  Gemeinden jederzeit aufheben. Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die  Regierung für die Aufhebung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektaufhebungen sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre  nach der Veröffentlichung des Auflageprojekts, können die Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer verlangen, dass die Gemeinden den Boden und weitere betrof  -  fene Rechte erwerben, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entschädigung
                            1  Die für den Bau und Unterhalt der wasserbaulichen Bauten und Anlagen bean  -  spruchten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden nach  den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts von den Gemeinden entschä  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Unterhalt und Sofortmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unterhalt
                            1  Der Unterhalt obliegt den Gemeinden. Sie berücksichtigen vorhandene Unterhalts  -  konzepte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Unterhalt gehören alle notwendigen Massnahmen zur Erhaltung des Gewäs  -  serbettes und der Ufer, wie Entfernen von Auflandungen, Schwemmholz und Unrat,  Pflege   der   Ufervegetation,   Räumung   von   Rückhalteanlagen   für   Geschiebe-   und  Schwemmholz   sowie   Erhaltungs-,   Reparatur-,   Erneuerungs-   und   Wiederherstel  -  lungsarbeiten an Wasserbauwerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sofortmassnahmen
                            1  Die Sofortmassnahmen obliegen den Gemeinden. Sie sind in Absprache mit der  Fachstelle auszuführen, soweit es die Dringlichkeit erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofortmassnahmen beinhalten alle dringlichen Arbeiten zur Abwehr unmittelbar  drohenden oder wachsenden Schadens während oder nach Naturereignissen. Dazu  gehören   insbesondere   Räumungen  und  Sicherungsmassnahmen  in  Gerinnen  und  Rückhalteanlagen   sowie   Grobräumungen   von   abgelagertem   Material   in   über  -  schwemmten Siedlungsgebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofortmassnahmen werden ohne öffentliche Auflage und Projektgenehmigung aus  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Wasserbaupolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuständigkeiten
                            1  Die Wasserbaupolizei obliegt den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle berät und unterstützt die Gemeinden bei ihrer wasserbaupolizeili  -  chen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wasserbaupolizeiliche Bewilligung
                            1  Die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die den Gewässerraum  beanspruchen,   bedürfen   einer   wasserbaupolizeilichen   Bewilligung   durch   die  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Inanspruchnahme des Gewässerraums am  vorgesehenen Standort erforderlich ist, der Hochwasserschutz gewährleistet bleibt  und keine öffentlichen Interessen überwiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauten und Anlagen, die ohne Bewilligung ausgeführt werden, können auf Kosten  der Verantwortlichen entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsätze
                            1  Bei wasserbaulichen Tätigkeiten an öffentlichen Gewässern ist auf die Interessen  der benachbarten Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese dürfen den Wasserabfluss sowie den Geschiebe- und Schwemmholztrieb in  öffentlichen Gewässern weder durch Bauten, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und  sonstige Objekte noch durch andere Vorkehren beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Duldungspflicht
                            1  Für Kontrollen, Vermessungen, Bau und Unterhalt sowie für die Ausführung von  Sofortmassnahmen steht den Organen der Gemeinde und des Kantons sowie den von  diesen Beauftragten jederzeit ein Zutritts- und Fahrrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundeigentümerinnen   und  Grundeigentümer   haben  Kontrollen,  Vermessungen,  Bau und Unterhalt, die Ausführung von Sofortmassnahmen, die vorübergehende Ab  -  lagerung von Baumaterialien oder Baugeräten sowie das Anbringen von Pegeln, Si  -  gnalen, Pfählen und dergleichen zu dulden. Sie sind vorgängig zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich  nach den Vorschriften des kantonalen Enteignungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsätze
                            1  Gemeinden ausgerichtet, wenn die Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen er  -  füllen, auf einer zweckmässigen Planung beruhen und eine möglichst nachhaltige  Lösung gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung setzt die vom Bund für den Wasserbau zugesicherten Mittel zweck  -  gebunden ein und leistet für Wasserbauprojekte Beiträge an die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beiträge
                            1  Der Kanton leistet für Projekte aus den Programmvereinbarungen mit dem Bund  sowie   für   Einzelprojekte   im   Rahmen   der   bewilligten   Kredite   Beiträge   an   die  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Projekten aus den Programmvereinbarungen betragen die Kantonsbeiträge und  die anteilmässigen Bundesbeiträge zusammen höchstens 80  -  ren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Einzelprojekte leistet der Kanton Beiträge von 15 bis 25 Prozent der anrechen  -  baren Kosten, sofern die Projekte vom Bund mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge können angemessen herabgesetzt werden, wenn die Kosten, an die sie  geleistet werden, auf eine Vernachlässigung des Unterhalts zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vorhaben von kantonalem Interesse
                            1  Der Kanton trägt bei Vorhaben von kantonalem Interesse oder mit Pilotcharakter  die Kosten der Projektierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erarbeitung von Grundlagen, Konzepten und generellen Wasserbauplänen  trägt der Kanton die Kosten, sofern sie nicht Bestandteile von Wasserbauprojekten  oder Unterhaltskonzepten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und  Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 40  000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft,  einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die  natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.  Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Perso  -  nengesamtheit solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor  Verwaltungsbehörden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Verhaltensweisen oder Zuständen, die gegen dieses Gesetz oder darauf beru  -  hende Erlasse und Verfügungen verstossen, können die Verursacher zur Wiederher  -  stellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen die Pflichtigen der Aufforderung nicht nach, wird die Wiederherstellung  des rechtmässigen Zustandes auf ihre Kosten angeordnet und durchgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leib, Leben und erhebli  -  chen Sachwerten sind sofort vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegege  -  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über Bewuhrung und Verbauung der Flüsse und Wildbäche (Wuhrge  -  setz) vom 7.  März 1870
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Änderungen bisherigen Rechts 3 )
Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 1012; BR 807.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Referendumsfrist ist am 3.  Dezember 2008 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mit RB vom 16.  Dezember 2008 den 1.  Januar 2009 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 28 Abs. 4  geändert  2010, 2412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.08.2008  01.01.2009  Erstfassung  -