Gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
                            Gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG)  vom 09.02.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 8.  Oktober 1982 über die wirtschaftliche  Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG);  gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 6.  Juli 1983 über die Orga  -  nisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20.  September 2011;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz will im Kanton die Anwendung der Massnahmen des Bundes  im Bereich der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienst  -  leistungen sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt namentlich die Organisation, die Ausbildung und den Einsatz der  Struktur, die errichtet wird, um die Versorgung des Kantons sicherzustellen,  falls  die  Wirtschaft   einer  schweren  Mangellage   oder  einer   Krisensituation  nicht selbst zu begegnen vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über diesen Bereich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt bei Bedarf weitere Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung
                            1  Es wird ein kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung ge  -  schaffen (das kantonale Organ), das der für die Wirtschaft zuständigen Direk  -  tion  1  )   (die Direktion) angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei informiert die Bevölkerung über die vom kantonalen Or  -  gan getroffenen Massnahmen und stützt sich dabei auf die Angaben, die sie  von diesem Organ erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um eine möglichst flächendeckende Information zu gewährleisten, übermit  -  telt die Staatskanzlei die Informationen über die üblichen Kommunikations  -  kanäle   auch   an   die   Medien,   die   Gemeinden   und   die   Dienststellen   der  Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt die kantonale Gesetzgebung über die Information der Öf  -  fentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind für die lokale Ausführung der Weisungen des Bundes  und des Kantons im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie errichten eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Sie  ernennen   eine   verantwortliche   Person   und  eine   Stellvertreterin   oder   einen  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können in den von der Gemeindegesetzgebung vorgesehe  -  nen Formen mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Partner
                            1  Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann das kantonale Organ auf die Mitar  -  beit folgender Partner zählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Amt für Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kantonsarztamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Amt für zivile Sicherheit und Militär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Grangeneuve;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Amt für Wald und Natur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin  oder Kantonstierarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Amt für Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Tiefbauamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Amt für Mobilität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Amt für Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  weitere öffentliche Dienste sowie private Einrichtungen und Einzelper  -  sonen, deren Mitwirkung allenfalls nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bevölkerungsschutz
                            1  Die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Falle von Katastrophen,  Not- oder Unfällen und grossen Schadenfällen werden in der kantonalen Ge  -  setzgebung über den Bevölkerungsschutz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leitung und Zusammensetzung
                            1  Die Leiterin oder der Leiter des kantonalen Organs wird vom Staatsrat er  -  nannt und regelt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Person bezeichnet anschliessend einen Führungsstab, der sie bei ihren  Aufgaben unterstützt. Sie ernennt ausserdem eine Person, die dem Führungs  -  stab vorsteht und die gegebenenfalls ihre Stellvertretung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bezeichnet die Dienststellen, die Teil des kantonalen Organs  sind, sowie deren Vertreterinnen und Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben
                            1  Das kantonale Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es sorgt für eine ständige Bereitschaft und eine Organisation, mit denen  die wirtschaftliche Landesversorgung garantiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es stellt die Ausbildung der kantonalen Partner und der verantwortli  -  chen Personen in den Gemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es sorgt dafür, dass die erforderlichen Strukturen in den Gemeinden ge  -  schaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es führt auf kantonaler Ebene die Massnahmen des Bundes im Bereich  der wirtschaftlichen Landesversorgung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es   koordiniert   und   überwacht   die   Tätigkeit   der   Dienststellen   der  Kantonsverwaltung und der betroffenen Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es schlägt dem Staatsrat Massnahmen vor, mit denen die Massnahmen  des Bundes besser ausgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In normaler Lage trifft sich das kantonale Organ mindestens ein Mal pro  Jahr. In ausserordentlicher Lage kann es zum ständigen Organ werden, des  -  sen Funktionen bis zur Wiederherstellung der normalen Lage bestehen blei  -  ben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mittel
                            1  Der Staatsrat stellt dem kantonalen Organ alle notwendigen personellen und  materiellen Mittel zur Verfügung, damit es seinen Auftrag erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls es die Situation verlangt, kann das kantonale Organ bewegliches oder  unbewegliches Vermögen requirieren. Die Entschädigung der Anspruchsbe  -  rechtigten richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Organ kann die Hilfe anderer Kantone oder des Bundes an  -  nehmen oder anfordern, falls der Kanton die Krisensituation nicht alleine mit  den zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen kann und soweit dies vom  Bundesrecht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausbildung
                            1  Die Mitglieder des kantonalen Organs sind verpflichtet, an Weiterbildungen  teilzunehmen, insbesondere an jenen, die von den zuständigen Bundesorga  -  nen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzierung
                            1  In normaler Lage wird die Finanzierung, die zur Ausführung dieses Geset  -  zes benötigt wird, über das ordentliche Budget sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bewältigung einer Krisensituation kann der Staatsrat auf Sonderkredite  zurückgreifen. Die Kosten werden definitiv auf Antrag der Direktion mit ei  -  nem Staatsratsbeschluss beglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsmittel und Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsmittel
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be  -  schwerde  nach  dem  Gesetz   über  die  Verwaltungsrechtspflege   angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Entscheide, die in ausserordentlichen Situationen getroffen werden, be  -  trägt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage und die Beschwerde hat keine  aufschiebende  Wirkung. Die Direktion entscheidet  als letzte kantonale  In  -  stanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde an die zuständige Bundesbehörde bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Strafverfolgung
                            1  Strafbare Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung werden nach dem  Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Mai 2012 (StRB 03.04.2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.2012  Erlass  Grunderlass  01.05.2012  2012_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.12.2012  Art. 6  geändert  01.01.2013  2012_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 6 Abs. 1, g)  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 6 Abs. 1, f)  geändert  01.01.2022  2021_144  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.02.2012  01.05.2012  2012_015