Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Habsburg
                            Museum Aargau  Schloss Habsburg  CH-  5245 Habsburg  Tel.: +41 (0)848 871 200  Fax: +41 (0)62 888 48 41  Museum Aargau  Benutzungs  - und Gebührenreglement Schloss Habsburg  1  gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009  2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Das S  chloss Habsburg ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz  darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden.  Das Museum Aargau entscheidet über die Art der musealen Benutzung der Schlossanlage. Es kann  einzelne A  ufgabenbereiche an Dritte delegieren oder für solche Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Museum
2.1. Öffnungszeiten
                            Das  Museum auf Schloss Habsburg ist in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober  von 10.00 bis 22.00  Uhr  täglich ausser   Montag  dem Publikum zugänglich.   Vom 1. November bis 31. März ist das Museum  jeweils von 11.00 bis 22.00 Uhr von Mittwoch bis Sonntag geöffnet.   Während den Weihnachtsferien ist  das Museum geschlossen.  An allgemeinen Feiertagen ist das Museum auf Schloss Habsburg geöffnet.  Befristete Abweichungen und Sc  hliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion  festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Eintritt
                            Für den Besuch von Schloss Habsburg wird keine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.).  An ausgewählten Tagen (I  nternationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen  etc.) können  Eintrittsgebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-  3 / 2014/6-  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SAR  495.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2.3. Geschichtsvermittlung
                            Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer  4.3.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Sonderöffnungen
                            Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich  (siehe Ziffer   4.4.).  Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über  Sonderöffnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Verbote
                            Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Schlosses und Nebengebäuden strikte untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Veranstaltungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die  Veranstaltung Dritten übertragen.  Die zum Restaurant gehörenden Räumlichkeiten können gemietet werden. Hierfür ist der Pächter des  Restaurants anzufragen.   Vermietungen seitens des Museum Aargau werden nicht angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzungsbestimmungen
3.2.1. Dekorationen
                            Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken im grossen Turm, im kleinen  Burghof und im Bereich des Treppenhauses ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Film - oder Fotoaufnahmen
                            Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der  Zweck und die weitere Verwendung der A  ufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich  bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der  Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Haftung
                            Der Ka  nton lehnt bei Unfällen u  nd  Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude und  Mobiliar haftet gegenüber  dem Kanton der Veranstalter beziehungsweise  der Mieter. Der Abschluss  einer Haftpflicht  - und Veranstaltungsversicherung wird  dringend   empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Eintritte und Gebühren (in Franken)
4.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position  zugeordnet oder nach Aufwand berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei personellen Leistungen wird  im Minimum   eine halbe Stunde verrechnet. Es wird  auf   die halbe  Stunde aufgerundet abgerechnet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Eintritte
                            Eintritte sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Führungen und Workshops
                            Führungen für   Gruppen mit maximal   25 Personen.  Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots.  Führungen  80.00  – 170.00  Die Ge  bühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter  Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand.  Spezialführungen und Workshops  130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und  Stunde (minimal 130.00)  zuzüglich  Sachkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Sonderöffnungen
                            Sonderöffnung des Museums  120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht  )  zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht  und Stunde  Anzahl Aufsichten nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Annullierung en
                            Bei  Annullierungen  von Führungen und Vermittlun  gsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt:  -  weniger als 15 Tage  vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,  beziehungsweise  volle Gebühr   bei Angeboten unter Fr. 100.00,  -  bei  Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots:  Angebotsgebühr  . Bei Verspätung am Tag  des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots.  Bei  Annullierungen  von Sonderöffnungen wird wie folgt Rechnung gestellt:  -  60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00  ,  -  weniger a  ls 15 Tage  vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inkl  usive  vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung)  ,  -  bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termin  werden  die Gesamtkosten inklusive  vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schl ussbestimmung
                            Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                6. Inkrafttreten
                            Das   Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.  Wildegg,   17. Oktober   2014  Museum Aargau  Jörn Wagenbach  Ziffer 4 v  om Regierun  gsrat am  5. November 2014  genehmigt.