Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
                            Beitritt des Kantons Gra  ubünden zur Interkantona-  len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs-  wesen vom 15. März 2001  vom 10. Februar 2004  Der Grosse Rat des  Kantons Graubünden,  gestützt auf Artikel 32 Ab  satz 2 der Kantonsverfassung    1 )  ,  nach Einsicht in die Botschaft  der Regierung vom 4. November 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  beschliesst    3 )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Kanton  Graubünden  tritt  der  In  terkantonalen  Vereinbarung  über  das öffentliche Beschaff  ungswesen vom 15. März 2001    4 )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die Regierung wird ermächtigt:  a)     den  Beitritt  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das  öffentli-  che Beschaffungswesen zu erklären;  b)     spätere  Anpassungen  der  Interk  antonalen  Vereinbarung,  soweit  sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren;  c)     mit  anderen  Kantonen  und  ben  achbarten  Staaten  Gegenrechts-  vereinbarungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die  Regierung  kann  den  Beschlu  ss  über  den  Beitritt  des  Kantons  Graubünden  zur  Interkantonalen  Ve  reinbarung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen   vom   25.   November   1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )     aufheben,   wenn  sämtliche   Kantone   der   Interkan  tonalen   Vereinbarung   über   das  öffentliche Beschaffungswesen vom  15. März 2001 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der  Beitritt  des  Kantons  Graubünden  zur  Interkantonalen  Vereinba-  rung  über  das  öffentliche  Bescha  ffungswesen  vom  15.  März  2001  wird  mit  der  Veröffentlichung  in  der  amtlichen  Sammlung  des  Bun-  desrechts rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Die  Ziffern  1  bis  3  dieses  Beschl  usses  unterliegen  dem  fakultativen  Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Seite 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GRP 2003/2004, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  803.510  ; SR 172.056.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  803.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die  Referendumsfrist  ist  am  19.  Mai  2004  unbenutzt  abgelaufen.  Mit  RB  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Mai 2004 Beitritt zur IVöB erklärt.