Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen
                            Richtlinien für die von der Regierung gewählten  Perimeterkommissionen  Vom 1. Dezember 1980 (Stand 1. Januar 2008)  Gestützt auf Art.  19 des kantonalen Perimetergesetzes vom 28.  September 1980  1  )  von der Regierung erlassen am 1.  Dezember 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese Richtlinien gelten für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Richtlinien bezwecken eine gerechte Verteilung der Kosten und einen geordne  -  ten, reibungslosen und raschen Ablauf des Perimeterverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation der Perimeterkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besetzung
                            1  In der Regel sind in die Perimeterkommissionen mehrheitlich Personen mit techni  -  schen, rechtlichen und agrarwirtschaftlichen Kenntnissen oder mit besonderen Er  -  fahrungen im Perimeterwesen, welche keine Grundstücke im Perimetergebiet besit  -  zen, zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Ausschluss- und Ausstandsgründe
                            1  Für Ausschluss und Ausstand sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  803.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geschäftsführung
                            1  Der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Präsident in Ausstand zu treten oder ist er an der Geschäftsführung aus an  -  deren wichtigen Gründen verhindert, übermittelt er die Akten einem weiteren Mit  -  glied der Kommission zur Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Protokoll
                            1  Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aktuariat ist vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied zu besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann in begründeten Fällen einen besonderen Protokollführer bei  -  ziehen, der die Protokolle mitzuunterzeichnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berichterstattung
                            1  Die Kommission hat dem Träger des öffentlichen Werkes auf Ende jeden Kalender  -  jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigungen
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Präsident, die Mitglieder der Perimeterkommissionen und allfällige Protokoll  -  führer beziehen in der Regel die gleichen Arbeits- und Spesenentschädigungen wie  die Enteignungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Ausnahmen
                            1  Für Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können durch Be  -  schluss der Kommission angemessene Zuschläge in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bemessung der Perimeterbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Öffentliche Interessenz
                            1. bei raumplanerischen Erschliessungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Anlagen der Groberschliessung beträgt die öffentliche Interessenz 50–100 Pro  -  zent und bei solchen der Feinerschliessung 0–50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil des Gemeinwesens an den Verkehrsanlagen beträgt in der Regel:  Strasse  Fahrbahn  Gehweg  kantonale Strassen  70–100%  50–100%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verordnung über die Entschädigungen der nichtständigen kantonalen Funktionäre vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Dezember 1975; BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strasse  Fahrbahn  Gehweg  Sammelstrassen  40–60%  40–60%  öffentliche Quartierstras  -  sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–40%  10–40%  private Quartierstrassen  0%  0%
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. bei Wuhrbauten sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Anlagen
                            1  Bei Wuhrbauten sowie land- und forstwirtschaftlichen Anlagen beträgt die öffentli  -  che Interessenz 50–100 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Privatinteressenz
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beitragspflichtigen Kosten werden grundsätzlich nach den Grundstückflächen  und den Ausnützungsziffern aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können ferner als schematische Massstäbe auch andere Kriterien, wie die Ansto  -  sslänge, die Gebäudekubatur, der Gebäudeversicherungswert oder eine Kombination  dieser Werte, berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. Perimeterzonen
                            1  Einem unterschiedlichen Interesse am Werk kann durch die Schaffung verschiede  -  ner Perimeterzonen Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 3. besondere Verhältnisse
                            1  Würde im Einzelfall infolge besonderer Verhältnisse der nach den vorstehenden  Regeln ermittelte Betrag offensichtlich nicht dem Vorteil des Grundstückes aus dem  öffentlichen Werk entsprechen, so kann die Perimeterkommission den Beitrag den  Verhältnissen entsprechend ermässigen oder erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Wegleitung für die Perimeterkommissionen vom 18.  Dezember 1953  1  )   wird für  alle Fälle aufgehoben, die unter Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aRB 975 und Revision vom 22.  Mai 1967, AGS 1967, 334
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Richtlinien gelten für alle auf Grund des neuen kantonalen Perimetergesetzes  von der Regierung eingesetzten Perimeterkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangsbestimmungen
                            1  Diese Richtlinien treten mit dem kantonalen Perimetergesetz in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. FN zu Art.  22 des Perimetergesetzes (BR  803.200  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.1980  01.01.1981  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2007  01.01.2008  Art. 4  totalrevidiert  2007, 1054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  01.12.1980  01.01.1981  Erstfassung  -