Tarif der Kosten der Feuerwehreinsätze
                            Tarif der Kosten der Feuerwehreinsätze  vom 20.09.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 26. März 2021 über die Brandbekämpfung und  die Hilfeleistungen (BBHG);  auf Antrag der provisorischen kantonalen Kommission für Brandbekämpfung  und Hilfeleistungen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  In diesem Tarif werden die Kosten der Feuerwehreinsätze bei Kernaufgaben  und subsidiären Aufgaben geregelt. Der Tarif der Einsatzkosten bei freiwilli  -  gen Aufgaben wird von den Gemeindeverbänden beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beträge der Einsatzkosten werden gestützt auf die früheren Tarife in  diesem Bereich festgesetzt, das heisst gestützt auf den Tarif vom 29. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015   der   Kantonalen   Gebäudeversicherung   für   Einsätze   der   Feuerwehr-  Stützpunkte und die Verordnung vom 15. Juni 2021 über die Einsatzkosten  bei Verschmutzungen; dabei wird eine Vereinfachung des Abrechnungssys  -  tems angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit  den   festgesetzten  Beträgen  wird  nicht  die   vollständige  Deckung  der  Einsatzkosten angestrebt, da es sich um einen Dienst von öffentlichem Inter  -  esse handelt, der überdies in einigen Gemeindeverbänden teilweise über die  Feuerwehr-Ersatzabgabe, über die Steuern und über eine finanzielle Beteili  -  gung der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf der Grundlage dieses Tarifs legt die kantonale Kommission für Brand  -  bekämpfung und Hilfeleistungen den Tarif der Kosten der Feuerwehreinsät  -  ze, die gemäss Artikel 37 BBHG aufgeteilt werden, für die Gemeindeverbän  -  de fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einsatzkosten
                            1  Die Kosten der Feuerwehreinsätze werden wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personal: 50 Franken pro Stunde, verrechnet pro Viertelstunde, mindes  -  tens aber 1 Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Material   und   Geräte:   15   %   der   Personalkosten,   mindestens   aber   50  Franken und höchstens 1500 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  leichtes Fahrzeug, bis 3,5 Tonnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einsatzpauschale: 110 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kilometerentschädigung: Fr. 1.20 pro Kilometer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  schweres Fahrzeug, über 3,5 Tonnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einsatzpauschale: 170 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  stationärer Einsatz: 130 Franken pro Stunde, verrechnet pro halbe  Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kilometerentschädigung: Fr. 3.50 pro Kilometer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schiff:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  stationärer Einsatz: 130 Franken pro Stunde, verrechnet pro halbe  Stunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verwaltungskosten: 3 % der Personalkosten, aber mindestens 10 Fran  -  ken und höchstens 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeindeverbände   können   ausnahmsweise   beschliessen,   Dritten   die  Kosten der Feuerwehreinsätze nicht in Rechnung zu stellen und diese allein  zu tragen, wenn sie geringfügig sind und es die Umstände rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Einnahmen aus Einsätzen für Aufgaben, die in den Geltungsbereich des  Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer fallen, bleibt dieses vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Automatischer Fehlalarm
                            1  Bei einem automatischen Fehlalarm gemäss Definition der entsprechenden  KGV-Richtlinie wird für den Einsatz ein Pauschalbetrag von 1000 Franken  (ohne MWST) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die betreffende Anlage  freiwillig eingerichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der oben genannte Pauschalbetrag kann ausnahmsweise gekürzt oder erlas  -  sen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Betreiberin  oder der Betreiber der geschützten Räumlichkeiten Mitarbeitende zur Verfü  -  gung stellt und von ihren beruflichen Verpflichtungen freistellt, damit diese  ihre Tätigkeit als freiwillige Feuerwehrleute während ihrer Arbeitszeit aus  -  üben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einnahmen aus der Verrechnung dieser Einsätze unterstehen der Mehr  -  wertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2022  Erlass  Grunderlass  01.01.2023  2022_099  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.09.2022  01.01.2023  2022_099