Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Schloss Hallwyl
                            Museum Aargau  Schloss  Hallwyl  CH-  5707 Seengen  Tel. +41 (0)  62  767   60  10  Fax +41 (0)  62  767   60  18  Museum Aargau  Benutzungs  - und Gebührenreglement Schloss Hallwyl  1  gestützt auf § 17  Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009  2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
                            Das Schloss Hallwyl ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche Bausubstanz  darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden.  Das Schloss Hallwyl wird primär mus  eal genutzt. Das Museum Aargau entscheidet über die Art der  Benutzung und den Betrieb.  Das Museum Aargau ist für die ganze Schlossanlage zuständig. Diese besteht aus  −  sämtlichen Gebäuden und Höfen auf den drei Schlossinseln (hinteres Schloss, vorderes Schloss  und Mühleinsel mit Neubau),  −  Mühlegarten,  −  ehemaligem Barockgarten (Kiesplatz),  −  Allee und Schlosspark (im Besitz der Hallwil  -Stiftung, werden aber vom Kanton unterhalten und  beaufsichtigt),  −  beide Parkplätze nördlich der Kantonstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-  5 / AGS 2014/6-  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SAR  495.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Museum
2.1. Öffnungszeiten
                            Museum und Schloss Hallwyl sind in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr  täglich ausser Montag dem Publikum zugänglich.  An allgemeinen Feiertagen ist das Museum geöffnet.  Befristete Abweichungen und Schliesstage an F  eiertagen etc. werden von der Museumsdirektion  festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Eintritt
                            Für den Besuch von Schloss und Museum wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.).  An ausgewählten Tagen (  Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine,  reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Geschichtsvermittlung
                            Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogram  me angeboten (siehe Ziffer 4.3.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Sonderöffnungen
                            Besuche und  Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich  (siehe Ziffer 4.4.).  Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über  Sonderöffnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Aufsichten
                            Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu lei  sten. Wer die Anweisungen nicht  befolgt, kann aus  Schloss und Museum   weggewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Verbote
                            Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Schlosses und Nebengebäuden strikte untersagt.  Tiere dürfen nicht ins Schloss mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz sind zugelassen.  Hunde an der Leine sind nur im Schlosshof toleriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Veranstaltungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die  Veranstaltung Dritten übertragen.  Die Schl  ossscheune,  der  Schlosshof, alle Höfe vor dem Schloss, Mühle und Schlossgarten können  von Dritten für Veranstaltungen und Anlässe gemietet werden (siehe Ziffer 3.2.   und  4.5  .). Auf Gesuch  hin können auch andere Anlageteile genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Veranstaltungen und Anlässe haben auf den primären Charakter von Schloss und Museum sowie  auf die besondere Ambiance Rücksicht zu nehmen.  Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet  abschliessend über die Bewilligung von Veranstaltungen,   Anlässen und die Vermietung der  Lokalitäten. Das Benutzung  s- und Gebührenreglement ist integrierender Bestandteil der Verträge mit  Dritten.  Die Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzungsbestimmungen
3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten
                            Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Museumsbetrieb Rücksicht zu  nehmen.  Die untenstehenden Räumlichkeiten stehen für folgende Anlässe  zu Verfügung:  Schlosshof  Apéro mit Buffet bis  120 Personen  Kulturelle Veranstaltungen  Schlossscheune  Essen / Apéro mit Buffet   bis   65 / 120 Personen  Seminare, Vorträge, Weiterbildungsveranstaltungen bis 80 Personen  Kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen  Trauungen  Schlossvorplatz (Spezialmiete)  Apéro mit Buffet bis ca. 300  - 500 Personen  Grosse kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen  Mühle Vorrau  m  Apéro mit Buffet bis 60 Personen  Kulturelle Veranstaltungen  Mühlevorplatz  Apéro mit Buffet bis 60 Personen  Kulturelle Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mühlegarten  Apéro mit Buffet bis 30 Personen  Kulturelle Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Verpflegung und Picknick
                            Für die Verpflegung der Gäste hat der Veranstalter einen der Vertragscaterer des Museum Aargau  oder bei kleineren Gruppen und einfachen Apéros, das Schlossc  afé (bis 30 Personen) zu  berücksichtigen. Es ist nicht gestattet, Getränke und Esswaren selber mitzubringen.  Grillieren ist nur auf den eingerichteten Grillstellen bei der Mühle und im Schlosspark erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Personal
                            Bei allen Veranstaltungen und Anlässen ist für die ganze Dauer, inklusive Vorbereitung,   von der  Be  triebsleitung autorisiertes Aufsichts  - oder   Servicepersonal anwesend, welches nach Tarif zu  entschädigen ist (siehe Ziffer  4.5.3.). Den Weisungen des Personal  s ist strikte Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Dekorationen
                            Das   Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5. Brandgefahr
                            Offenes Feuer und das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schlossareal untersagt. Eine  Ausnahmebewilligung zum Grillieren im Schlosshof (Catering) erteilt die Betriebslei  tung.  Selbstständiges G  rillieren ist nur auf den eingerichteten Grillstellen bei der Mühle und im Schlosspark  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.6. Lärmemissionen
                            Bei privaten Veranstaltungen und Anlässen sind lärmende Produktionen und elektronisch verstärkte  Musik im Freien nicht gestattet, ausser bei kulturellen Veranstaltungen und Trauungen. In der  Schlossscheune und im Schlosscafé sind Aktivitäten auf Zimmerlautstärke zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.7. Parkplätze
                            Fahrzeuge sind ausschliesslich auf den öffentlichen Parkplätzen nördlich  der Kantonstrasse  abzustellen. Die Schlossallee darf nur zum Aus  - und Einsteigenlassen von gehbehinderten Personen  sowie zum Ein-   und Ausladen von Waren befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.8. Sicherheit und Hygiene
                            Die  Sicherheitskonzepte des Betriebs gelten als Minimalstandar  d. Erweiterte Regelungen sind mit  dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind imm  er einzuhalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.9. Film - oder Fotoaufnahmen
                            Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der  Zweck und die weitere  Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich  bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der  Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.10. Haftung
                            Der Kanton lehnt be  i Unfällen und  Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude und  Mobiliar haftet gegenüber  dem Kanton der Veranstalter beziehungsweise  der Mieter. Der Abschluss  einer Haftpflicht  - und Veranstaltungsversicherung wird empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Eintritte un d Gebühren (in Franken)
4.1. Allgemeine Bestimmungen
                            Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position  zugeordnet oder nach Aufwand berechnet.  Bei personellen Leistungen wird im Minimum eine halbe Stunde verrechne  t. Es wird   auf die halbe  Stunde aufgerundet abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Eintritte
                            Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen gilt der Kollektiveintritt. Museumspässe (SMP/MPM)** sind  anrechenbar.  Unentgeltliche Eintritte  und Kinder unter  sechs   Jahren sind nicht anrechenbar.  **SMP = Schweizerischer   Museumspass (Raiffeisen etc.)     MPM = Museumpass Musée  Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiveintritt, eine betreuende Begleitperson ist  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.1. Einzeleintritte
                            Museum  seintritt  (Museum, Hof, Schlosscafé)  Person  pro Familie  Erwachsene  14.00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  10.00  Kinder (6  –  8.00  Familienticket  A  (2 Erw. +  maximal  5 Kinder)  35.00  Familienticket  B  (1 Erw. +  maximal  5 Kinder)  25.00  Schlosshofeintritt  (Hof,  Schlossc  afé)  Erwachsene  3  .00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  2.50  Kinder (6  –  unentgeltlich  Saisonkarte  10.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kombieintritt Schlösserpass Museum Aargau (g  ültig auf Schloss Lenzburg, Schloss Hallwyl  und Schloss Wildegg  )  pro Familie  Erwachsene  34  .00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  24  .00  Kinder (6  –  19  .00  Familienticket A (2 Erw. +  maximal  5 Kinder)  79.00  Familienticket B (1 Erw. +  maximal  5 Kinder)  59.00
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Kollektiv eintritte
                            Museumseintritt Kollektiv (Museum, Hof, Schlosscafé)  Erwachsene  10  .00  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  8.0  0  Kinder (6  –  4.00  Schlossh  ofeintritt Kollektiv  Schlosscafé)  Erwachsene  2.50  Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre)  2.00  Kinder (6  –  unentgeltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Führungen und Workshops
                            Führungen für Gruppen mit max  imal   25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich  der Eintritt (siehe Ziffer   4.2.  ) erhoben.  Bei  Sch  ulklassen  sind   zwei   Begleitpersonen  unentgeltlich,  weitere Personen werden verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots.  Führungen  80.00  – 170.00  Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des  Angebots, benötigter  Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand.  Spezialführungen und Workshops  130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und  Stunde (minimal 130.00) zuzüglich  Sachkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Sonderöffnungen
                            Sonderöffnung des Museums (ohne Schlosscafé) für  Gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht)
                            zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht  und Stunde  Anzahl Aufsichten nach Aufwand  Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jeweiligen Eintritts pro Person beziehungsweise  Kollektiveintritt ab zehn   Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5. Vermietungs - und Anlassgebühren
                            Vermietungen  und Anlässe sind in den unter Ziffer 3.2.1.  aufgeführten Bereichen  möglich. Die  Zuteilung der Räume / Plätze erfolgt durch das Museum Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.1. Mieten
                            In der Miete enthalten sind die Bereitstellung von Mobiliar   und  Bestuhlung, das Abräumen,   die  Reinigung  sowie der Museumseintritt  . Ausserordentliche Aufwände werden nach Auf  wand in  Rechnung gestellt. Es gilt der Stundenansatz für Anlässe.  Ve  rmietungen für Gruppen bis 300 Personen  400.00  – 1'700.00  Gebühr   nach Personenanzahl, Aufwand und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.2. Anlässe und Apéros im Schlosscafé
                            Angebot nach Vereinbarung mit dem Schlosscafé. Bei Anlässen und Apéros werden die  Mitarbeiterkosten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ausserordentliche Aufwände werden nac  h  Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.3. Stundenansätze Anlässe
                            Mitarbeiter  in/Mitarbeiter   pro   Stunde  50.00
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5.4. Trauungen
                            Zivile und kirchliche Trauungen nach Aufwand und Ort  300.00  – 350.00  (inklusive   Museumseintritt;   Platz  -Pauschale für Apéro wird separat verrechnet)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6. Annullierung en
                            Bei  Annullierungen  von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie  folgt Rechnung gestellt:  -  weniger als 15 Tage  vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,  beziehungsweise   volle Gebühr   bei Angeboten unter Fr. 100.00,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  -  bei  Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots:  Angebotsgebühr   ohne  Eintritte  . Bei  Verspätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots.  Bei  Annullierungen  von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt  Rechnung gestellt:  -  60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00  ,  -  weniger als 15 Tage  vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inklusive  vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung)  ,  −  bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termin  werden  die Gesamtkosten inklusive  verein  barter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
                            Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
                            Das   Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.  Wildegg,  17. Oktober   2014  Museum Aargau  Jörn Wagenbach  Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014 genehmigt.