Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Oberes Murgtal
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und  Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den  Abwasserverband Oberes Murgtal  vom 16. Februar 1971 (Stand 16. Februar 1971)  Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen,  gestützt auf das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes des Kantons Thur  -  gau über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961  (§§ 48a bis 48c) und das Gesetz des Kantons St.Gallen über die Organisation und  Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  1   (Art. 33),  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   thurgauischen   Ortsgemeinden   Dussnang,   Eschlikon,   Fischingen,   Horben,  Oberwangen,  Sirnach,  Tannegg,  Wiezikon,  die  thurgauische  Munizipalgemeinde  Münchwilen sowie die st.gallische politische Gemeinde Bronschhofen werden er  -  mächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage  zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können wei  -  tere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten  der  Verbandsgemeinden  unter  sich  und  gegenüber   dem Verband  sind   in  einem  Organisationsreglement   festzulegen.   Dieses   bedarf   der   Genehmigung   durch   die  zuständigen Behörden  3   der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmi  -  gung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden  4   der Vertragskantone verhal  -  ten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 16–52 (sGS  151.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 479. In Vollzug ab 16. Februar 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art.  60   KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verband   hat   als   öffentlich-rechtliche   Körperschaft   im   Sinne   von   Art.   52  ZGB  5   eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Münchwilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart,   für   die   Besorgung   der   Verbandsangelegenheiten   sind   die   einschlägigen  Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  den Bau, Bestand  und Betrieb  der  verbandseigenen  Anlagen  findet,  soweit  das  Organisationsreglement  keine  Vorschriften  enthält,  das  Recht  der  gelegenen  Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Vorschriften   des   Bundesrechtes,   namentlich   des   Bundesgesetzes   über   den  Schutz der Gewässer gegen  Verunreinigung  6  , sowie  die den Verbandsgemeinden  auf   Grund   der   Gesetzgebung   ihres   Kantons   obliegenden   besonderen   Pflichten  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Aufsicht   über   den   Bau,   Bestand   und   Betrieb   der   zentralen   Abwasserreini  -  gungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Ein  -  vernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen  7    ausgeübt. Den  Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinde vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von  den zuständigen kantonalen Instanzen  8   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden,  der Delegiertenver  -  sammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftli  -  cher Begründung beim  Verbandspräsidenten  die Einleitung des schiedsgerichtli  -  chen Verfahrens verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1  ; nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be  -  zeichnen   gemeinsam  innert   einer   weiteren  Frist   von   fünfzehn   Tagen   einen  Ob  -  mann,   der   nicht   in   einem   Vertragskanton   wohnhaft   sein   darf.   Können   sich   die  Schiedsrichter   nicht   innert   Frist   auf   einen   Obmann   einigen,   so   wird   die   Wahl  durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegen  -  den Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozess  -  ordnung des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge  -  nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände bei der Wahl von Delegierten  und bezüglich der hierbei zu beobach  -  tenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegier  -  ten im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die  zuständigen   Behörden  9    der   Vertragskantone,   denen   die   Gemeinden   angehören,  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder ei  -  ner Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen  in  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  10    der  Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht  oder   den   zuständigen   Behörden   des   anderen   Kantons   gefällten   Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  11   vollstreckbaren gericht  -  lichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1  ; nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten   zwischen   den   Vertragskantonen   über   die   Beseitigung   von   Miss  -  ständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 12 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Anpassung  dieser  Vereinbarung   an  die  künftige   Gesetzgebung   des  Bundes  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar  -  über ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 479  16.02.1971  16.02.1971  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.1971  16.02.1971  Erlass  Grunderlass  7, 479