Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
                            Vereinbarung  über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage  Rosenbergsau  vom 17. Februar 1977 (Stand 17. Februar 1977)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.  erlassen  gestützt auf Art. 33 des st.gallischen Organisationsgesetzes vom 29. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  1   und auf Art. 11 des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973  2    sowie auf Art. 27 des Gesetzes  betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton  Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911, auf Art. 1 und 4 des appenzellisch-ausserrho  -  dischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ge  -  gen Verunreinigung vom 27. April 1958 und auf den Ermächtigungsbeschluss des  Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Juni 1976 sowie auf Art. 12  Abs. 3 der appenzell-innerrhodischen Gewässerschutzverordnung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976  als Vereinbarung:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die st.gallischen politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Marbach, Reb  -  stein und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute  und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg werden ermächtigt, sich für Bau  und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zulei  -  tungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver  -  tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Ver  -  tragspartnern in einem Organisationsstatut  4   festzulegen. Dieses Statut unterliegt  der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach  allseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 16–52 (sGS  151.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  752.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Vollzug ab 17. Februar 1977.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhal  -  ten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen  5   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften  enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewäs  -  serschutzgesetzes  6  , und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung  ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver  -  tragspartnern   einerseits   und   Dritten   anderseits   entscheiden   die   zuständigen  kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Vertragspart  -  ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder zwi  -  schen dem Verband und Vertragspartnern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem  solchen   Entscheid   hat   ein   Verständigungsverfahren   in   der   Abgeordnetenver  -  sammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je  einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer wei  -  teren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen  Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 16–52 (sGS  151.1  ); VG, sGS  161.1  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so  wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ge  -  troffen.   Im   übrigen   richtet   sich   das   Verfahren   nach   den   Vorschriften   des  st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi  -  schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertragspartner  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver  -  tragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht  oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  8    vollstreckbaren gerichtli  -  chen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung  dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung  9  dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar  -  über ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen unter  -  zeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  12–10  17.02.1977  17.02.1977  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.02.1977  17.02.1977  Erlass  Grunderlass  12–10