Grundbuchverordnung Basel-Landschaft
                            Grundbuchverordnung Basel-Landschaft (GBV BL)  Vom 6. November 2018 (Stand 1. Mai 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  74  Abs.  2   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und §  154  Abs.  4 des Gesetzes vom 16.  November  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über  die Einführung des Zivilgesetzbuches,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einzelheiten der Grundbuchführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Öffentlichkeit des Grundbuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Amtssprache
                            1  Amtssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldungen an das Grundbuchamt sind in deutscher Sprache einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtsgrundausweise und Beilagen sind in deutscher Sprache oder mit einer  beglaubigten deutschen Übersetzung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Hilfsregister
                            1  Als weitere Hilfsregister dürfen Verzeichnisse erstellt werden über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die Personen zustehen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  211  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Datenaustausch
                            1  Die Adressen der im Grundbuch eingetragenen Personen können vom Kanto  -  nalen Personenregister (arbo) bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   informatisierte   Grundbuch   darf   mit   den   Geodiensten   und   Applikationen  gemäss   §  26  Abs.  1   der   Kantonalen   Verordnung   über   Geoinformation   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Juni  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   verknüpft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Informationsaustausch   zwischen   der   amtlichen   Vermessung   und   dem  Grundbuch   wird   beidseitig   über   die   digitale   Datenschnittstelle   der   amtlichen  Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS) vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Personendaten
                            1  Die Angaben im Anmeldungsbeleg gemäss Art.  51 der Grundbuchverordnung  (GBV) vom 23.  September  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   können elektronisch gespeichert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Meldung von Systemänderungen
                            1  Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Meldung von wesentlichen Ände  -  rungen des Systems zur Führung des informatisierten Grundbuchs an das Eid  -  genössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenschutz- und Informationssicherheitskonzept
                            1  Die Sicherheitsdirektion erlässt für das informatisierte Grundbuch ein Daten  -  schutz- und Informationssicherheitskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffentlichkeit des Grundbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Elektronischer Zugang und Sperrecht
                            1  Die   nach   Art.  26  Abs.  1  Bst.  a   GBV   ohne   Interessennachweis   einsehbaren  rechtswirksamen   Daten   des   Hauptbuchs   können   elektronisch   öffentlich   zu  -  gänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abruf dieser Daten ist nur grundstücksbezogen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Serienabfragen sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   elektronische   Zugang   zu   Personendaten   im   Sinne   von   Art.  26   Abs.  1  Bst.  a GBV ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  211.58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  211.432.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erweiterter Zugang
                            1  Der   erweiterte   Zugang   wird   den   Personen   und   Behörden   gemäss   Art.  28  GBV aufgrund besonderer Vereinbarungen durch einen elektronischen Zugriff  im Abrufverfahren gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion setzt einen privaten Aufgabenträger ein, um den Zu  -  griff   auf   die   Daten   des   Grundbuchs   im   Abrufverfahren   zu   gewährleisten.   Sie  schliesst mit diesem einen Rahmenvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Zusätzlich   können   auch   kantonseigene   Auskunftsportale   eingesetzt   wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsdirektion schliesst Vereinbarungen ab mit den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kantonalen Gerichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Dienstzweigen der Gemeinden und den Gemeindekooperationen gemäss  §  34 des Gesetzes vom 28.  Mai  1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die Organisation und die Ver  -  waltung der Gemeinden (Gemeindegesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit den übrigen Personen und Behörden schliesst der private Aufgabenträger  für den Zugang zu seinem Auskunftsportal direkt Vereinbarungen ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokol  -  le werden während 2  Jahren aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bewilligung und Modalitäten des erweiterten Zugangs für die
                            Ämter und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kanto  -  nalen Gerichte sowie Dienstzweige der Gemeinden und  Gemeindekooperationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sicherheitsdirektion  bewilligt   den  erweiterten  Zugang  auf  die  Daten  des  Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zugriffsberechtigungen   werden   den   Benutzerinnen   und   Benutzern   ge  -  stützt auf Anhang  I gewährt. Vorbehalten bleibt Abs.  2  bis  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Beim   Abruf   von   Eigentumslisten   wird   der   Zugriff   auf   die   Daten   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV beschränkt. *
                            3  Mit der Bewilligung des erweiterten Zugangs werden Benutzerkonten verge  -  ben. Diese müssen auf natürliche Personen lauten und dürfen nur von diesen  genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sicherheitsdirektion legt die Art und Weise der Benutzeridentifikation so  -  wie   die   Anforderungen   an   das   Passwort   gemäss   Informationssicherheitskon  -  zept (ISK  BL) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  180  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung haben sämtliche Massnahmen  zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen. Insbeson  -  dere haben sie folgende Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie sorgen dafür, dass der Online-Zugriff nicht missbraucht wird und die  Daten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie bringen dem Personal die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen  zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie   führen   eine   Liste   der   Benutzerkonten   und   stellen   diese   der   Sicher  -  heitsdirektion einmal jährlich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie melden der Sicherheitsdirektion umgehend Mutationen, insbesondere  Austritte und Funktionsänderungen ihrer Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie   erteilen   der   Sicherheitsdirektion   die   erforderlichen   Auskünfte   und  gewähren ihr Einsicht in die erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wirkung der Datenbezüge
                            1  Die im Abrufverfahren bezogenen Daten des Grundbuchs stellen nur ein In  -  formationsmittel gemäss Art.  33 GBV dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Richtigkeit   der   im   Abrufverfahren   bezogenen   Daten   wird   jede   Ge  -  währleistung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtswirkung haben nur die vom Grundbuchamt ausgestellten beglaubigten  Grundbuchauszüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kontrolle der Datenbezüge und Entzug des Zugangs
                            1  Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Einhaltung der kantonalen und bundes  -  rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und entzieht unverzüglich die Zugriffs  -  berechtigung bei missbräuchlichem Bezug oder missbräuchlicher Bearbeitung  der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hierfür   kann   die   Sicherheitsdirektion   zulasten   der   Benutzerkreise   externe  Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Grundbuchdaten wird  der elektronische Zugriff bis zur Klärung suspendiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Weitergabe von Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des  erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Handänderungsanzeigen
                            1  Handänderungsanzeigen werden elektronisch erstellt und übermittelt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Elektronischer Geschäftsverkehr
                            1  Der elektronische Geschäftsverkehr gemäss Art.  39ff. GBV ist für das Grund  -  buchamt zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   umfasst   die   Eingaben   an   das   Grundbuchamt   und   die   Zustellungen   des  Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Art.  38 GBV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt erfolgt entweder vollständig in  Papierform oder vollständig in elektronischer Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu einer elektronischen Eingabe gehörende Papierschuldbriefe sind unter An  -  gabe der elektronischen Referenznummer innert 10  Tagen nachzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Übermittlung
                            1  Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt wird mit den Per  -  sonen und Behörden mit erweitertem Zugang gemäss Art.  28  ff. GBV über eine  Zustellplattform gemäss Art.  2 und 4 der Verordnung vom 18.  Juni  2010  )   über  die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie  von   Schuldbetreibungs-   und   Konkursverfahren   bzw.   gemäss   Art.  40  Abs.  2  GBV über eine anerkannte alternative Übermittlungsplattform abgewickelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit den übrigen Personen und Behörden kann der elektronische Geschäfts  -  verkehr   mit   dem   Grundbuchamt   über   Internetseiten   des   Bundes   oder   der  Kantone     erfolgen,     sofern     diese     die     bundesrechtlichen     Vorgaben     in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen.
                            3  Die Sicherheitsdirektion regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem  Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zugriff im Abrufverfahren
                            1  Der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten des Grundbuchs ist gebührenpflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren werden erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  pro Basis-Grundbuchauszug im Sinne von Art.  26 GBV  CHF 2.00;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  pro   erweiterten   Grundbuchauszug   im   Sinne   von   Art.  28  GBV  CHF 3.00.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Verwaltung und die kantonalen Gerichte sowie die Dienstzwei  -  ge der Gemeinden und die Gemeindekooperationen gemäss §  34 Gemeinde  -  gesetz sind von der Gebührenpflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Zugriff   auf   die   rechtswirksamen   Daten   des   Hauptbuches   nach   §  8a   ist  kostenlos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  272.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2019  01.05.2019  Ingress  geändert  2019.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2019  01.05.2019  § 5 Abs. 2  geändert  2019.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2019  01.05.2019  § 6 Abs. 1  geändert  2019.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2019  01.05.2019  § 9 Abs. 3, lit. c.  geändert  2019.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2019  01.05.2019  § 15 Abs. 1  geändert  2019.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2019  01.05.2019  Anhang I  Inhalt geändert  GS 2019.018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2020  01.10.2020  § 8a  eingefügt  GS 2020.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2020  01.10.2020  § 15 Abs. 1  geändert  GS 2020.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2020  01.10.2020  § 16 Abs. 4  eingefügt  GS 2020.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2020  01.10.2020  Anhang I  Inhalt geändert  GS 2020.068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2020  01.10.2020  Anhang I  Inhalt geändert  GS 2021.074
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2022  01.05.2022  § 9 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2022.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2022  01.05.2022  § 9 Abs. 4  geändert  GS 2022.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2022  01.05.2022  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2022.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2022  01.05.2022  § 10 Abs. 2  bis  eingefügt  GS 2022.046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2022  01.05.2022  Anhang I  Inhalt geändert  GS 2022.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.11.2018  01.01.2019  Erstfassung  GS 2019.004  Ingress  26.03.2019  01.05.2019  geändert  2019.018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 6 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 8a 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068
§ 9 Abs. 2 bis 01.02.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022.046
§ 9 Abs. 3, lit. c. 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 9 Abs. 4 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046
§ 10 Abs. 2 01.02.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.046
§ 10 Abs. 2 bis
                            01.02.2022  01.05.2022  eingefügt  GS 2022.046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert 2019.018
§ 15 Abs. 1 08.09.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.068
§ 16 Abs. 4 08.09.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.068
                            Anhang I  26.03.2019  01.05.2019  Inhalt geändert  GS 2019.018  Anhang I  08.09.2020  01.10.2020  Inhalt geändert  GS 2020.068  Anhang I  08.09.2020  01.10.2020  Inhalt geändert  GS 2021.074  Anhang I  01.02.2022  01.05.2022  Inhalt geändert  GS 2022.046  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            R1  R2  R3  Anzeigen von Daten aus dem Grundbuch  Eigentum  x  x  x  Dominierte Grundstücke  x  x  x  Dientbarkeiten  x  x  x  Grundlasten  x  x  x  Grundpfandrechte  x  Vormerkungen  x  Anmerkungen  x  x  Pendente Tagebucheinträge  x  Anzeigen von Daten aus der amtlichen Vermessung  Plan für das Grundbuch, ÖREB  x  x  x  Anzeigen aus Daten aus Hilfsregistern  Korrespondenzadresse  x  x  x  Steuer- und Versicherungswert zum Grundstück (wo verfügbar)  x  S1  S2  S3  Suchfunktionen  Grundstückbezogene Suche  x  x  x  Personenbezogene Suche (via Name, Firma oder UID)  x  x  Suche ehemaliger Eigentümer  x  Z1  Z2  Ehemalige Eigentümer  x  Belege (wo verfügbar)  x  Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der  Gemeinden und Gemeindeverbänden wird jeweils zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine der nachstehenden  Rollen und Suchfunktionen sowie optional Zusatzrollen zugeteilt:  Rollen  Zusatz-  rollen  Suche  Anzeige von Daten aus dem Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            R1  R2  R3  S1  S2  S3  Z1  Z2  Kantonale Verwaltung  Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion  Generalsekretariat  x  x  Amt für Geoinformation  x  x  Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)  x  x  Amt für Wald beider Basel  x  x  Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung  x  x  Landwirtschaftliche Kreditkasse  x  x  Standortförderung  x  x  Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten  x  x  Sicherheitsdirektion  Generalsekretariat  x  x  Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat  x  x  Zivilrechtsverwaltung, Finanz und Administration  x  x  Betreibungs- und Konkursamt  x  x  x  Polizei Basel-Landschaft  x  x  x  Amt für Militär und Bevölkerungsschutz  x  x  Staatsanwaltschaft  x  x  x  Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion  Generalsekretariat  x  x  Amt für Kultur  x  x  Finanz- und Kirchendirektion  Generalsekretariat  x  x  Steuerverwaltung  x  x  Kantonales Sozialamt  x  x  Statistisches Amt  x  x  Bau- und Umweltschutzdirektion  Generalsekretariat  x  x  Abt. Informatik, Leitung GIS  x  x  Amt für Industrielle Betriebe  x  x  Amt für Raumplanung  x  x  Bauinspektorat  x  x  Baurekurskommission  x  x  Hochbauamt  x  x  Hochbauamt, Fachbereich Immobilienverkehr  x  x  Tiefbauamt  x  Lufthygieneamt beider Basel  x  Amt für Umweltschutz und Energie  x  Kantonale Anstalten / Institutionen / Besondere Behörden  Landeskanzlei  x  x  Basellandschaftliche Gebäudeversicherung  x  x  Schweizerische Rheinhäfen  x  x  Staatsarchiv  x  x  Finanzkontrolle  x  x  Ombudsmann  x  x  Gerichte / weitere Behörden  Kantonsgericht  x  x  Zivilkreisgerichte  x  x  Steuer- und Enteignungsgericht  x  x  Zwangsmassnahmengericht  x  x  Dienstzweige der Gemeinden und Gemeindekooperationen  x  x  Notariat der Gemeinde Muttenz  x  x  Sonderfälle  Stiftung Kirchengut BL  x  x  Zusatz-  rollen  Suche  Rollen  Den Ämtern und Dienststellen der kantonalen Verwaltung und kantonalen Gerichten sowie den Dienstzweigen der  Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die nachstehenden Zugriffsrechte gewährt: