Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
                            Vereinbarung  über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg  vom 2. Dezember 1980 (Stand 2. Dezember 1980)  Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Glarus  erlassen  gestützt   auf   Art.  33    des   st.gallischen   Organisationsgesetzes   vom   29.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947 (sGS  151.1  )  1   und auf Art.  56   des st.gallischen Einführungsgesetzes zum eid  -  genössischen   Gewässerschutzgesetz   vom   2.   Dezember   1973   (sGS  752.1  )   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 des glarnerischen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässer -
                            schutzgesetz vom 2. Mai 1976  folgende Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden Quarten, Mühlehorn und Obstalden werden ermächtigt, sich für  den   Bau   und   Betrieb   einer   gemeinsamen   zentralen   Abwasserreinigungsanlage  samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver  -  tragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckver  -  bandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behör  -  den  3   der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch  die   zuständigen   Behörden  4     der   Vertragskantone   verhalten   werden,   weitere  Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Murg (Gemeinde Quarten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ab 1. Januar 1981 Art.  233   GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 2. Dezember 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art.  222   Abs. 2 GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen  5   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen   Sache   Anwendung,   soweit   der   Vertrag   keine   anderslautenden   Vor  -  schriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften  des Bundesrechtes, insbesondere  des eidgenössischen  Gewäs  -  serschutzgesetzes (SR  814.20  ), und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Ge  -  setzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständi  -  gen Behörden des Kantons St.Gallen  6   im Einvernehmen mit den zuständigen Be  -  hörden des Kantons Glarus ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht  über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver  -  bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or  -  dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   Verbandsmitgliedern   oder  zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Ei  -  nem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenver  -  sammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An  -  rufung   des   Schiedsgerichtes   durch   den   Verband   oder   einen   Vertragspartner   je  einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert ei  -  ner weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes  einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz  8   in keinem der Vertragskantone ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Siehe insbesondere GG, sGS  151.2  ; VG, sGS  161.1  ; VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  nGS 22–56 (sGS  961.2  ); VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so  wird  die Wahl durch den Präsidenten  des Schweizerischen  Bundesgerichtes ge  -  troffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unter  -  liegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des  st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi  -  schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vor  -  schriften  sowie  Anstände in bezug  auf die Rechtsstellung  der Abgeordneten  im  Verhältnis zu den delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständi  -  gen Behörden  10   der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschie  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Ver  -  tragskantone.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht  oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide,   die   eine   Geldforderung   betreffen,   sind   gemäss   Art.   80  Abs.   2   des  Bundesgesetzes   über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  (SR  281.1  ) vollstreckbaren  gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung  (SR 101) dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  b und d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  nGS 22–56 (sGS  961.2  ); VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar  -  über ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unter  -  zeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  15–74  02.12.1980  02.12.1980  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1980  02.12.1980  Erlass  Grunderlass  15–74