Gesetz über das Petitionsrecht
                            Gesetz über das Petitionsrecht  vom 21.05.1987 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 33 der Bundesverfassung vom 18.  April 1999;  gestützt auf Artikel 25 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 14.  April 1987;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriff
                            1  Die Petition ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt oder als sol  -  che erscheint und in der sich eine oder mehrere Personen bei einer gesetzge  -  benden, richterlichen oder vollziehenden Behörde oder einer Verwaltungsbe  -  hörde des Staates, einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen  Körperschaft oder Anstalt beschweren oder an sie einen Vorschlag oder eine  Bitte richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an eine richterliche Behörde gerichtete Petition darf keine bereits abge  -  urteilte oder noch zu beurteilende Sache zum Gegenstand haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes
                            1  Jede urteilsfähige Person ist zur Ausübung des Petitionsrechts befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Juristische Personen können dieses Recht nur innerhalb der Schranken ihres  Zweckes ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Form
                            1  Die Petition muss mit der Unterschrift und der Angabe des Wohnortes oder  des Sitzes des oder der Verfasser versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Petition kann nur im Falle einer körperlichen Behinderung des Petitio  -  närs von einem Stellvertreter unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sanktionsfreiheit
                            1  Die ordnungsgemässe Ausübung des Petitionsrechtes darf keinerlei Sanktio  -  nen nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Die Behörde, an welche eine Petition gerichtet ist, prüft diese und holt, im  Rahmen ihrer Kompetenzen, die erforderlichen Auskünfte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anderen Behörden und ihre Dienststellen wirken im Rahmen ihrer  Kompetenzen bei der Prüfung der Petition mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition wird der Begnadigungs-, Petiti  -  ons- und Volksmotionskommission überwiesen; diese prüft sie grundsätzlich  innerhalb von 5 Monaten nach Eingang und formuliert begründete Anträge.  Stellt sich heraus, dass die Petition offensichtlich unzulässig oder unbegrün  -  det ist, so schreibt die Kommission sie ab, und teilt dies dem Verfasser der  Petition mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission überweist dem Staatsrat eine Kopie ihres Berichts an den  Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat äussert sich zu der an ihn gerichteten Petition während der  Session, für die ihm die Kommission den Bericht überwiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheid
                            1  Nach der Prüfung der Petition muss die Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Petition im Rahmen ihrer Kompetenzen Folge leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Petition zurückweisen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Petition an die zuständige Behörde weiterleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Gegenstand der Petition zugleich Gegenstand eines Rechtsstreites  oder eines Verfahrens, so wird der Entscheid bis zu dessen Beendigung auf  -  geschoben. Der Verfasser der Petition ist darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Antwort
                            1  Die Behörde gibt dem Verfasser der Petition oder seinem Stellvertreter eine  begründete Antwort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben mehrere Personen die Petition unterzeichnet, so gibt die Behörde die  Antwort dem ersten Unterzeichner bekannt, dem sie zugestellt werden kann;  sie beauftragt ihn dabei, die Mitunterzeichner über die Antwort in Kenntnis  zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt ihre Antwort auch denjenigen Personen bekannt, die schutzwürdige  Interessen geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geheimhaltung
                            1  Die Identität der Petitionäre darf nur dann mitgeteilt werden, wenn sie der  Bekanntgabe zugestimmt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen  vorausgesetzt werden darf, oder in anderen von der Datenschutzgesetzgebung  vorgesehenen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn dem Grossen Rat eine Petition, die nicht eine persönliche Angelegen  -  heit betrifft, unterbreitet wird, kann die Identität der Petitionäre mitgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung
                            1  Das Dekret vom 23.  Mai 1849 über die Ausübung des Petitionsrechts ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das  Datum seines Inkrafttretens fest.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1988 (StRB 21.09.1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.1987  Erlass  Grunderlass  01.01.1988  BL/AGS 1987 f 156 / d 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.1996  Art. 5  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 676 / d 686
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2000  Art. 5  geändert  01.01.2001  BL/AGS 2000 f 700 / d 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2006  Ingress  geändert  01.01.2007  2006_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2006  Art. 5  geändert  01.01.2007  2006_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2006  Art. 7  geändert  01.01.2007  2006_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2006  Art. 8  geändert  01.01.2007  2006_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 5 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 5 Abs. 4  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 5 Abs. 5  eingefügt  01.01.2023  2022_110  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.05.1987  01.01.1988  BL/AGS 1987 f 156 / d 159  Ingress  geändert  07.09.2006  01.01.2007  2006_091