Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die  Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell  vom 3. April 1973 (Stand 3. April 1973)  Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen,  gestützt auf das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz  -  buches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30.  April 1911 (Art.  27) und das Er  -  ziehungsgesetz des Kantons St.Gallen vom 7.  April 1952 (Art. 9),  1  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   appenzell-ausserrhodische   Einwohnergemeinde   Schönengrund   und   die  st.gallische   Schulgemeinde   St.Peterzell   werden   ermächtigt,   sich   für   die   gemein  -  same Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem Zweckverband zu  -  sammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsge  -  meinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Vertrag festzule  -  gen.   Dieser   bedarf   der   Genehmigung   durch   die   zuständigen   Behörden   der  Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verband   hat   als   öffentlich-rechtliche   Körperschaft   im   Sinne   von   Art.  52  ZGB  3   eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort  des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben; siehe nunmehr Art.  99   VSG, sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 9, 76. In Vollzug ab 3. April 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appenzell A.Rh.  Anwendung.   Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   der   Vertragskantone   über  die Staatsbeiträge.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lehrziele   richten   sich   nach   dem   Lehrplan,   der   für   den   Anschluss   an   das  siebte   Schuljahr   in   der   Abschlussschule   St.Peterzell   und   in   der   Sekundarschule  St.Peterzell massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons Appen  -  zell A.Rh. ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen sind berech  -  tigt, Schulbesuche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbandsgemein  -  den ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich die Vertrags  -  kantone   von   Fall   zu   Fall.   Vorbehalten   bleiben   besondere   Vereinbarungen   zwi  -  schen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen dem  Verband   und   einer   Verbandsgemeinde   sind   dem   Erziehungsdepartement   des  Kantons Appenzell A.Rh. zur  Vermittlung vorzulegen  und  von diesem  mit  dem  Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt  beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten  zwischen den Vertragskantonen  über die Auslegung und Anwen  -  dung dieser Vereinbarung sind gemäss Art.  113  Ziff.  2 der Bundesverfassung  5   dem  Bundesgericht zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum,  an dem der zweitunterzeichnende Kanton St.Gallen seine Unterschrift erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  G über die Staatsbeiträge an die öffentlichen Volksschulen, sGS  213.91  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai 1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  9, 76  03.04.1973  03.04.1973  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.04.1973  03.04.1973  Erlass  Grunderlass  9, 76