Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse
                            Gesetz  über die berufliche Vorsorge durch die  Basellandschaftliche Pensionskasse  (Pensionskassengesetz)  Vom 16. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Basellandschaftliche Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtsform und Sitz
                            1  Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) besteht eine  selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit  Sitz in Liestal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgabe
                            1  Die BLPK hat die Aufgabe, die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden des  Kantons und der weiteren, angeschlossenen Arbeitgebenden durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erbringt Leistungen gemäss den vom Verwaltungsrat erlassenen Regle  -  menten, in jedem Falle mindestens gemäss den Bestimmungen des Bundes  -  gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Registrierung und Aufsicht
                            1  Die BLPK ist im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Land  -  schaft eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.40  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organe
                            1  Organe der BLPK sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Verwaltungsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Delegiertenversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Geschäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus 12  Mitgliedern. Der Regierungsrat und die  Delegiertenversammlung wählen je 6  Mitglieder aus dem Kreise der Arbeitge  -  benden beziehungsweise der Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiede  -  nen Kategorien von Arbeitgebenden, die Delegiertenversammlung auf eine  angemessene Vertretung der Versichertengruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die erforderlichen Fähigkeiten für  die Wahrnehmung ihres Amtes haben, einen guten Ruf geniessen und jeder  -  zeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er bestimmt ein Präsidium, beste  -  hend aus einer Arbeitgebendenvertretung und einer Versichertenvertretung.  Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich alle 2  Jahre im Vorsitz ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtsperiode des Verwaltungsrates
                            1  Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beträgt 4  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
                            1  Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der BLPK. Er nimmt die Gesamtlei  -  tung der BLPK wahr und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben aufgrund des  Bundesrechts, dieses Gesetzes und des Dekrets über die berufliche Vorsorge  durch  die  Basellandschaftliche  Pensionskasse  (Pensionskassendekret)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Er  bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes und des Pensionskassendekrets die  strategischen Ziele und Grundsätze der BLPK, sowie die Mittel zu ihrer Erfül  -  lung. Er sorgt für die finanzielle Stabilität der BLPK und überwacht im Falle ei  -  ner Unterdeckung die Sanierungspläne der Vorsorgewerke. Er wählt und über  -  wacht die Geschäftsleitung der BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen  Reglemente, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über die Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über die Organisation der BLPK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über die Wahl der Organe und der Vorsorgekommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  834.1  , GS 38.281  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über die Anlage des Vermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  über die Teilliquidation der BLPK und der Vorsorgewerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  über die Bestimmung der Vorsorgekapitalien, Rückstellungen, Reserven  und die Verzinsungsgrundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat sorgt für die Erstausbildung und Weiterbildung seiner Mit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat wählt jährlich die Revisionsstelle und den Experten für  berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verwaltungsrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht zuhanden  des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Delegiertenversammlung
                            1  Die Delegiertenversammlung besteht aus höchstens 80  Personen, die von  den aktiven Versicherten gewählt werden. Die verschiedenen Versicherten  -  gruppen haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsperiode der Delegierten beträgt 4  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegiertenversammlung hat die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl der Vertreter der Versicherten in den Verwaltungsrat der BLPK;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Diskussion allgemeiner Angelegenheiten der BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung leitet die Geschäftsstelle der BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen gründliche, praktische und theo  -  retische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen. Sie müs  -  sen einen guten Ruf geniessen und jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Ge  -  schäftsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden im  Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kontrollorgane
                            1  Die Revisionsstelle überprüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungs  -  wesen und die Vermögensanlagen der BLPK. Sie prüft stichprobenweise und  risikoorientiert die Einhaltung der Vorschriften über die Loyalität in der Vermö  -  gensverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Experte für berufliche Vorsorge überprüft jährlich den versicherungstech  -  nischen Stand der BLPK sowie die reglementarischen und versicherungstech  -  nischen Bestimmungen der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Verwaltungsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollkapitalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grundsatz der Vollkapitalisierung und Finanzierung
                            1  Die BLPK wird nach den Grundsätzen der Vollkapitalisierung und der Bilan  -  zierung in geschlossener Kasse geführt. Sie muss jederzeit Sicherheit für die  übernommenen Verpflichtungen bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Pensionskassendekret regelt die für die Finanzierung der beruflichen  Vorsorge des Kantons notwendigen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausfinanzierung der BLPK
                            1  Zur Erreichung der Vollkapitalisierung ist die BLPK am Vortag des Inkrafttre  -  tens dieses Gesetzes auszufinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der auszufinanzierende Betrag setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem versicherungstechnischen Fehlbetrag, aufgeteilt nach aktiven Ver  -  sicherten und Rentenbeziehenden, gemäss der dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes vorangehenden Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Aufwand aufgrund des Wechsels der Tarifgrundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Kosten für die Kapitalisierung des nach dem Dekret vom 22. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensi  -  onskasse (BLPK-Dekret) umlagefinanzierten Teils der Teuerungsanpas  -  sungen auf den Renten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Kosten einer allfälligen Besitzstandsregelung für den Wechsel vom  Leistungs- zum Beitragsprimat für die aktiven Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Kanton für einen Arbeitgebenden die Ausfinanzierung der Komponen  -  ten gemäss Absatz  2 ganz oder teilweise übernommen und löst der Arbeitge  -  bende den Anschlussvertrag mit der BLPK auf oder tritt aus einem anderen  Grund aus der BLPK aus, hat der Arbeitgebende beim Austritt den nach Ab  -  satz  2  Buchstabe  b  bis  d geleisteten Betrag dem Kanton zurückzuerstatten. Der  Betrag wird dem Kanton auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.  Der zurückzuerstattende Betrag vermindert sich pro volles Kalenderjahr um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/20 seines Anfangsbetrags, sodass nach 20 Jahren kein Betrag mehr ge  -  schuldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Berechnung des Anteils der einzelnen Arbeitgebenden
                            1  Massgebend für den vom einzelnen Arbeitgebenden im Rentenvorsorgewerk  zu übernehmenden Anteil der Kosten der Ausfinanzierung gemäss §  12  Ab  -  satz  2  Buchstabe  a bis c ist das Verhältnis der Vorsorgekapitalien und techni  -  schen   Rückstellungen  der   ihm  zugeordneten  Rentenbeziehenden   zum  ge  -  samten Vorsorgekapital und den technischen Rückstellungen im Rentenvorsor  -  gewerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  834.2  , GS 35.93  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für den vom einzelnen Arbeitgebenden zu übernehmenden An  -  teil der Kosten für die aktiven Versicherten gemäss §  12  Absatz  2  Buchstabe  a  und b ist das Verhältnis der Vorsorgekapitalien der von ihm beschäftigten akti  -  ven Versicherten zum gesamten Vorsorgekapital der aktiven Versicherten der  BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten eines allfälligen Besitzstandes für den Wechsel vom Leistungs-  zum Beitragsprimat sind von jedem Arbeitgebenden in Abhängigkeit von der  von ihm für sein Personal gewählten Besitzstandsregelung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Arbeitgebende, deren Arbeitnehmende in einem Vorsorgewerk mit eige  -  ner  Rechnung gemäss dem BLPK-Dekret versichert sind, entsprechen die  Kosten   der   Ausfinanzierung   dem   versicherungstechnischen   Fehlbetrag   ge  -  mäss der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorangehenden Jahresrechnung  zuzüglich der weiteren Kosten nach §  12  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vorsorgewerke mit einem abweichenden Vorsorgeplan
                            1  Befindet sich ein Vorsorgewerk mit abweichendem Vorsorgeplan unter Einbe  -  zug des ihm zugeordneten Anteils am Rentenvorsorgewerk bei Inkrafttreten  dieses Gesetzes in Unterdeckung, so ist diese gemäss den einschlägigen Be  -  stimmungen des BVG zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Amortisation der Forderung der BLPK durch den Kanton
                            1  Der Kanton anerkennt den auf ihn entfallenden Betrag der Ausfinanzierung,  erhöht um einen Zuschlag von 35%, als Forderung der BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton amortisiert die Forderung, ohne Zuschlag gemäss Absatz  1, in  Teilschritten in spätestens 10  Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Forderung wird, mit Ausnahme des Zuschlags gemäss Absatz  1, mit dem  technischen Zinssatz der BLPK verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zuschlag gemäss Absatz  1 stellt eine zweckbestimmte Arbeitgeberbei  -  tragsreserve dar. Bei einer Unterdeckung des Vorsorgewerks des Kantons wird  sie im Umfang der Unterdeckung, höchstens aber im Betrag ihres anfänglichen  Werts, in eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht umgewan  -  delt. Diese ist durch den Kanton gemäss Absatz  3 zu verzinsen und in spätes  -  tens 5  Jahren zu amortisieren. Die Zweckbestimmung gilt auch bei Auflösung  einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zweckbestimmung fällt weg, sobald das Vorsorgewerk des Kantons ge  -  nügend Wertschwankungsreserven besitzt, spätestens nach einer Dauer von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat in einem Vertrag mit der BLPK.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Darlehen für die Begleichung der Forderung der BLPK
                            1  Der Kanton unterstützt die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden bei der  Begleichung des auf sie entfallenden Betrags der Ausfinanzierung am Vortag  des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck lässt er durch Finanzdienstleister denjenigen Arbeitgeben  -  den, welche die auf sie entfallenden Forderungen der BLPK nicht mit eigenen  oder mit selbst beschafften Mitteln begleichen können (kurz: Darlehensneh  -  mende), verzinsliche Darlehen gewähren. Der Regierungsrat legt den Minimal  -  betrag der Forderung für die einzelne Darlehensgewährung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton gibt den Finanzdienstleistern eine Kreditsicherungsgarantie für  die Darlehen und die Zinsen. Tritt der Garantiefall ein, begleicht der Kanton  dem Finanzdienstleister den Ausstand des oder der Darlehensnehmenden.  Dieser bzw. diese erstattet dem Kanton die von diesem übernommene Zahlung  samt Zinsen zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Regierungsrat   legt   einen   einheitlichen,   maximalen   Zinssatz   für   die  Einwohnergemeinden sowie einen einheitlichen, maximalen Zinssatz für die  übrigen Darlehensnehmenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zinssätze gemäss Absatz  4 gelten für 15  Jahre seit dem Inkrafttreten die  -  ses Gesetzes und setzen sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Basis-Zinssatz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kostenzuschlag für Kapitalbeschaffung und Kreditbewirtschaftung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zusätzlich für die übrigen Darlehensnehmenden: Kostenzuschlag für die  Kreditsicherungsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Finanzdienstleister vergüten dem Kanton den Kostenzuschlag für die Kre  -  ditsicherungsgarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Darlehensnehmenden zahlen das Darlehen längstens innert 20  Jahren  ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zurück, mindestens 3/4  des Darlehens sind  innert 15  Jahren zurückzuzahlen. Sie können verbleibende Darlehen dem Fi  -  nanzdienstleister vorzeitig zurückzahlen, sofern sie ihm allfällige ungedeckte  Refinanzierungskosten entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Treten die Darlehensnehmenden aus der BLPK aus, haben sie ein allfällig  verbleibendes  Darlehen  dem Finanzdienstleister  sofort  zurückzuzahlen  und  ihm allfällige, ungedeckte Refinanzierungskosten zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b * Übernahme der Ausfinanzierung der Gemeindelehrkräfte
                            1  Der   Kanton   übernimmt   à-fonds-perdu  die  Forderungen   der   BLPK   an   die  Einwohnergemeinden für die Lehrkräfte des Kindergartens, der Primarschule  und der Musikschule sowie an die Musikschulzweckverbände inklusive der  ehemals angeschlossenen Musikschulzweckverbände gemäss dem vollständi  -  gen Modell für das Kantonspersonal.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt eine Einwohnergemeinde, ein Musikschulzweckverband oder eine Grup  -  pe von Lehrkräften gemäss Absatz  1 als Kollektiv aus der BLPK aus, gilt für die  Forderungsübernahme   des   Kantons   die   Rückerstattungspflicht   gemäss  §  12  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Amortisation der Forderung der BLPK durch die übrigen, ange -
                            schlossenen Arbeitgebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die auf die übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden entfallenden Forde  -  rungsbeträge, ohne Zuschlag, werden für jeden Arbeitgebenden gesondert er  -  mittelt und in einem Vertrag mit der BLPK festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forderung wird mit dem technischen Zinssatz der BLPK verzinst und ist  in spätestens 10  Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu amortisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Abweichung von Absatz  2 kann mit der BLPK eine Amortisation der Forde  -  rung in jährlichen Raten, verzinst mit dem technischen Zinssatz der BLPK, für  eine Dauer von höchstens 40  Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verein  -  bart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a * Gemeinderecht
                            1  Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über die Art der Finanzierung  des auszufinanzierenden Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeversammlung  bzw. der  Einwohnerrat  bestimmt  die  allfällige  Besitzstandsregelung   gemäss   §  12  Absatz  2  Buchstabe  d.   Dieser   Beschluss  ist vom Referendum ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bzw. er legt im Budget den Betrag für die Finanzierung wiederkehrender  Vorsorgeleistungen an die BLPK gemäss gewähltem Vorsorgeplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rückwirkende Anpassungen von Freizügigkeitsleistungen
                            1  Der Verwaltungsrat regelt rückwirkende Anpassungen der Freizügigkeitsleis  -  tung, die auf nachträgliche Lohnkorrekturen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Anstiegs der Freizügigkeitsleistung müssen versicherungs  -  technisch bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine allfällige Finanzierungslücke nach Anrechnung der einmaligen Nachzah  -  lung in Folge der Lohnerhöhung ist vom Arbeitgebenden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Garantie für die Forderungen der BLPK
                            1  Der Kanton gibt der BLPK eine Garantiezusage für ihre Forderungen gegen  -  über denjenigen übrigen, angeschlossenen Arbeitgebenden, die am Vortag  des Inkrafttretens dieses Gesetzes die auf sie entfallende Forderung der BLPK  nicht beglichen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Garantiezusage gilt nicht für die Einwohnergemeinden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie umfasst den nicht beglichenen Teil der Forderung der BLPK sowie den  aufgelaufenen, nicht beglichenen Zins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Arbeitgebenden entrichten dem Kanton eine Vergütung für das Risiko aus  der Garantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Arbeitgebenden,   welche   die   Garantie   beanspruchen,   erstatten   dem  Kanton die von ihm übernommene Zahlung samt Zinsen zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Überführung des Verwaltungsrates unter die Regelung des
                            Pensionskassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer des gemäss Dekret vom 22.  April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die berufliche  Vorsorge   durch   die   Basellandschaftliche   Pensionskasse   (BLPK-Dekret)  gewählten Verwaltungsrates endet am 30.  Juni nach dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes. Die Amtsdauer des nach Massgabe der Bestimmungen des Pensi  -  onskassengesetzes vom 16.  Mai 2013 gewählten Verwaltungsrates beginnt am  darauffolgenden 1.  Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  834.2  , GS 35.93  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.01.2015  § 15a  eingefügt  GS 2014.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.01.2015  § 15b  eingefügt  GS 2014.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.01.2015  § 16a  eingefügt  GS 2014.058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2014  01.01.2015  § 18  totalrevidiert  GS 2014.058  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.05.2013  01.01.2015  Erstfassung  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 20.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.058
§ 15b 20.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.058
§ 16a 20.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.058
§ 18 20.02.2014 01.01.2015 totalrevidiert GS 2014.058
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (  Pensi  ons  kasse  nge  set  z)  SGS  -  Nr  .  834  GS-  Nr  .  38.  273  Er  l  as  sd  at  um  16.   Mai   201  3   (  LR  V  2012/  176  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  5  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  www  .  bl  .  ch  Hi  nw  ei  s:    D  ie    L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den Kommi  s-  si  onsber  i  cht   a  n  de  n La  ndr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  02.  2014  20  14  .  05  8  01  .  01  .  20  15  LR  V  2013/  445