Gesetz über die Organisation der Zivilrechtspflege sowie des Betreibungs- und Konkurswesens
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über die Organisation der Zivilrechtspflege  sowie des Betreibungs- und Konkurswesens  (Gerichtsorganisation)  vom 6. Juli 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sitz der kantonalen Gerichte ist Frauenfeld.
§ 2 Die kantonalen Gerichte tagen ordentlic herweise in Frauenfeld, diejenigen
                            der Bezirke am Bezirkshauptort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Es leisten das Amtsgelübde:
                            1.     Die  Mitglieder  und  die  Ersatzmitg  lieder  des  Obergerichtes  vor  dem  Grossen Rat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   2)    die  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  der  Bezirksgerichte,  der  Ober-  gerichtsschreiber  und  die  Obergerich  tssekretäre  sowie  der  Vorsteher  des   Konkursamtes   und   Betreibungsin  spektorates   vor   dem   Ober-  gericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die  Mitglieder  und  die  Ersatzmitg  lieder,  die  Gerichtsschreiber  und  die Weibel der Bezirksgerichte sowie die Friedensrichter und Betrei-  bungsbeamten vor dem Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sitz der  kantonalen  Gerichte  Tagungsort  der Gerichte  Amtsgelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  Ausnahme  der  Ersatzmitglieder  des  Obergerichtes  dürfen  Gerichts-  funktionäre  und  Angestellte  von  Geri  chten  sowie  deren  Büropartner  und  Mitarbeiter Parteien vor den Gerichten  ihres Amtsgebietes nicht vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Missbräuchen  in  der  aussera  mtlichen  Tätigkeit  ordnet  das  Ober-  gericht nach Anhören des Departem  entes gegenüber Gerichtsfunktionären  und Angestellten des Gerichtes die im   Einzelfall notwendigen Einschrän-  kungen  an.  Sie  sind  im  Rahmen  des  Abklärungsverfahrens  verpflichtet,  dem Obergericht ihre ausseramtliche Tätigkeit offenzulegen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Beamten und Angestellten de  s Betreibungs- und Konkurswesens ist  jede private Geschäftsführung für Schul  dner im Amtsgebiet oder für deren  Gläubiger untersagt.  II. Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Jeder  Kreis  hat  einen  Friedensrich  ter.  Der  Friedensrichter  kann  in  mehreren Kreisen tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  örtliche  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  dem  Anhang  zu  diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Das Obergericht regelt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Ein   Mitglied   oder   Ersatzmitglied   eines   Zivilgerichtes   kann   nicht  Friedensrichter sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezirksgerichte  bestehen  aus  dem  Präsidenten  und  vier  bis  neun  weiteren Richtern sowie drei Ersatzri  chtern. Sie tagen in Fünferbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  der  Bezirksgericht  e  sowie  die  Gerichtsschreiber  und  Gerichtssekretäre sind grundsät  zlich im Nebenamt tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   G   vom   18.   Dezember  1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.  Einschränkung  ausseramtlicher  Tätigkeit  Friedensrichte  r  Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erreicht  die  Arbeitsbelastung  eines  Bezirksgerichtes  dauernd  ein  Aus-  mass, das für die Erfüllung einzelner  Funktionen eine vollamtliche Tätig-  keit  erfordert,  kann  das  Obergerich  t  eine  Erweiterung  der  Organisation  anordnen.   Diese   kann   schrittwei  se   vorgenommen   werden   und   aus  folgenden Massnahmen bestehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Übertragung von Präsidialfunktionen auf einen Vizepräsidenten unter  Erhöhung der Zahl der Richter auf sechs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Übertragung  von  Präsidialfunktionen  auf  einen  zweiten  Vizepräsi-  denten unter Erhöhung der Zahl der Richter auf sieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    weitere Erhöhung der Zahl der  Richter auf höchstens zehn;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Bildung  von  Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Obergericht  legt  bei  der  erwe  iterten  Organisation  die  Zahl  der  Richter durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3)
                            Der  Bezirksgerichtspräsident  ist  Ei  nzelrichter  nach  den  Bestimmungen  der Zivilprozessordnung.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Das Bezirksgericht wählt, gegebenenfa lls für jede Abteilung, zwei seiner
                            Mitglieder,  die  zusammen  mit  dem  Präsidenten  beziehungsweise  Vize-  präsidenten die Bezirksgerichtliche Kommission bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Obergericht  besteht  aus  einem  Pr  äsidenten,  drei  bis  fünf  vollamt-  lichen  und  vier  bis  sechs  nebenamtlic  hen  Richtern  sowie  drei  Ersatz-  richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bezirksgerichtspräsidenten  si  nd  ausserordentliche  Ersatzrichter  in  den Fällen von § 53 Absatz 2 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Obergericht  kann  zwei  Abteil  ungen  bilden.  Das  Nähere  regelt  das  Obergericht durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Bezirksgerichts-  präsident  Bezirksgericht-  liche  Kommission  Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Das  Obergericht  tagt  in  Dreier-  oder  Fünferbesetzung.  Es  regelt  die  Zahl  der  am  Verfahren  mitwirkenden  Richter,  sofern  ein  Gesetz  nicht  ausdrücklich die Besetzung vorschreibt  . In Berufungsverfahren sowie bei  Fünferbesetzung  hat  in  der  Regel  mi  ndestens  ein  nebenamtlicher  Richter  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Obergerichtsschreiber le  itet die Obergerichtskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 1)
                            2)     Das   Obergericht   wählt   den   Vizepräsidenten.   Es   stellt   den   Ober-  gerichtsschreiber, die Obergerichtsse  kretäre, den Weibel und das Kanzlei-  personal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Die  Bezirksgerichte  wählen  den  Vizepräsidenten  und  stellen  den  Ge-  richtsschreiber,  gegebenenfalls  den  Kanzleipersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  erweiterten  Organisation  der  Bezirksgerichte  werden  die  Vize-  präsidenten vom Volk gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Wahlen und bei der Konstituierung  haben alle Richter mitzuwirken.  Anstellungen erfordern die Zu  stimmung des Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Für  die  Mitarbeiter  des  Obergeri  die  Verordnung  über  die  Rechtsstellung  des  Staatspersonals   3)   sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Bezirksgerichtspräsident   b  eaufsichtigt   die   Geschäftsführung   des  Bezirksgerichtsschreibers, gegebenenfa  lls des Gerichtssekretärs sowie der  Friedensrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Das   Obergericht   beaufsichtigt   die   Geschäftsführung   der   Bezirks-  gerichte,  der  Bezirksgerichtlichen  Kommissionen  und  der  Bezirksge-  richtspräsidenten. Es erlässt die nötigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss G betreffend die Abscha  ffung des Beamtenstatus vom 20. De-  zember 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.112  Wa h l e n ,  Anstellungen  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  III. Betreibungs- und Konkurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Kreis hat ein Betreibungsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  örtliche  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  dem  Anhang  zu  diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Regierungsrat   ernennt   die  Betreibungsbeamten   sowie   deren  Stellvertreter  und  regelt  nach  Anhören  des  Obergerichtes  die  fachlichen  Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Betreibungsbeamten  ist  es  erlaubt,  si  ch  als  Friedensrichter  wählen  zu  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  kantonale  Konkursamt  und  Betr  eibungsinspektorat  ist  zuständig  für    die    Durchführung    der    Konkurse.    Der    Amtsleiter    wird    vom  Regierungsrat nach Anhören de  s Obergerichtes angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  regelt  die  M  itwirkung  der  Betreibungsbeamten  im  Konkursverfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bezirksgerichtspräsident  ist  di  e  untere,  das  Obergericht  die  obere  Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das   Departement   beaufsichtig  t   das   Konkursamt   und   Betreibungs-  inspektorat in administrativen Angelegenheiten.  Das   Konkursamt   und   Betreibungsinspektorat   beaufsichtigt   für   das  Departement die Betreibungsämter in  administrativen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bezirksgerichtspräsident  ist  unteres,  das  Obergericht  oberes  Nach-  lassgericht  nach  Artikel  293  bis  betreibung und Konkurs vom 11. April 1889  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Betreibungsamt  Konkursamt  und Betreibungs-  inspektorat  Fachliche  Aufsicht  Administrative  Aufsicht  Nachlassgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Obergericht  ist  Nachlassbehörde  nach  Artikel  37  des  Bundes-  gesetzes über die Banken und Sp  arkassen vom 8. November 1934
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Arrestbefehle werden durch di e Betreibungsbeamten vollzogen.
                            IV. Schlichtung in Mietsachen und in Streitigkeiten über  Diskriminierungen im Erwerbsleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Munizipalgemeinden  bezeichnen  eine  Schlichtungsbehörde  im  Sinn  von  Artikel  274a  OR   4)    und  tragen  deren  Kosten.  Mehrere  Gemeinden  können   sich   zur   Führung   einer   ge  meinsamen   Schlichtungsbehörde  zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schlichtungsbehörde  besteht  au  s  einem  unabhängigen  Präsidenten,  zwei weiteren Mitgliedern, zwei Ersa  tzmitgliedern und einem Aktuar. Bei  den   Mitgliedern   und   den   Ersatzmitglie  dern   ist   auf   eine   paritätische  Vertretung der Vermieter und der Mieter zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Die  Schlichtungsbehörde  steht  unter  der  Aufsicht  des  Bezirksgerichts-  präsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Obergericht  regelt  Organisa  tion  und  Verfahren  durch  Verordnung.  Der  Regierungsrat  bezeichnet  das  fü  r  die  Formulargenehmigung  im  Sinn  von Artikel 266  l    Absatz  2  und  269d  Absatz  1  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    zuständige  Departe-  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Regierungsrat   wählt   eine   ka  ntonale   Schlicht  ungsstelle   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 7) .
                            1)  SR 952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt   durch   G   vom   18.   Dezembe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 1045. Wieder eingefügt durch  G vom 18. Dezember 1996, in Kraft ge  setzt auf den 1. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Gemäss  RRB  vom  8.  Juli  1997  ist  das  Departement  für  Justiz  und  Sicherheit  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 151.1  Arrestvollzug  Schlichtungs-  behörde in  Mietsachen  Schlichtungs-  stelle gemäss  Gleichstellungs-  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlichtungsstelle besteht aus  zwei  weiteren  Mitgliedern  und  zwei  Ersatzmitgliedern,  wobei  auf  eine  ausgewogene  Vertretung  beider  Geschl  echter  zu  achten  ist.  Auf  Gesuch  der   klagenden   Partei   tagt   sie  bei   Diskriminierung   durch   sexuelle  Belästigung  in  Einerbesetzung.  Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  sie  auch in den übrigen Fällen in Einerbesetzung tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schlichtungsstelle  steht  unter  der  Aufsicht  des  Obergerichtes.  Dieses regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuständigkeit  und  Verfahren  richten  sich  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bildung  der  Friedensrichter-    und  Betreibungskreise  gemäss  Anhang  hat bis zum 1. Januar 2004 zu erfo  lgen. Bis zur gesetzlichen Neuordnung  regelt  der  Regierungsrat  nach  Anhören    des  Obergerichtes  die  örtlichen  Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  befristete  Ausnahmen  vom  Wohnsitzerfordernis  gemäss  §  4  des  Gesetzes  übe  r  das  Stimm-  und  Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    bis  längstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008 bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom
                            Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996,   in   Kraft   gesetzt   auf   den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ü  bergangs-  bestimmungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004  Anhang  Friedensrichter- und Betreibungskreise  (ab 1. Januar 2004)  Bezirk                          Kreise  Politische                          Gemeinden  Arbon                          Arbon  Arbon  Egnach  Roggwil  Horn                                      Romanshorn                                    Romanshorn  Uttwil  Salmsach  Hefenhofen  Kesswil  Dozwil  Sommeri  Bischofszell                 Amriswil  Amriswil  Zihlschlacht-Sitterdorf                                      Bischofszell                                    Bischofszell  Hauptwil-Gottshaus  Hohentannen                                      Sulgen                                    Sulgen  Kradolf-Schönenberg  Erlen  Diessenhofen               Diesse  nhofen                   Diessenhofen  Basadingen-Schlattingen  Schlatt  Frauenfeld                   Frauenfeld  Frauenfeld  Gachnang                                      Aadorf                                    Aadorf  Matzingen  Stettfurt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Bezirk                          Kreise  Politische                          Gemeinden                                      Felben-Wellhausen  Felben-Wellhausen  Thundorf  Warth-Weiningen  Uesslingen-Buch  Neunforn  Hüttlingen  Kreuzlingen                 Kreuzlingen  Kreuzlingen  Münsterlingen  Bottighofen                                      Kemmental                                    Kemmental  Altnau  Güttingen  Lengwil  Langrickenbach                                      Tägerwilen                                    Tägerwilen  Ermatingen  Wäldi  Gottlieben  Münchwilen                Münchwilen  Münchwilen  Wängi  Eschlikon  Bichelsee-Balterswil                                      Sirnach                                    Sirnach  Fischingen  Rickenbach  Wilen  Affeltrangen                    Affeltrangen  Tobel-Tägerschen  Wuppenau  Bettwiesen  Lommis  Schönholzerswilen  Braunau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2004  Bezirk                          Kreise  Politische                          Gemeinden  Steckborn                    Steckborn  Steckborn  Eschenz  Wagenhausen  Salenstein  Homburg  Berlingen  Mammern                                      Müllheim                                    Müllheim  Pfyn  Hüttwilen  Herdern  Raperswilen  Weinfelden                  Weinfelden  Weinfelden                                      Märstetten                                    Märstetten  Bussnang  Wigoltingen  Amlikon-Bissegg                                      Bürglen                                    Bürglen  Berg  Birwinken