Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
                            Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung  Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die  Strafverfolgungsbehörden  Vom 2. November 2010 (Stand 1. Juli 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            445 und 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verfahrenskosten
                            1  Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen  Strafprozessordnung (EG StPO) belasten den kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten in allen  von ihnen geführten Verfahren:  ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands;  die verrechenbaren Auslagen;  eine Gebühr bei Abschluss des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Auslagen
                            1  Die Auslagen umfassen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Tarif für  amtliche Verteidigerinnen und amtliche Verteidiger;  Kosten für Übersetzungen;  Entschädigungen für Sachverständige, insbesondere Kosten für Gutachten und Berichte;  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen;  an Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen für die Teilnahme an Ermittlungs-  und Untersuchungshandlungen ausbezahlte Entschädigungen;  durch vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen an Stelle der  Untersuchungshaft erwachsene Kosten und Auslagen;  Publikationskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Kosten der Verwertung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögens  -  werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie der Auskunftspersonen
                            1  Zeuginnen und Zeugen sowie die Auskunftspersonen werden für die notwendigen und belegten Spe  -  sen sowie den durch Belege nachgewiesenen Erwerbsausfall – maximal CHF 130 pro Stunde – ange  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  mungen der Spesenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedürfen Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen wegen besonderer Umstände einer Be  -  gleitperson, so richten sich deren Ansprüche nach dieser Bestimmung.  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren zur Deckung des Aufwands
                            1  Der Aufwand umfasst insbesondere:  Wegpauschale für Dienstfahrten pro Einsatz;  Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungsauslagen bei Amtshandlungen;  Kosten und Auslagen für Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen;  Kosten für den Einsatz technischer Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen
                            1  Für die nachstehend aufgeführten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen werden folgende Ge  -  bühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  aa)  Schriftliche Vorladung: CHF 50  ab)  bei Zustellung durch die Polizei: CHF 100  Vorführungsbefehl: CHF 100  Verwahrung und Verwaltung von Effekten: CHF 100  Vornahme von Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen von Aufzeichnungen, Personen  und Gegenständen, Rekonstruktionen, Augenscheinen  da)  Grundgebühr und erste Stunde: CHF 400  db)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130  multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Lagerung, Verwaltung, Verwertung und Vernichtung von sichergestellten und beschlag  -  nahmten Gegenständen und Betäubungsmitteln sowie Verwaltung und Verwertung von  Vermögenswerten : CHF 100 bis 5'000  Einholen eines Strafregisterauszuges: CHF 50  Erlass und Revokation von Kollektiv-, Verbreitung national-, ST- oder IP-Meldungen:  CHF 150  Ripol-Ausschreiben (Personen) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation: CHF 150  Ripol-Ausschreiben (Deliktsgut) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation  ia)  Grundgebühr und erste Stunde: CHF 150  ib)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130  Einholen von Auskünften bei anderen Amtsstellen (z.B. Betreibungsamt, Handelsregister,  Steuerbehörde, etc.): CHF 50  Einholen von Auskünften bei Banken, Versicherungen etc.: CHF 100  Berichte und Gutachten der Revisorinnen und Revisoren sowie anderer Spezialistinnen  und Spezialisten: CHF 500 bis 20'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a
                            10  )  Ausstandsentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr für einen Entscheid über ein Ausstandsbegehren beträgt CHF 100 - 3‘000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abschlussgebühren
                            1  Für den Verfahrensabschluss werden folgende Gebühren erhoben:  aa)  Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung (auch im abgekürzten  Verfahren), Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung für jede kosten  -  pflichtige Person: CHF 200 bis 10'000  ab)  in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung  ba)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Gebühr bei einem selbständigen Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 StPO oder ei  -  nem  selbständigen   Einziehungsverfahren  nach   Art.  376-378  StPO:   CHF  200   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  bb)  in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmiss  -  bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt wer  -  den.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren im Strafbefehlsverfahren
                            1  Im Strafbefehlsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft oder gemäss § 44 EG StPO von der In  -  kassostelle nachfolgende Gebühren erhoben:  aa)  Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Erlass eines Strafbefehls: CHF 200 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000  ab)  in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000  ba)  Gebühr bei Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: CHF 50 bis 1'200  bb)  in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 4'000  ca)  Selbständiger nachträglicher Entscheid (z.B. Umwandlung von Bussen oder Geldstra  -  fen, Ratenzahlungen etc.): CHF 50 bis 1'200  cb)  in ausserordentlichen Fällen: CHF 4'000  Gebühr bei Ablehnung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Frist: CHF 50 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebühren im Jugendstrafverfahren
                            1  Im Jugendstrafverfahren werden die folgenden Gebühren erhoben:  Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung, Erlass eines Strafbefehls  oder Einstellungsverfügung für jede kostenpflichtige Person: CHF 30 bis 500  Gebühr bei Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids (z.B. Umwandlung von  persönlicher Leistung und Busse, Widerruf einer bedingten Strafe etc.): CHF 30 bis 500  Gebühr bei Erlass einer Verfügung über Weiterführung, Änderung oder Aufhebung einer  Schutzmassnahme: CHF 30 bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmiss  -  bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt wer  -  den.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren zur Deckung des Aufwands und die verrechenbaren Auslagen im Jugendstrafverfahren  richten sich nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann aus besonderen Gründen verzichtet werden.  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebühr für Akteneinsicht
                            1  Für die Einsichtnahme in Akten durch sowie die Auskunftserteilung über ein Verfahren an Dritte,  nicht aber durch und an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, denen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO  zur Wahrung ihrer Interessen Parteirechte zustehen, wird pro Stunde eine Gebühr von CHF 100, die  von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist, erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zur Akteneinsicht berechtigten Behörden sowie die offiziellen Opferhilfestellen haben für die  Akteneinsicht sowie das Erstellen von Fotokopien keine Gebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gebühr für Fotokopien und Datenträger
                            1  Für die Anfertigung von Fotokopien durch die Strafverfolgungsbehörden wird nachfolgende Gebühr  (inkl. Bearbeitungsgebühr) erhoben, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  beschuldigte Person und Privatklägerschaft pro Seite: CHF 2  Dritte (z.B. Versicherungsgesellschaften) 1–15 Seiten: CHF 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  für jede weitere Fotokopie: CHF 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die anlässlich der Akteneinsicht vor Ort durch Anwältinnen und Anwälte selbst erstellten Foto  -  kopien sind CHF 0.25 pro Seite zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anwältinnen und Anwälten der Parteien können die Verfahrensakten in elektronischer Form zuge  -  stellt werden. Für die elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträ  -  ger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35 pro Datenträger zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30 pro Ordner erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zusätzliche Gebühren der Strafverfolgungsbehörden
                            1  Für zusätzliche Handlungen der Strafverfolgungsbehörden gelten folgende Gebühren, die von der  pflichtigen Person direkt zu entrichten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )  Bei Vorliegen einer Diebstahlsanzeige: Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungs  -  gebühr  aa)  bei Fahrrädern: CHF 35  ab)  bei Motorfahrrädern: CHF 80  ac)  bei Motorrädern: CHF 150  Ermittlung der Halterin oder des Halters eines Fahrzeuges ohne Vorliegen einer Dieb  -  stahlsanzeige: CHF 40  Mahngebühren betreffend Abholen von Fahrzeugen: CHF 20  Aufbewahrung von Fahrzeugen, Motorfahrrädern und Motorrädern Wird das Fahrzeug  innert 10 Tagen nach Versand der Fundmeldung nicht abgeholt, kostet die Aufbewahrung  nach Ablauf dieser Frist:  da)  Fahrräder und Motorfahrräder pro Tag: CHF 3  Verwertungsgebühr   (Verwaltungsaufwand   zuzüglich   effektive   Kosten   der   Verschrot  -  tungsfirma gemäss Rechnung) für  ea)  Fahrräder: CHF 25  eb)  Motorfahrräder: CHF 35  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung  ec)  Motorräder bis und mit 125 ccm: CHF 50  Im Übrigen gelangen die Gebühren gemäss § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr zur An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden auch im Falle eines Verzichts der berechtigten Person auf die  Rückgabe des Fahrzeugs geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gebührenbemessung
                            1  Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 EG StPO und die Inkassostelle setzen die Gebühren inner  -  halb der festgesetzten Ansätze unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der Bedeutung und der  Schwierigkeit des Falls sowie des Verhaltens und der Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person  fest.  Publikation, Wirksamkeit und aufgehobener Erlass  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt  wird die Verordnung betreffend die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden (Gebührenverordnung  für die Strafverfolgungsbehörden) vom 20. April 2004 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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