Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen
                            Vom Volke angenommen am 26. Oktober 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 1
                            1   Der Kultussteuerpflicht unterliegen die nach dem kantonalen Steuergesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften,  Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen von der Steuerpflicht sind juristische Personen mit konfessionellen Zwecken sowie die auf  konfessioneller Grundlage geführten Bildungs-, Erholungs- und Heilstätten, die keine Erwerbszwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  Der Kanton erhebt gleichzeitig mit der Kantonssteuer von den in Artikel 1 genannten juristischen Personen zu  Handen der staatlich anerkannten Landeskirchen einen jährlichen Zuschlag zur einfachen kantonalen Gewinn- und  Kapitalsteuer von 10.5 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Die Erträgnisse dieses Steuerzuschlages sind den beiden Landeskirchen im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit  der Wohnbevölkerung gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständigen Organe der Landeskirchen ordnen die Verwendung dieser Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.000  Sanierung des Kantonshaushalts, 3; GRP 2003/2004, 264; auf den 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.000