Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen (720.400)
Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen (720.400)
Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen
Vom Volke angenommen am 26. Oktober 1958
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Art. 1
1 Der Kultussteuerpflicht unterliegen die nach dem kantonalen Steuergesetz
2 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
2 Ausgenommen von der Steuerpflicht sind juristische Personen mit konfessionellen Zwecken sowie die auf konfessioneller Grundlage geführten Bildungs-, Erholungs- und Heilstätten, die keine Erwerbszwecke verfolgen.
Art.
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4 Der Kanton erhebt gleichzeitig mit der Kantonssteuer von den in Artikel 1 genannten juristischen Personen zu Handen der staatlich anerkannten Landeskirchen einen jährlichen Zuschlag zur einfachen kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer von 10.5 Prozent.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes
5 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 3
1 Die Erträgnisse dieses Steuerzuschlages sind den beiden Landeskirchen im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbevölkerung gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung zuzuweisen.
2 Die zuständigen Organe der Landeskirchen ordnen die Verwendung dieser Mittel.
Art. 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft. Endnoten
720.000
720.000 Sanierung des Kantonshaushalts, 3; GRP 2003/2004, 264; auf den 1. Januar 2004 in Kraft getreten
720.000