Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            Konkordat  zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft  über den Ausschluss von Steuerabkommen  vom 10. Dezember 1948 (Stand 6. Oktober 1949)  Die Regierungen der Kantone,  in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflich  -  tigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  des Konkordates, jede Gewährung von Steuer  -  vorteilen zu vermeiden,  kommen überein:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen ab  -  zuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis  zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befristete   Steuerabkommen,  die  vor  dem   Beitritt  des   Kantons  zum   Konkordat  abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten  Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefris  -  tete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Bei  -  tritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 19, 417; bGS 4, 103; SR 671.1. Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; Beitritt  des Kantons St.Gallen am 3. Juni 1949, siehe GRB über den Beitritt zum Konkordat über den  Ausschluss von Steuerabkommen, GS 19, 421; in Vollzug ab 6. Oktober 1949. Das Konkor  -  dat ist verbindlich für alle Kantone und Halbkantone, AS 1984, 867.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Be  -  steuerung:  a)  von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwe  -  senheit   in   der   Schweiz   Wohnsitz  2    oder   Aufenthalt  3    nehmen   und   daselbst  keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das  folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz gebo  -  ren, so dürfen ihnen auch weiterhin  Steuererleichterungen gewährt werden,  wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in  Anwendung der  bestehenden  Gesetze  4    geschuldet  ist  für  Grundeigentum  in  der   Schweiz,   schweizerische   Vermögenswerte   (Wertpapiere,   Anteilscheine,  Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;  b)  von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen  Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem  der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;  c)  von   Unternehmungen,   an   deren   Kapital   eine   öffentlich-rechtliche   Körper  -  schaft   beteiligt   ist   oder   die   vorwiegend   öffentlichen   oder   gemeinnützigen  Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kantone   verpflichten   sich,   bei   Nachlass-,   Erbschafts-,   Schenkungs-   und  Handänderungssteuern   im   einzelnen   Fall   keine   besonderen   Abmachungen   zu  treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Per  -  sonal   ihrer   diplomatischen  5    und   konsularischen  6    Vertretungen,   amtlichen   oder  privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisa  -  tionen bestellten Vertretungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  vorstehenden   Bestimmungen   sind  verbindlich  für  die  Kantone und  die  in  den   Kantonen  bestehenden   steuerberechtigten  Selbstverwaltungskörper,   wie  Be  -  zirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Siehe Art. 23 ff. ZGB, SR 210. Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art.  5  StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe Art. 23 ff. ZGB, SR 210. Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art.  5  StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Kanton St.Gallen siehe Art.  7  StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. Art. 23, 34 und 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. April 1961, SR  0.191.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vgl. Art. 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963, SR  0.191.02  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer  aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristi  -  schen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes)  7   oder der neuen  Niederlassung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Desgleichen   wird   der   Kanton   des   neuen   Wohnsitzes   (Aufenthaltes)  8    oder   der  neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristi  -  sche   Person   vorher   unterstand,   auf   Verlangen   die   neue   Steuereinschätzung   be  -  kanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unter  -  stellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B.  Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuer  -  objekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Aufsicht   über   die   Durchführung   des   Konkordates   und   die   Entscheidung  über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirekto  -  renkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektorenkonferenz regelt  das Wahlverfahren, die Entschädigungen  der  Mitglieder  der  Kommission,  das  Verfahren  vor  der   Konkordatskommission  und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer  seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Überein  -  stimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten  Melde  -  pflicht  nicht  nachkommt,  so  erhebt  er  Beschwerde  bei  der  Konkordatskommis  -  sion. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob  eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden  oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestim  -  mungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widerspre  -  chende Verwaltungsakt aufgehoben.  Überdies  hat der  fehlbare Kanton  eine von  der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Siehe Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR  210  . Für  den Kanton St.Gallen siehe auch Art.  5  StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Siehe Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR  210  . Für  den Kanton St.Gallen siehe auch Art.  5  StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Geldbusse beträgt:  a)  bei Zuwiderhandlungen gegen Art.  1 je nach der Schwere des Verschuldens  den ein-  bis dreifachen  Betrag des dem Steuerpflichtigen  gewährten Steuer  -  vorteils, mindestens aber Fr.  1000.– und höchstens Fr.  10  000.-, bei Wiederho  -  lung kann die Busse bis auf Fr.  50  000.– erhöht werden;  b)  bei Zuwiderhandlungen gegen Art.  3 je nach der Schwere des Verschuldens  mindestens Fr.  100.– und höchstens Fr.  500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entscheide der Konkordatskommission  sind endgültig und vollstreckbaren  Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten  Fond gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der  Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröf  -  fentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung  9   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dem Konkordat  angeschlossenen   Kantone sind  berechtigt,  unter  Beobach  -  tung   einer   zweijährigen   Kündigungsfrist   auf   das   Ende   des   Kalenderjahres   vom  Konkordat zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten  zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission  und die Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse  ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neu  -  bau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  6. Oktober 1949; AS 1949, 1364.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  GS 19, 417  10.12.1948  06.10.1949  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1948  06.10.1949  Erlass  Grunderlass  GS 19, 417