Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung  von der Erbschafts- und Schenkungssteuer  Von der Bündner Regierung genehmigt am 13. Dezember 1994  Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am 19. Dezember 1994  Die  Regierung  des  Kantons  Graubünde  n und der Regierungsrat des Kan-  tons Uri vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Graubünden und der Kanton Uri halten auf dem Gebiet der
                            Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer Gegenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:
                            a)    den Kanton und seine Anstalten;  b)    die Kreise, Einwohner- und Bürger  gemeinden sowie ihre Anstalten;  c)     die  staatlich  anerkannten  Landeskirchen  und  Kirchgemeinden  sowie  ihre Anstalten;  d)    die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige  Zwecke verfolgen, für den Gewinn  und das Kapital, die ausschliess-  lich und unwiderruflich diesen   Zwecken gewidmet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kan-
                            tonalen Nachlass- und Schenkungssteu  ern und allfällige kommunale Erb-  schafts-  und  Schenkungssteuern  der  im    Anhang  erwähnten  Gemeinden,  seitens des Kantons Uri und dessen  Erbschafts- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Behörden beider Kantone verpflicht en sich zur gegenseitigen Benach-
                            richtigung,  sofern  in  dem  einen  ode  r  andern  Kanton  eine  Änderung  des  Steuergesetzes  neues  Recht  schaff  t  oder  aus  anderen  Gründen  die  mate-  riellen oder formellen Voraussetzungen,   auf welche diese Gegenrechtsver-  einbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Beide  Kantone  sind  jederzeit  unter    Beobachtung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  berechtigt,  von  di  eser  Gegenrechtsvereinbarung  zu-  rückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Gegenrechtsvereinbarung  tritt  am  Tage  der  beidseitigen  Unter-  zeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt ein-  getretenen Erbschaften, Vermäch  tnisse und vollzogenen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Verhältnis  zu  Steuerpflichtig  en  in  bündnerischen  Gemeinden,  die  sich  bisher  der  Gegenrechtsverei  nbarung  nicht  angeschlossen  haben    1 )  ,  wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetre-  tenen Erbschaften, Vermächtnisse  und vollzogenen Schenkungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr sind sämtliche Gemeinden de  s Kantons Graubünden  der Vereinbarung  beigetreten.