Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden
                            Gesetz  über die Haftung des Kantons und der Gemeinden  (Haftungsgesetz)  Vom 24. April 2008 (Stand 1. April 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  13, §  60 und §  63  Abs.  1 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Begriffe
                            1  Als Staat im Sinne dieses Gesetzes gelten der Kanton, die Gemeinden und  die weiteren Körperschaften und Organe gemäss dem Gemeindegesetz sowie  die  juristischen   Personen   des   kantonalen   öffentlichen   Rechts   mit   Ausnahme  der Basellandschaftlichen Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensions  -  kasse und der Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Mitarbeitende im Sinne dieses Gesetzes gelten, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in einem Arbeitsverhältnis zum Staat steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Inhaberin oder Inhaber eines anderen Nebenamtes ist;  c  bis  .  *  Angehörige oder Angehöriger der Feuerwehr ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mitglied des Regierungsrates oder von exekutiven Organen und Behör  -  den gemäss Gemeindegesetz ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Ombudsperson ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anzuwendendes Recht
                            1  Soweit die Haftung des Staates und der Mitarbeitenden durch Bundesrecht  oder   andere   kantonale   Gesetze   geregelt   ist,   findet   dieses   Gesetz   keine   An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  dieses  Gesetz  keine  eigene  Regelung  trifft,   sind  die  Bestimmungen  des Schweizerischen Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 26. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts auftritt, ist dieses anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haftung des Staates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze
                            1  Der Staat haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für den Schaden,  den   seine   Mitarbeitenden   in   Ausübung   ihrer   amtlichen   Tätigkeiten   Dritten  rechtswidrig verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein  vermögensrechtlicher Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Verfügung oder ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert,  haftet der Staat nur, wenn Mitarbeitende einer Vorinstanz eine Amtspflicht vor  -  sätzlich verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Schaden aus unrichtiger Auskunft oder Empfehlung haftet der Staat nur  bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Genugtuung
                            1  Die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Obligationenrechts   über   die   Leis  -  tung von Genugtuung sind anzuwenden, wobei ein Verschulden nicht voraus  -  gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Herabsetzungsgründe und Haftungsausschluss
                            1  Die Haftung des Staates entfällt insbesondere, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Schaden aufgrund höherer Gewalt, durch das Verhalten einer dritten  oder der geschädigten Person eingetreten ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die geschädigte Person es unterlässt, Rechtsmittel zu ergreifen, die ihr  zur Verfügung standen, um sich dem schädigenden Verhalten zu wider  -  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Schädigung in Ausübung einer staatlichen Tätigkeit zum Schutze  oder   im   Interesse   der   geschädigten   Person,   kann   die   Haftung   angemessen  herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss den  Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Haftung für rechtmässiges Verhalten des Staates
                            1  Der Staat haftet auch für den Schaden, den seine Mitarbeitenden rechtmäs  -  sig verursacht haben, wenn einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind  und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen  (§  13  Abs.  2 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung des Staates für rechtmässiges Verhalten entfällt insbesondere,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Staat nicht hoheitlich gehandelt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung  gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Herabsetzungs- und Ausschliessungsgründe gemäss §  5  dieses Gesetzes und den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen  -  rechts sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahren
                            1  Forderungen   geschädigter   Personen   werden   aufgrund   verwaltungsgerichtli  -  cher Klage vom Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Forderungen   geschädigter   Personen,   die   zu   einer   Beschwerde   in   Zivilsa  -  chen an das Bundesgericht gemäss Art.  72  Abs.  2 des Bundesgesetzes über  das Bundesgericht vom 17.  Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    führen könnten, werden durch die zu  -  ständige Stelle gemäss Abs.  3 mittels Verfügung entschieden. Die Verfügung  ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Forderungen von Mitarbeitenden gegen den Staat aus dem Arbeitsver  -  hältnis ist das Verfahren gemäss Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Forderungen   gegen   den   Staat   können   für   Einigungsverhandlungen   bei   der  zuständigen Instanz angemeldet werden. Zuständig ist:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die sachlich zuständige Direktion für die Kantonsverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts für die Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  die Ombudsperson für die Ombudsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die jeweilige Gemeindeverwaltung für kommunale Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die jeweilige juristische Person des öffentlichen Rechts für ihre Angele  -  genheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mehrere Gemeinwesen
                            1  Für Schäden, die jemandem durch die Tätigkeit einer oder eines im Dienste  mehrerer Gemeinwesen stehenden Mitarbeitenden entstanden sind, haftet das  Gemeinwesen,   das  die   Mitarbeitende   oder   den   Mitarbeitenden   gewählt   oder  angestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   oder   der   Mitarbeitende   von   mehreren   Gemeinwesen   gemeinsam  gewählt oder angestellt worden, so haften diese solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   beteiligten   Gemeinwesen   tragen   den   Schaden   im   internen   Verhältnis  nach Massgabe ihrer Interessen an der amtlichen Verrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prüfungsbefugnis bei formeller Rechtskraft
                            1  Im   Verfahren   um   Haftungsforderungen   kann   die   Rechtmässigkeit   formell  rechtskräftiger   Verfügungen,   Entscheide   und   Urteile   nicht   überprüft   werden;  ausgenommen bei Nichtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verjährung
                            1  Die Verjährung der Haftung des Staates richtet sich unter Vorbehalt dieses  oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizerischen  Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   der   Forderungsanmeldung   steht  die   Verjährung   für   die   Dauer   der   Eini  -  gungsverhandlung still, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung ver  -  weigert, jedoch längstens 6  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haftung und Schadloshaltung der Mitarbeitenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Direkter Schaden (Eigenschadenforderung)
                            1  Mitarbeitende  haften  dem Staat  für  den  Schaden,  den  sie  ihm rechtswidrig  sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rückgriff bei Schädigung Dritter (Rückgriffsforderung)
                            1  Der   Staat   kann   auf   Mitarbeitende   Rückgriff   nehmen,   soweit   diese   Dritten  rechtswidrig und vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Schaden verursacht ha  -  ben und soweit der Staat dafür Ersatz zu leisten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gemeinsame Schadensverursachung
                            1  Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und grobfahrlässig  verursacht, sind sie je anteilsmässig nach dem Grad ihres Verschuldens zu be  -  langen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben mehrere Mitarbeitende den Schaden gemeinsam und vorsätzlich ver  -  ursacht, so haften sie solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Haftungsausschluss bei Behördenbeschlüssen
                            1  Haben   Behördenmitglieder   nicht   für   einen   Beschluss   gestimmt,   haften   sie  nicht für den daraus resultierenden Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schadloshaltung der persönlich haftenden Mitarbeitenden
                            1  Haften   Mitarbeitende   aus   amtlicher   Tätigkeit   persönlich,   werden   sie   vom  Staat schadlos gehalten, sofern sie weder den Schaden vorsätzlich noch grob  -  fahrlässig verursacht noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stel  -  lung des Staates verschlechtert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Haftung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
                            1  Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen gegen Mitarbeitende können auch  nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Amtes oder Nebenamtes geltend ge  -  macht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verrechnung
                            1  Eigenschaden-   und   Rückgriffsforderungen   gegen   Mitarbeitende   können   mit  Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfänd  -  bar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verjährung
                            1  Die   Verjährung   der   Haftung   der   Mitarbeitenden  richtet  sich  unter  Vorbehalt  dieses oder eines anderen Gesetzes nach den Bestimmungen des Schweizeri  -  schen Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verjährung   der   Rückgriffsforderung   beginnt   mit   der   Anerkennung   oder  der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren
                            1  Zum Entscheid über Eigenschaden- und Rückgriffsforderungen sowie Schad  -  loshaltung ist die Anstellungs- oder Wahlbehörde oder aber die juristische Per  -  son des öffentlichen Rechts, die die oder den Mitarbeitenden angestellt hat, zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichend von Abs.  1 ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Landrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Regierungsrats oder  gegen die Ombudsperson;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bei Forderungen gegen Mitglie  -  der der Gerichte der unteren Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Gemeinderat bei Forderungen gegen Mitarbeitende der Gemeinden  und Mitglieder von Behörden der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Regierungsrat bei Forderungen gegen Mitglieder des Gemeinderats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des Landrats und des Regierungsrats können mit Beschwerde an  das  Kantonsgericht,  Abteilung  Verfassungs-   und   Verwaltungsrecht,  weiterge  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Prüfungsbefugnis bei Rückgriffsforderungen
                            1  Bei   der   Beurteilung   von   Rückgriffsforderungen   ist   die   Entscheidinstanz   an  das Urteil über die Ansprüche der geschädigten Drittperson gegen den Staat  nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Übergangsbestimmung
                            1  Vor  dem Inkrafttreten  verursachte   Schäden  werden  nach  bisherigem  Recht  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Änderung des Personalgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 25. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Arbeitsverhältnisse der Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geän  -  dert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Änderung des Gemeindegesetzes
                            1  Das Gesetz vom 28. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über die Organisation und die Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Änderung der Verwaltungsprozessordnung
                            1  Das Gesetz vom 16. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    über die Verfassungs- und Verwal  -  tungsprozessordnung       (Verwaltungsprozessordnung)       wird       wie       folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 32.1008, SGS  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 36.737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 24.293, SGS  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 36.737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  GS 31.847, SGS  271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  GS 36.738  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Änderung des EG ZGB
                            1  Das Gesetz vom 16. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )   über die Einführung des Zivilgesetz  -  buches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Änderung des Polizeigesetzes
                            1  Das   Polizeigesetz   (PolG)   vom   28.   November   1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )     wird   wie   folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 25. November 1851
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )    für die Verantwortlichkeit der Behör  -  den und Beamten wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  GS 36.153, SGS  211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 36.738
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  GS 32.778, SGS  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  GS 36.738
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  GS 5.194, SGS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Vom Regierungsrat am 19.  August  2008 auf den 1.  September  2008 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.04.2008  01.09.2008  Erlass  Erstfassung  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 7 Abs. 3  geändert  GS 37.94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  01.01.2011  § 7 Abs. 3, lit. c.  geändert  GS 37.94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  01.01.2014  § 1 Abs. 2, lit. c  bis  .  geändert  GS 38.246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2016  01.02.2017  § 7 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2016.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2016  01.02.2017  § 7 Abs. 3, lit. b.  aufgehoben  GS 2016.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2016  01.02.2017  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2016.075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 1 Abs. 2, lit. e.  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 7 Abs. 3, lit. d.  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 19 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.04.2008  01.09.2008  Erstfassung  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2, lit. c bis . 07.02.2013 01.01.2014 geändert GS 38.246
§ 1 Abs. 2, lit. e. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 7 Abs. 1 bis 22.09.2016 01.02.2017 eingefügt GS 2016.075
§ 7 Abs. 3 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.94
§ 7 Abs. 3, lit. b. 22.09.2016 01.02.2017 aufgehoben GS 2016.075
§ 7 Abs. 3, lit. c. 12.03.2009 01.01.2011 geändert GS 37.94
§ 7 Abs. 3, lit. d. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
§ 19 Abs. 2, lit. a. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
                            Anhang 1  22.09.2016  01.02.2017  Name und Inhalt geändert  GS 2016.075  Anhang 1  13.01.2022  01.04.2022  Inhalt geändert  GS 2022.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0732
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz  über  die  Haftung  des  Kantons  und  der  Gemeinden  (Haf-  tungsgesetz)  SGS  -Nr.  105  GS  -Nr.  36.  0732  Erlassdatum  24.04.  2008 (  2007/082  , Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes  )  In Kraft seit  01.09.  2008  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  2022.043  01.04.2022  2018/158  ,   Einführung  des  Jobsharing-  Modells  Ombudsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2016  2016.075  01.02.2017  2016/072  , Doppelter Instanzenzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2013  38.246  01.01.2014  2012/175  , Gesetz über die Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2009  37.  94  01.01.2011  2008/148  , EG StPO und Verfassungsänderung,  Anpassungen ans Bundesrecht