Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt
                            Feuerwehrgesetz  Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt  (Feuerwehrgesetz, FWG)  Vom 6. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.  11.0206.01   vom 28. Juni 2011 sowie  in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr.  11.0206.02  -  wie gestützt auf § 24 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Die Kernaufgabe der Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt ist die Intervention bei Bränden, Naturer  -  eignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier,  Umwelt und Sachwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Aufrechthaltung der Einsatzbereitschaft kann sie für weitere Aufgaben wie technische Hilfe  -  leistungen, Sicherheitswachen, Beratungen und Instruktionen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für sicherheitspolizeiliche Aufgaben wird die Feuerwehr nicht eingesetzt. Zur Unterstützung der Po  -  lizeikräfte bei der Bewältigung sicherheitspolizeilicher Aufgaben darf sie beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt umfasst:  die Berufsfeuerwehr;  die Milizfeuerwehr;  staatlich anerkannte Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weitere Organisation richtet sich nach dem Organisationsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaf -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt und die privaten Feuerversicherungsgesellschaf  -  ten haben an die Aufwendungen der Berufs- und Milizfeuerwehr einen jährlichen Beitrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Beitrages der Gebäudeversicherung wird durch das Gebäudeversicherungsgesetz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Beitrages der privaten Feuerversicherungsgesellschaften beträgt 0,05 ‰ des im Kanton  versicherten Kapitals. Die Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jeweils am Jahresende  das versicherte Kapital anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kostentragung
                            1  Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unent  -  geltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrläs  -  sig verursacht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehrgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Regierungsrat   kann   Ausnahmen   von   der   Gebührenerhebung   vorsehen,   soweit   dies   durch   ein  überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.  II. Berufsfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.  III. Milizfeuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsatz und Organisation
                            1  Die Milizfeuerwehr unterstützt die Berufsfeuerwehr. Bei Bedarf kann sie selbständig eingesetzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Milizfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Näheres, insbesondere bezüglich Organisation, Besoldung, Funktionsvergütungen und Beförderun  -  gen, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Feuerwehrdienst
                            1  Der Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich von Personen im Alter zwischen 20 und 45 Jahren geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eintritt kann frühestens am 1. Januar nach dem erfüllten 18. Altersjahr erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Verbleiben in der Milizfeuerwehr über das 45. Altersjahr hinaus ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für eine Aufnahme und den Verbleib sind die beruflichen und persönlichen Verhältnisse massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Geset  -  zes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:  Verweis,  Ausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.  IV. Betriebsfeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bildung und staatliche Anerkennung
                            1  den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gesuche um staatliche Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr entscheidet das zuständige Depar  -  tement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Betriebe, die gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht zur Bildung einer staatlich anerkannten  Betriebsfeuerwehr verpflichtet worden sind, legt das für das Feuerwehrwesen zuständige Departement  die personellen und technischen Mittel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die staatliche Anerkennung kann einer Betriebsfeuerwehr entzogen werden, sofern diese den Anfor  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehrgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einsatz
                            1  Die staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehren leisten innerhalb ihres eigenen Betriebsareals den Er  -  steinsatz. Ereignisse, welche Einwirkungen über das eigene Betriebsareal hinaus haben können, sind  der Berufsfeuerwehr unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufsfeuerwehr kann eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr anfordern, sofern sich deren  Einsatz ausserhalb des Betriebsareals zur Unterstützung als notwendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf kann die Berufsfeuerwehr eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr auch selbständig  ausserhalb des Betriebsareals einsetzen.  V. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsmittel
                            1  Gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann nach den  Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons  Basel-Stadt Rekurs erhoben werden.  VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt  (Feuerwehrgesetz) vom 5. Juni 1980 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wirksamkeit
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be  -  stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 1. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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