Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu gemeinnützigen und mildtätigen (wohltätigen) Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
                            Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesre-  publik Deutschland und dem Kanton Graubünden  über die Befreiung von Zuwendungen zu gemein-  nützigen und mildtätigen (wohltätigen) Zwecken  von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Von der Bündner Regierung genehmigt am 5. Mai 1975  Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1975  Durch Briefwechsel vom 11. Augus  t 1975 zwischen dem Auswärtigen  Amt in Bonn und der Schweizerischen Botschaft in Köln zum Abschluss  gebracht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Auf Zuwendungen einer im Kant  on Graubünden oder in der Bundes-  republik  Deutschland  ansässigen  Person  oder  von  im  Kanton  Grau-  bünden  oder  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  gelegenen  Grund-  stücken werden Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie  allfällige  kommunale  Erbanfall-  und  Schenkungssteuern  nicht  erho-  ben, wenn  a)    die Zuwendung an eine juristische Person erfolgt;  b)    die Zuwendung ausschliesslich ge  meinnützigen oder mildtätigen  (wohltätigen) Zwecken gewidmet ist und  c)    die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.  Die  Verwendung  zu  dem  bestimmten  Zweck  wird  unterstellt,  wenn  die  Zuwendung  zu  dem  genannten  Zweck  an  Einrichtungen  der  öf-  fentlichen Hand erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ziffer 1 erstreckt sich auch auf alle anhängigen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Ziffer 1 gilt auch im Verhältnis zu Gemeinden des Kantons Graubün-  den,  die  im  Anhang  zu  dieser  Er  klärung  nicht  erwähnt  sind,  sofern  sie  ihren  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  erklären,  und  erstreckt  sich  dann  auf  die  nach  dem  Beitritt  eingetretenen  Erbanfälle  und  vollzo-  genen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Diese  Vereinbarung  gilt  auch  für  das  Land  Berlin,  sofern  nicht  die  Regierung der Bundesrepublik Deut  schland gegenüber der Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR  720.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Sämtliche  Gemeinden  des  Kantons  Gr  aubünden  sind  diesen    Vereinbarungen  beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des  Kantons  Graubünden  innerhalb  von  drei  Monaten  nach  Inkraft-  treten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Diese Vereinbarung tritt am 1. August 1975 in Kraft; sie kann jeder-  zeit von der Regierung der Bundesre  publik Deutschland oder von der  Regierung  der  Schweizerischen  Ei  dgenossenschaft  im  Namen  des  Kantons Graubünden unter Einhaltung  einer Frist von sechs Monaten  gekündigt werden.