Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den Abwasserverband Aachtal
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über den Bau und  Betrieb einer zentralen Abwasserreinigungsanlage durch den  Abwasserverband Aachtal  vom 21. September 1970 (Stand 21. September 1970)  Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen,  gestützt auf das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes des Kantons Thur  -  gau über die Organisation der Gemeinden und das Bürgerrecht vom 23. Mai 1961  (§§ 48a–48c) und das Gesetz des Kantons St.Gallen über die Organisation und  Verwaltung der Gemeinden und Bezirke (Organisationsgesetz) vom 29. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1947  1   (Art. 33),  vereinbaren:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die thurgauischen Ortsgemeinden Amriswil, Biessenhofen, Buchackern, Engis  -  hofen, Ennetaach, Erlen, Götighofen, Heldswil, Hessenreuti, Kümmertshausen,  Oberaach, Räuchlisberg, Riedt und Schocherswil, die thurgauischen Einheitsge  -  meinden Hefenhofen und Sommeri sowie die st.gallische politische Gemeinde  Muolen werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer zentralen Abwas  -  serreinigungsanlage  zu einem  Zweckverband  zusammenzuschliessen.  Dem  Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten  der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem  Organisationsreglement festzulegen. Dieses bedarf der Genehmigung durch die  zuständigen Behörden der Vertragskantone  3   und tritt nach beidseitiger Genehmi  -  gung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 16–52 (sGS  151.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 340. in Vollzug ab 21. September 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone  4   verhal  -  ten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52  ZGB  5   eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amriswil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen  Bestimmungen des Kantons Thurgau massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit  das Organisationsreglement keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen  Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, namentlich des Bundesgesetzes über den  Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung  6  , sowie die den Verbandsgemeinden  auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der zentralen Abwasserreini  -  gungsanlagen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau im Ein  -  vernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen  7   ausgeübt. Den  Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von  den zuständigen kantonalen Instanzen  8   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Beschlüsse der Gesamtheit der Verbandsgemeinden, der Delegiertenver  -  sammlung und der Betriebskommission kann innert dreissig Tagen mit schriftli  -  cher Begründung beim Verbandspräsidenten die Einleitung des schiedsgerichtli  -  chen Verfahrens verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art.  60   KV, sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1  ; nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be  -  zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Ob  -  mann, der nicht in einem Vertragskanton wohnhaft sein darf. Können sich die  Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl  durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegen  -  den Partei. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozess  -  ordnung des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidge  -  nössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände bei der Wahl von Delegierten und bezüglich der hiebei zu beobachten  -  den Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Delegierten  im Verhältnis zu den sie delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zu  -  ständigen Behörden der Vertragskantone  9  , denen die Gemeinden angehören, ent  -  schieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder ei  -  ner Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen  in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der  Vertragskantone.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht  oder den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden  Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  11   vollstreckbaren gericht  -  lichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art.  25   lit.  d  bis   GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS  951.1  ; nGS 22–56 (sGS  961.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung von Miss  -  ständen sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 12 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich dar  -  über ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 340  21.09.1970  21.09.1970  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.1970  21.09.1970  Erlass  Grunderlass  7, 340