Gesetz über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern
                            Gesetz  über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern  vom 21. Juni 1965 (Stand 1. Juli 1965)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 3.  November 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis ge  -  nommen und  erlässt  in Ausführung und Ergänzung der eidgenössischen Vorschriften über die Schif  -  fahrt  2  als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentlichen Gewässer dürfen von jedermann zur Schiffahrt frei benützt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Beschränkungen im öffentlichen Interesse und nachgewie  -  sene Privatrechte.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat regelt durch Vereinbarungen  5    mit den anderen Uferkantonen  und Uferstaaten die Schiffahrt auf den Grenzgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1964, 1255.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Siehe namentlich BG über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen (aufgehoben), nun  -  mehr BG über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz) vom 4.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985, SR  742.40  ; BG über die Binnenschiffahrt vom 3.  Oktober 1975, SR  747.201  , und eidgV  über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschiffahrtsverordnung)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  November 1978, SR  747.201.1  ; Personenbeförderungskonzession, SR  747.211.1  ; ferner  Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee vom 1.  Juni 1973, SR  0.747.223.11  ,  und eidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee  (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung) vom 13.  Januar 1976, SR  747.223.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 3, 417. Vom Grossen Rat erlassen am 12. Mai 1965; nach unbenützter Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 21. Juni 1965; in Vollzug ab 1. Juli 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art.  664  Abs.  2 des Schweizerischen Zivigesetzbuchs vom 10.  Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  GRB über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürich  -  see und dem Walensee, sGS  714.5,   und Vereinbarung dazu, sGS  714.51  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Vereinbarungen erforderlichen  kantonalen Vorschriften.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht kantonale Gesetze eine Regelung treffen, ist der Regierungsrat auch  befugt zum Erlass:  a)  der übrigen Vorschriften, für welche die Vereinbarungen die Zuständigkeit  des Kantons vorbehalten;  b)  von Vorschriften bis zum Abschluss von Vereinbarungen;  c)  von Vorschriften über die Schiffahrt auf anderen als Grenzgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann im Rahmen dieser Befugnisse mit anderen Kantonen  und Staaten Abmachungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schiffahrtsverordnung, sGS  714.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 417  21.06.1965  01.07.1965  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.1965  01.07.1965  Erlass  Grunderlass  3, 417