Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
                            Versicherung der Mitarbeiter: Gesetz  Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit  Vom 29. April 1992 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Stadt gewährt seinen Mitarbeitenden Schutz bei Unfall und Krankheit in Ergän  -  zung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen nach Massgabe dieses Gesetzes.  II. Taggeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Taggeldzahlungen im Bereich der Unfallversicherung richten sich nach den Bestimmungen des  Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann zugunsten der Mitarbeitenden eine zusätzliche Unfalltaggeldversicherung ab  -  schliessen, welche den über das UVG-Maximum hinausgehenden Lohn versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit wird zugunsten der Mitarbeitenden eine Taggeldver  -  sicherung abgeschlossen, welche ein Taggeld in der Höhe von 80% des Lohnes während maximal 730  Tagen abzüglich der Wartefrist ausrichtet.  III. Versicherungen  III.1. Grundversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen  und Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung  (UVG) vom 20. März 1981 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lasten der Arbeitnehmenden und zu einem Drittel zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Krankenversicherung ist Sache der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kollektivversicherungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            2)  Abschnittstitel II in der Fassung von § 44 lit. g des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            4)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0667 ).
                            6)  Fassung vom 9. März 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.03.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherung der Mitarbeiter: Gesetz  III.2. Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler  Staatspersonals (UVK)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Ergänzung der Grundversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Un  -  fallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 unterhält der Kanton Basel-Stadt eine von den Mitarbei  -  tenden getragene Unfallversicherungskasse in Form einer öffentlichen-rechtlichen Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und eigenen Statuten, welche von der Delegiertenversammlung genehmigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der UVK haben sich sämtliche Mitarbeitenden, welche gemäss den Bestimmungen des UVG ge  -  gen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert sind, obligatorisch für Ergänzungsleistungen bei Spital  -  aufenthalt (2. Klasse) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die UVK kann mit öffentlichen Institutionen oder solchen privater Natur, an denen der Kanton  massgebend beteiligt oder interessiert ist, Verträge über den Anschluss ihrer Mitarbeitenden an die  UVK abschliessen, sofern diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ver  -  sichert und Mitglied der Pensionskasse Basel-Stadt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die UVK kann weitere, selbsttragende Zusatzversicherungen für Leistungen bei Unfall und Krank  -  heit anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Zusatzversicherungen können auch von pensionierten Mitarbeitenden freiwillig weitergeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der UVK sind verpflichtet, für die angebotenen Leistungen insgesamt kostendeckende  Prämien zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verbindlichkeiten der UVK haftet ihr Vermögen. Der Kanton haftet subsidiär in dem Sinne,  dass seine Haftbarkeit nur im Falle der Liquidation der UVK geltend gemacht werden kann. Eine per  -  sönliche Haftbarkeit der Versicherten ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der UVK sind:  die Delegiertenversammlung,  die Kassenkommission,  die Verwaltung,  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegierten werden von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände  auf eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt, wobei auch in der Arbeitsgemeinschaft nicht vertretene  Organisationen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung, mindestens aber auf eine Delegierte  bzw. einen Delegierten haben. Nicht organisierte Mitglieder sind ebenfalls als Delegierte wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
§ 6 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. ).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherung der Mitarbeiter: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über die UVK obliegt dem Kanton Basel-Stadt und die Prüfung der Rechnung erfolgt  durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen können sowohl die Finanzkontrolle als Revisionsstelle als auch die Organe  der UVK das Mandat zur jährlichen Rechnungsprüfung kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Statuten werden von der Delegiertenversammlung erlassen. Sie enthalten insbesondere die Be  -  stimmungen über die einzelnen Versicherungszweige und regeln die Aufgaben sowie die Zusammen  -  setzung der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unfallversicherungskasse sieht ein internes Beschwerdeverfahren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen das interne Beschwerdeverfahren abschliessende Entscheide der Unfallversicherungskasse  können die Betroffenen innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides beim Sozialversiche  -  rungsgericht Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen  IV.1. Aufhebung des bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Das Gesetz betreffend die Fürsorge des Staates bei Unfällen und Erkrankungen seiner Bediensteten  vom 28. April 1938 wird aufgehoben  IV.2. Änderung des bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Änderung anderer Gesetze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals vom 20. No  -  vember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Schulgesetz vom 4. April 1929.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Universitätsgesetz vom 14. Januar 1937.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 aufgehoben durch GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0667 ).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 aufgehoben durch GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0667 ).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr.  11.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr.  11.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15 in der Fassung des GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr.  11.0667
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 aufgehoben durch GRB vom 11. 1. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 11.0667 ).
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18: Die Änderungen der nachfolgend genannten Gesetze werden hier nicht abgedruckt.
                            21)  Diese Ordnung ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  SG 410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  SG 440.100. Dieses Gesetz ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherung der Mitarbeiter: Gesetz  IV.3. Rechtskraft und Wirksamkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gehen die Aktiven und Passiven der Unfall- und  Fürsorgekasse des Basler Staatspersonals auf die Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes ereignet haben,  und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach altem Recht  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  Dieses   Gesetz   ist   zu   publizieren;   es   unterliegt   dem   Referendum   und   wird   nach   Eintritt   der  Rechtskraft vom Regierungsrat in Wirksamkeit gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Wirksam seit 1. 1. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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