Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Luzern über Steuerbefreiung für Zuwendungen an kirchliche Zwecke
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem  Regierungsrat des Kantons Luzern über Steuerbefreiung für  Zuwendungen an kirchliche Zwecke  vom 4. Februar 1965 (Stand 4. Februar 1965)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Lu  -  zern  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  stellen fest, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Sinne einer neuen Praxis nach Art. 2 lit. d Abs. 2 des st.gallischen Erb  -  schaftssteuergesetzes  2   auch Zuwendungen für kirchliche Zwecke steuerfrei er  -  klärt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nach § 11 lit. a des luzernischen Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern  vom 27. Mai 1908 Vermächtnisse und Schenkungen zu öffentlichen, gemein  -  nützigen,  kirchlichen  und  Armenzwecken  von  der Entrichtung  der  Erb  -  schaftssteuer befreit sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und verpflichten sich, in Ergänzung der Gegenrechtsvereinbarung vom 26. Ja  -  nuar 1931 / 3. Februar 1931  3   im Rahmen dieser Bestimmungen Gegenrecht zu hal  -  ten und für Zuwendungen für kirchliche Zwecke im anderen Kanton gleich wie  für solche im eigenen Kanton Steuerfreiheit zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechts  -  wirksam und hat keine rückwirkende Kraft. Sie kann von jedem Kanton auf 6 Mo  -  nate gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 3, 315. In Vollzug ab 4. Februar 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überholt; siehe nunmehr Art.  155   Abs. 2 StG, sGS  811.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bGS, Registerband, 186.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  3, 315  04.02.1965  04.02.1965  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.1965  04.02.1965  Erlass  Grunderlass  3, 315