Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren
                            Reglement des Grossen Rates über das  Begnadigungsverfahren  vom 14. Mai 2008 (Stand 28. Mai 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Justizkommission
                            1  Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die General  -  sekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident  oder die Präsidentin sich erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Departement
                            1  Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit  den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aktenzirkulation, Sitzung
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der  Aktenzirkulation die Sitzung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entscheid der Justizkommission
                            1  Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem  Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvoll  -  zugsbehörde sofort zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein ab  -  gelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Antrag der Justizkommission
                            1  Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner  nächsten Sitzung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor  der Sitzung, zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Er  -  kenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission  wiedergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten  vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entscheid des Grossen Rates
                            1  Über die Frage der Begnadigung wird ohne vorgängige Diskussion in geheimer  Abstimmung entschieden. Für einen bejahenden Entscheid ist die absolute Mehrheit  der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spricht sich der Rat grundsätzlich für die Begnadigung aus, so wird über den Um  -  fang der Begnadigung nach allfälliger Diskussion offen abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehn  -  tes Gesuch nicht erneuert werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 16.  De  -  zember  1941 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  14.05.2008  28.05.2008  Erstfassung  keine Angabe