Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen
                            Vereinbarung  über  die  Interkantonale  Fachhochschule  St.  Gallen  vom 17. Februar 1999 (Stand 1. Januar 2000)  Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen und Thurgau  vereinbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundlagen
                            1  Die Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen und Thurgau führen  die Interkantonale Fachhochschule St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in  St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere  Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Fachhochschule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft  vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bietet   praxisorientierte   Diplomstudien,   Weiterbildungsveranstaltungen,   an  -  wendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleis  -  tungen für Dritte an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Stu  -  dienbereiche anbieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt Kanton TG mit RRB vom 11. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RRB vom 21. November 2000 um den Fachbereich Soziale Arbeit, mit RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Juli 2005 um den Studiengang Pflege im Fachbereich Gesundheit erweitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerbefreiung
                            1  Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Fachhochschule und ihre Einkünfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zuwendungen an die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regierungen
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fach  -  hochschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Leistungsvereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Höhe der Studiengelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die jährlich zu vereinbarenden Kontrakte und die finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss litera d gehen  dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fachhochschulrat, a. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                            1  Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Regierung des Kantons St. Gallen fünf Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh. und Thurgau  je zwei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusammenset  -  zung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b. Aufgaben
                            1  Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen Kontrakte  und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der Studiengel  -  der vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Namensgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erlass der Lehrpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen  und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und  Zuständigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erlass der Anstellungsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und  Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht  an andere Organe delegiert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Verleihung des Professortitels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fachhoch  -  schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung not  -  wendig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c. Delegation und Beizug Dritter
                            1  Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte  oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder Berater  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rekurskommission, a. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
                            1  Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinba  -  rungspartner gewählten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Fach  -  hochschule tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b. Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und  Entscheide des Fachhochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c. Verfahrensrecht
                            1  Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs  -  rechtspflege des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einnahmen
                            1  Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anteile der Vereinbarungspartner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Studiengelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entgelte für Leistungen an Dritte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Standortbeitrag des Kantons St. Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Standortbeitrag
                            1  Der Kanton St. Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 15 Prozent  der gesamten Trägerschaftsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anteilsbemessung
                            1  Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Studie  -  renden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspart  -  ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jah  -  re. Stichtag ist der 1. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanzkontrolle
                            1  Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt werden.  Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Haftung   und   Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1  Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie  des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Disziplinarrecht
                            1  Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollstreckbarkeit
                            1  Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfü  -  gungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung voll  -  streckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kündigung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beach  -  tung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Vereinbarungen   über   die   Interkantonale   Ingenieurschule   St.   Gallen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  April 1995 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs  -  schule St. Gallen vom 27. Juli 1995 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein  zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und  Verwaltungsschule St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1. Janu  -  ar  2000 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  17.02.1999  01.01.2000  Erstfassung  44/1999