Reglement für die Integrationskommission
                            Reglement für die Integrationskommission  Vom 18. Januar 2011 (Stand 1. Februar 2011)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 18.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgaben
                            1  Die Integrationskommission ist ein Fachgremium, das zu integrationsrelevanten  Themen im Kanton eine beratende Funktion einnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Integrationskommission:  a)  berät die Regierung bei der strategischen Ausrichtung der kantonalen Integra  -  tionsförderung;  b)  wirkt bei der Priorisierung der Handlungsfelder der kantonalen Integrations  -  förderung mit;  c)  steht der oder dem kantonalen Integrationsdelegierten als Ansprechgremium  und zur Unterstützung bei Sach- und Fachfragen zur Verfügung;  d)  bringt eine fachlich fundierte Aussensicht in die kantonale Integrationsarbeit  ein;  e)  überprüft die kantonale Integrationsstrategie in Bezug auf Bedürfnisse, Mach  -  barkeit und Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommissionsmitglieder:  a)  pflegen den Kontakt zu integrationsrelevanten Organisationen und Institutio  -  nen in ihrem Arbeitsumfeld und Fachbereich;  b)  bringen Inputs und Rückmeldung zu integrationsrelevanten Anliegen aus ihren  Zuständigkeitsbereichen ein;  c)  stellen   die   Kommunikation   über   integrationsrelevante   Themen   in   ihrem  Arbeitsumfeld und Fachbereich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammensetzung, Wahl
                            1  Die Integrationskommission besteht aus maximal zwanzig Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl der Kommissionsmitglieder ist auf eine paritätisch ausgewogene re  -  gionale und sprachliche Vertretung sowie auf eine angemessene Einbindung der aus  -  ländischen Wohnbevölkerung zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der oder die kantonale Integrationsdelegierte hat von Amtes wegen den Vorsitz der  Integrationskommission inne. Die Integrationskommission wählt eine Stellvertrete  -  rin oder einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fachpersonen
                            1  Bei Bedarf kann die Kommission weitere Fachpersonen beiziehen und mit beson  -  deren Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sekretariat
                            1  Die Fachstelle Integration führt das Sekretariat und besorgt die Protokollführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sitzungen
                            1  Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern,  jedoch mindestens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission tritt auf Einladung der oder des kantonalen Integrationsdelegier  -  ten zusammen oder wenn mindestens fünf Mitglieder unter Angabe der Traktanden  eine Sitzung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Traktanden sind bis zwanzig Tage vor dem Sitzungstermin beim Sekretariat der  Fachstelle Integration einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einladung ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens zehn Tage vor der  Sitzung den Mitgliedern zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dringende Geschäfte sowie Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können auf  dem Zirkulationsweg behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschlussfassung
                            1  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stim  -  mengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weitere Bestimmungen
                            1  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mit  -  arbeitenden des Kantons Graubünden  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  Februar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.01.2011  01.02.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  18.01.2011  01.02.2011  Erstfassung  -