Gesetz über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos
                            Gesetz  über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines  Arbeitsbeschaffungskontos  vom 21. Dezember 1941 (Stand 1. Juni 2016)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,  nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941  1   und vom Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an  den Kanton St.Gallen für die Melioration der Rheinebene vom 25.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941,  2  erlässt als Gesetz:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter dem Namen «Melioration der Rheinebene» wird ein kantonales Werk mit  öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Sitz des Werkes und dessen Vertretung nach  aussen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Werk hat den Zweck, die Melioration der Rheinebene in den Gemeinden  Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eich  -  berg und Oberriet auf Grund des vom Regierungsrate genehmigten Projektes und  nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen und zu unter  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Melioration umfasst die Verbauung von Wildbächen, die Entwässerung, die  Güterzusammenlegung, die Weganlagen und die Schaffung von Siedlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1941, 805.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St.Gallen für die Melioration  der Rheinebene vom 25.  September 1941, SR 723.3 (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 17, 253; bGS 3, 59. Vom Grossen Rat erlassen am 26. November 1941; in der Volksab  -  stimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 21. Dezember 1941; in  Vollzug ab 22. Dezember 1941.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Siehe Art.  1   und  2   des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der  Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Meliorationsgebiete liegenden und die an der Verbauung der Wildbäche  interessierten Grundstücke bilden den Perimeter des Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Werkes (ohne Siedlungen) sind zu Franken  25  000  000.– veran  -  schlagt.   Der   Kanton   St.Gallen   leistet   einen   Beitrag   von   25  %,   höchstens  Fr.  6  250  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Kreditüberschreitungen leistet der Kanton nur dann Beiträge, wenn die Über  -  schreitungen auf ausserordentliche Ursachen zurückzuführen sind und wenn auch  der Bund einen entsprechenden Beitrag gewährt. Über die Bewilligung von Nach  -  subventionen entscheidet endgültig der Grosse Rat.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton leistet im Rahmen der zugesicherten Staatsbeiträge jeweilen entspre  -  chend dem genehmigten Bauvorhaben zinsfreie Vorschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des jährlichen Staatsbeitrages und der  Vorschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden des Meliorationsgebietes haben zur Entlastung der  Perimeterpflichtigen Beiträge an die Kosten zu leisten. Der Regierungsrat setzt den  Beitrag jeder Gemeinde nach den Interessen der Perimeterpflichtigen fest; dabei  berücksichtigt er die Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach Abzug der öffentlichen Beiträge und allfälliger freiwilliger Leistungen  verbleibenden Kosten sind durch Beiträge der Perimeterpflichtigen aufzubringen.  Diese Beiträge können auch durch Bodenabtretung und durch Arbeitsleistung auf  -  gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Kostenverteilung sind die für eine billige Verteilung in Betracht fallenden  Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen, besonders Grösse und Wert des  Grundstückes samt Gebäuden sowie die aus dem Werke für das einzelne Grund  -  stück zu erwartenden Vor- und Nachteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vgl. GRB über die Gewährung eines Nachtragskredites für die Melioration der Rheinebene,  GS 19, 430.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Regierungsrate steht die Oberaufsicht über das Werk zu  6  . Die Rechte des  Bundes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            1  Die Organe des Werkes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Meliorationskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vollzugskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Schätzungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder dieser Kommissionen, ihre Präsidenten und deren Stellvertreter  werden von der Regierung nach fachlichen Kriterien gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 *
                            1  Die Meliorationskommission ist das oberste Organ des Werkes. Sie besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departemen  -  tes nimmt nicht in die Meliorationskommission Einsitz. Die Perimeterpflichtigen  sollen in der Meliorationskommission angemessen vertreten sein. Im Übrigen  konstituiert sich die Kommission selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            1  Die Meliorationskommission stellt das Arbeitsprogramm und den Jahresarbeits  -  plan auf; sie trifft die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten und über  -  wacht die Ausführung. Sie bestellt die technische Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meliorationskommission sorgt für den Unterhalt des Werkes. Sie kann mit  der Ausführung oder mit dem Unterhalt einzelner Teile des Werkes besondere  Kommissionen betrauen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meliorationskommission stellt über ihre Organisation und über die Ge  -  schäftsordnung ein Reglement auf; sie ordnet das Rechnungswesen und setzt auf  Grund des Kostenverteilers jeweilen die zu erhebenden Perimeterbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Siehe Art.  3   lit. a des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der  Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            1  Aus der Mitte der Meliorationskommission wird eine Vollzugskommission von  höchstens fünf Mitgliedern bestellt, in welcher der Präsident der Meliorations  -  kommission den Vorsitz führt. Sie vergibt die Arbeiten und vollzieht die Be  -  schlüsse der Meliorationskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a *
                            1  Die Regierung kann Mitglieder der Meliorationskommission und der Vollzugs  -  kommission bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der  Amtsdauer abwählen. Art.  21  Abs.  2  Bst.  b bis e des Personalgesetzes vom 25.  Ja  -  nuar 2011  7   werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schätzungskommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmän  -  nern. Die Mitglieder und Ersatzmänner dürfen nicht Grundeigentümer oder  Grundpfandgläubiger im Meliorationsgebiete sein. Nötigenfalls kann der Regie  -  rungsrat mehr als eine Schätzungskommission bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission setzt die Perimetergrenze fest, bewertet die in den  Perimeter einbezogenen Grundstücke und bestimmt den Kostenverteiler sowie die  Auslösungssummen für den Wegfall bisheriger dinglicher Lasten. Ebenso ist sie  zuständig für die Neuregelung der Unterhaltspflichten an bisherigen Wegen, Grä  -  ben und Kanälen, die im Perimetergebiete bestehen bleiben.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schätzungskommission kann über Streitfragen, die für die Beurteilung der  Beitragspflicht oder des Kostenverteilers von Bedeutung sind, entscheiden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  auch wenn sie an sich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören  würden (Bestand von Dienstbarkeiten und dergleichen). Sie hat den Beteiligten  Gelegenheit zu geben, ihre Interessen zu vertreten.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            1  Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über die Rekurse gegen Verfü  -  gungen und Entscheide der Schätzungskommission.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Siehe Art.  10   Abs. 1 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der  Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Siehe Art.  10   Abs. 1 lit. e des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration  der Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Siehe Art. 41 lit. c Ziff. 5 VRP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schätzungsprotokoll  11   und der Kostenverteilungsplan werden von der Schät  -  zungskommission während 20 Tagen zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt. Zeit  und Ort der Auflage sind den Beteiligten der Auflage vorgängig durch eingeschrie  -  benen Brief zur Kenntnis zu bringen; damit ist die Mitteilung zu verbinden, dass  innert der Auflagefrist an die Verwaltungsrekurskommission schriftlich rekurriert  werden kann. Das Rekursrecht steht auch der Meliorationskommission zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsrekurskommission hat den Parteien und denjenigen Grundei  -  gentümern, gegen die sich der Rekurs richtet, Gelegenheit zu geben, ihre Interes  -  sen zu vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entstehen durch die Erledigung des Rekurses für am Rekurs nicht beteiligte  Grundstücke Unbilligkeiten, so kann die Verwaltungsrekurskommission sowohl  den Perimeterplan als auch den Kostenverteiler abändern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundeigentümer, deren Rekurs abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen  wird, werden mit einer angemessenen Gebühr belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unterhaltskosten des Werkes, die nicht durch anderweitige Leistungen oder  durch Erträgnisse aus Massenland (Bodenabschnitte, Kanäle, Gräben usw.) ge  -  deckt werden, sind durch die Schätzungskommission nach Art.  7 und 13 auf die  perimeterpflichtigen Grundstücke zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meliorationskommission kann mit Genehmigung des Regierungsrates für  den Unterhalt einzelner Teile des Werkes aus den daran allein beteiligten Grund  -  stücken besondere Perimeter bilden und die notwendigen Verwaltungsorgane er  -  nennen. Die Kosten werden nach den Vorschriften der Art.  7 und 13 auf die betei  -  ligten Grundstücke verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Meliorationswerk steht für die Durchführung der in Art.  2 vorgesehenen  Massnahmen das Recht der Enteignung zu. Die Enteignung richtet sich nach dem  Enteignungsgesetz.  12    Die   Schätzung   obliegt   der   Schätzungskommission   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 dieses Gesetzes. *
                            1.  An Stelle einer vom Kantonsgerichte zu wählenden Kommission tritt die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 genannte Schätzungskommission;
                            2.  *  die Entscheide der Schätzungskommission können an die Verwaltungsrekurs  -  kommission weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Siehe Art.  10   Abs. 3 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der  Rheinebene, sGS  633.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  735.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer der in Art.  10 bis 14 genannten Kommissionen beträgt höchstens  vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70.  Altersjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung setzt die Entschädigung für die Tätigkeit der Kommissionsmitglie  -  der fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 *
                            1  Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über das Werk aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 *
                            1  Zur Sicherung der Perimeterbeiträge an die Bau- und Unterhaltskosten und der  Rückerstattungspflicht nach Art. 24 besteht auf den Grundstücken ein gesetzliches  Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgeht. Die Beitrags  -  pflicht an die Unterhaltskosten und die Rückerstattungspflicht sind ohne Angabe  eines bestimmten Betrags im Grundbuch anzumerken.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interessen des Naturschutzes und der Fischerei sind nach Möglichkeit zu  wahren.  14    Die Durchführung des Werkes darf dadurch nicht wesentlich beein  -  trächtigt oder verteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die rechtskräftigen Entscheide der zuständigen Organe sind vollstreckbaren, ge  -  richtlichen Urteilen gleichgestellt.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erdausbeutung (Lehm, Torf usw.) ist eine Bewilligung des Regierungsra  -  tes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen, damit der so beanspruchte Boden  nicht dauernd für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet gemacht wird.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Siehe Art.  167   Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 EG-ZGB, sGS  911.1  ; Art.  108   ff. EV zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch, sGS  911.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art. 18 ff. des BG über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966, SR  451  ; Art.  23  ff. der  eidgVV zum NHG, SR 451.1 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über den Natur- und Hei  -  matschutz vom 16.  Januar 1991, SR  451.1  ; Art.  50  FV, sGS  854.11  ; Art.  1   ff. NSV, sGS  671.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Siehe Art.  80 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  ; Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   EG zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, sGS  971.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Siehe RRB betreffend die Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            633.33  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird Meliorationsland vor Ablauf von 25 Jahren nach Vollendung des Werkes  der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, so können die entsprechenden Bei  -  träge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden ohne Zins zurückverlangt wer  -  den.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das meliorierte Land ist intensiv, den klimatischen Verhältnissen und der Bo  -  denbeschaffenheit entsprechend, zu bewirtschaften.  18   Der Regierungsrat kann die  -  sem Ziele dienende Vorschriften aufstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   und nötigenfalls auch eine Anpas  -  sung der Reglemente der Ortsgemeinden  20  , Rhoden und Korporationen  21   verfü  -  gen. Der Acker- und Gemüsebau durch möglichst breite Volksschichten des Me  -  liorationsgebietes zur Selbstversorgung der Familien ist zu begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um abgelegenes Land einer möglichst ertragreichen Bewirtschaftung zuzuführen  und zu erhalten, sind dort bäuerliche Siedlungen zu errichten.  22   Der Regierungsrat  kann abgelegenes Land als Siedlungszonen bestimmen und durch die Meliorati  -  onskommission die Projekte erstellen lassen, nach denen die Siedlungen errichtet  werden sollen. Dabei ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf berechtigte Inter  -  essen der Grundeigentümer Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Güterzusammenlegung für die Erstellung von Siedlungsbauten genü  -  gend fortgeschritten ist, kann der Regierungsrat die Eigentümer von Land, das er  für Siedlungen bestimmt hat, auffordern, innert einer auf mindestens zwei Jahre  festzusetzenden Frist die Siedlungen zu errichten oder errichten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Vgl. die strengeren Vorschriften in Art.  85 und 86 des eidgenössischen Landwirtschaftsgeset  -  zes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsge  -  setz) vom 29.  April 1998, SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Vgl. Art.  89 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG  über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz vom 29.  April 1998, SR  910.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Siehe RRB betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            633.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Siehe Art.  21   GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Vgl. Art.  26   ff. GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art. 92 des eidg Landwirtschaftsgesetzes, SR 910.1 (aufgehoben), siehe nunmehr BG über die  Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29.  April 1998, SR  910.1  ; Art.  29  ff. der eidg Bo  -  denverbesserungsverordnung, SR 913.1 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über die Struk  -  turverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung), vom 7.  De  -  zember 1998, SR  913.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundeigentümer, welche die Siedlungen auf ihrem Boden weder selbst errichten  noch errichten lassen, können durch die Meliorationskommission verpflichtet  werden, für die Siedlungen bestimmtes Land dem Meliorationswerk oder einem  andern korporativen Gemeinwesen auf mindestens 25 Jahre zu verpachten und  nach Ablauf der Pachtzeit die für den Landwirtschaftsbetrieb erstellten Wohn-  und Wirtschaftsgebäude mit Zugehör um den Preis zu übernehmen, der durch die  in Art.  13 und 14 genannten Schätzungsorgane festgesetzt wird. Der an die Grund  -  eigentümer zu entrichtende Pachtzins wird bei Zwangsverpachtung ebenfalls  durch diese Schätzungsorgane bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Beschluss der Meliorationskommission über die Zwangsverpachtung  kann innert 14  Tagen beim Regierungsrate Rekurs eingereicht werden.  23   Sein Ent  -  scheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat entscheidet endgültig über die Gewährung von Beiträgen und  Vorschüssen an die Siedlungsbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche dem Kanton aus diesem Gesetz entstehenden Aufwendungen werden  einem Arbeitsbeschaffungskonto belastet, dem auch die kantonalen Aufwendun  -  gen für andere Meliorationswerke und Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zugewie  -  sen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tilgung dieser Aufwendungen erfolgt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  allfällige Zuweisungen aus Kreditreserven der allgemeinen Staatsverwaltung  und aus Fonden, die nicht für andere bestimmte Zwecke gebunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Überweisung der Mittel, die dem Kanton auf Grund der bundesrätlichen «Fi  -  nanzordnung für Arbeit und Lohnersatz» vom 7.  Oktober 1941  24   für Zwecke  der Arbeitsbeschaffung zufliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  einen kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen Wehrsteuer gemäss Bundes  -  ratsbeschluss vom 9.  Dezember 1940  25   von jährlich höchstens 25  %. Der Zu  -  schlag wird jedoch erst erhoben bei einem wehrsteuerpflichtigen Einkommen  von Fr.  4000.– für Verheiratete und Fr.  2500.– für Ledige. Der Zuschlag ist  auch im Falle einer Verlängerung der eidgenössischen Wehrsteuer weiter zu  erheben.  Wird   die eidgenössische  Wehrsteuer   erhöht, herabgesetzt  oder  durch eine andere eidgenössische Steuer ersetzt, so wird auf Beschluss des  Grossen Rates ein Zuschlag erhoben, der annähernd den gleichen jährlichen  Ertrag abwirft wie der Zuschlag zur ersten Wehrsteuer.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Vgl. Art. 43 ff. VRP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  BG über die direkte Bundessteuer vom 14.  Dezember 1990, SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Die Wehrsteuer wird nunmehr als direkte Bundessteuer bezeichnet; vgl. BRB über die Erhe  -  bung einer Wehrsteuer, AS 1982, 144.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat bestimmt die Meliorationswerke und die andern Arbeitsbeschaf  -  fungsmassnahmen, deren Kosten im Sinne von Absatz  1 dem Arbeitsbeschaf  -  fungskonto zu belasten sind. Er bestimmt das Mass der Zuweisungen gemäss Zif  -  fer  1 und 2 sowie die Höhe des jährlichen Zuschlages zur eidgenössischen Wehr  -  steuer.  27   Im übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt die weiter erforderlichen Vorschriften für die Durch  -  führung und den Unterhalt des Werkes.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Der Zuschlag wird seit dem Jahr 1951 nicht mehr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Vgl. V über den kantonalen Zuschlag zur eidgenössischen Wehrsteuer (aufgehoben).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Siehe R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            633.31  ; RRB betreffend Bau- und Baumschlagsverbot im Meliorationsgebiet Rheintal, sGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            633.32  ; RRB betreffend Torfausbeutung im Meliorationsgebiet der Rheinebene, sGS  633.33  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  20–102  21.12.1941  22.12.1941
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 geändert 47–58 23.01.2007 keine Angabe
Art. 9, Abs. 3 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 10 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 10, Abs. 1 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 11 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 12 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 12a eingefügt 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 14 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 15, Abs. 2 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 15, Abs. 3 geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1 geändert 19–91 31.05.1984 keine Angabe
Art. 17, Abs. 1, 2. geändert 3, 477 16.05.1965 keine Angabe
Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 18, Abs. 2 geändert 2016-050 04.08.2015 01.06.2016
Art. 19 geändert 37–91 21.06.2002 keine Angabe
Art. 20 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.1941  22.12.1941  Erlass  Grunderlass  20–102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 14  geändert  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 15, Abs. 1  geändert  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 15, Abs. 2  geändert  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 15, Abs. 3  geändert  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.1965  keine Angabe  Art. 17, Abs. 1, 2.  geändert  3, 477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.1984  keine Angabe  Art. 17, Abs. 1  geändert  19–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 10  geändert  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 11  geändert  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 12  geändert  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  keine Angabe  Art. 19  geändert  37–91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01.2007  keine Angabe  Art. 9  geändert  47–58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2012  keine Angabe  Art. 20  geändert  47–58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 9, Abs. 3  geändert  2016-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 12a  eingefügt  2016-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 18, Abs. 1  geändert  2016-050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.08.2015  01.06.2016  Art. 18, Abs. 2  geändert  2016-050