Reglement des Regierungsrates über das Staatsarchiv
                            Reglement des Regierungsrates über das Staatsarchiv  vom 6. Dezember 1988 (Stand 1. Januar 1989)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Staatsarchiv ist dazu bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  amtliche und private Akten, Bücher, Pläne und andere Informationsträger, die  für die thurgauische Geschichte von Bedeutung sind, an zentraler Stelle zu  -  sammenzutragen und dauerhaft aufzubewahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine   fortlaufende   dokumentarische   Überlieferung   des   wesentlichen   Gesche  -  hens in den Geschäftsbereichen der kantonalen  Behörden  und  Amtsstellen  si  -  cherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die   kantonale   Verwaltung   von   Akten   zu   entlasten,   die   nur   noch   selten   ge  -  braucht werden, aber weiterhin zur Verfügung stehen müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Benützung der Archivalien zu erleichtern und zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Kantons- und Ortsgeschichte zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Das Staatsarchiv ist dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft unter  -  stellt und wird vom Staatsarchivar geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aktenablieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ablieferungspflichtige Stellen
                            1  Dem Staatsarchiv periodisch abzuliefern sind alle erhaltenswürdigen Akten, insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  des Grossen Rates und seiner Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  des Regierungsrates und der vom ihm eingesetzten Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der kantonalen Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Staatskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  der kantonalen Domänen, Anstalten und Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Akten gelten auch Protokolle, Korrespondenzen, Rechnungen, Karteien, alle  Arten von Amtsbüchern sowie Ton-, Bild- und andere Informationsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erhaltenswürdigkeit
                            1  Die ablieferungspflichtigen Stellen legen im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv  fest, welche Akten als erhaltenswürdig zu bezeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Zustimmung des Staatsarchives dürfen keine Akten vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ablieferungsvereinbarungen
                            1  Das Staatsarchiv schliesst mit den ablieferungspflichtigen Behörden und Amtsstel  -  len schriftliche Vereinbarungen über die Aktenablieferung ab. Diese Vereinbarun  -  gen enthalten eine Liste der abzuliefernden Akten, die Ablieferungsfristen, die Anla  -  ge der Akten, die Findmittel, die Sperrfristen und die Mindestdauer der Aufbewah  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche   Änderungen   in   Organisation   oder   Aufgabenbereich   einer   abliefe  -  rungspflichtigen Stelle sind dem Staatsarchiv mitzuteilen. Die Ablieferungsverein  -  barungen sind entsprechend zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verträge
                            1  Das Staatsarchiv kann die sofortige Ablieferung der Originale von Verträgen ver  -  langen, welche der Regierungsrat abgeschlossen oder genehmigt hat, sofern ihnen  ein historisches Interesse zukommen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beratung
                            1  Das Staatsarchiv berät die ablieferungspflichtigen Stellen hinsichtlich der Verwen  -  dung dauerhafter Materialien und Speicherformen sowie der geordneten Ablage und  zweckmässigen Aufbewahrung derjenigen Akten, die es von ihnen übernehmen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben des Staatsarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Amtliche Akten
                            1  Das Staatsarchiv verwaltet die ihm übergebenen Akten der kantonalen Behörden  und Amtsstellen und stellt sie ihnen im Bedarfsfall zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund seiner Bestände und im Rahmen seiner personellen Möglichkeit erteilt es  auch Auskünfte und erstattet Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Dokumente in Privatbesitz
                            1  Dokumente in Privatbesitz, die seine Bestände ergänzen, sucht das Staatsarchiv als  Geschenk, als Depositum oder durch Kauf an sich zu bringen; andernfalls bemüht es  sich um Verzeichnisse oder Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufbewahrung
                            1  Das Staatsarchiv sorgt für die sichere Aufbewahrung, die Vollständigkeit, die Pfle  -  ge und die Benützbarkeit der ihm anvertrauten Bestände und trifft geeignete Vorkeh  -  ren für ihre Rettung im Katastrophenfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonders wertvolle oder gefährdete Archivalien sichert es durch Aufnahme auf  Mikrofilm, Mikrofiches oder andere geeignete Informationsträger. Diese wie auch  allfällige Doppel werden räumlich getrennt von den Originalen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Förderung der Geschichtskunde
                            1  Das Staatsarchiv fördert die Kenntnis seiner Bestände und ihre Bearbeitung, indem  es die nötigen Hilfsmittel und Einrichtungen unterhält und ausbaut, wichtige Quellen  ediert   oder   in   wissenschaftlichen   Veröffentlichungen   auswertet,   Ausstellungen,  Kurse und Führungen veranstaltet und Interessenten berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zutritt
                            1  Das Staatsarchiv steht im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen und des ver  -  fügbaren Platzes jedermann zur Benützung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten der Benützung wie namentlich die Öffnungszeiten regelt das Staatsar  -  chiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausweispflicht
                            1  Die Benützer sind gehalten, eine Besucherkarte auszufüllen. Auf Verlangen haben  sie sich auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sorgfaltspflicht
                            1  Wer Archivalien unsorgfältig behandelt oder sonst in schwerwiegender Weise oder  wiederholt gegen die Anordnungen des Aufsichtspersonals verstösst, kann von der  Benützung ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschädigungen haftet der Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausleihe
                            1  An Private werden keine Archivalien ausgeliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für thurgauische Behörden und Amtsstellen besteht die Möglichkeit der Ausleihe.  Besonders wertvolle oder wichtige Akten werden nur in Kopie herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Leihverkehr
                            1  Das Staatsarchiv steht im Leihverkehr mit anderen Archiven oder Bibliotheken, so  -  weit   diese   Gegenrecht   halten   und   die   Sicherheit   der   Archivalien   ausreichend  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonders kostbare, empfindliche oder häufig gebrauchte Akten sind von der Ver  -  sendung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Einschränkungen der Einsichtnahme
                            1  Vertrauliche Akten sind grundsätzlich nach Ablauf einer Sperrfrist von 30 Jahren  der Öffentlichkeit zugänglich, sofern nicht wichtige öffentliche Interessen oder der  Schutz von Persönlichkeitsrechten eine Einschränkung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Ablieferungsvereinbarungen   können   abweichende   Sperrfristen   festgelegt  werden. In Zweifelsfällen betreffend Personendaten ist der Beauftragte für Daten  -  schutz zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Archivalien nichtamtlicher Herkunft unterliegen besonderen Benützungsbeschrän  -  kungen, soweit solche mit dem Vorbesitzer vereinbart wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Arbeiten für Private
                            1  Private haben keinen Anspruch auf Ausführung von Aufträgen oder anderen Arbei  -  ten, die eine ausserordentliche Belastung des Archivpersonals zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann sich die Antwort auf schriftliche Anfragen auf die allgemeine  Auskunft beschränken, ob über die gestellte Frage im Staatsarchiv Material vorhan  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fotomechanische   Kopien   einzelner   Dokumente   werden   für   Besteller   angefertigt  oder vermittelt, soweit dies ohne Gefährdung der Originale möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gebühren
                            1  Die Benützung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Gebührenpflichtig  sind die Herstellung von Kopien und die Benützung der technischen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausführung privater Aufträge oder bei sonstiger ausserordentlicher Belas  -  tung des Archivpersonals kann eine Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Belegexemplare
                            1  Der Staatsarchivar kann von Veröffentlichungen, die in erheblichem Mass auf Ma  -  terialien des Staatsarchivs beruhen, ein Belegexemplar einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1998, Seite 1676.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  06.12.1988  01.01.1989  Erstfassung  49/1988