Gesetz über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen
                            Gesetz über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen  (BBHG)  vom 26.03.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  1  )  nach Einsicht in die Botschaft 2020-DSJ-172 des Staatsrats vom 9. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfe  -  leistungen im Kanton Freiburg bei Feuer- und Elementarschäden und in  anderen Situationen mit Notfallcharakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung zu anderen Tätigkeiten im Be  -  reich der Hilfeleistung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Bereich der Brandbekämpfung und der  Hilfeleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen sowie der Umwelt zu or  -  ganisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufgaben unter den Gemeinden und Gemeindeverbänden, der  Kantonalen Gebäudeversicherung (die KGV) und den staatlichen Äm  -  tern aufzuteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Möglichkeiten der interregionalen Zusammenarbeit zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren die Artikel 1 bis 41 und 47  dieses Gesetzes nur insoweit wirksam, als sie für die Anwendung der Übergangsregelung von  Nutzen waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei Ereignissen in der Zuständigkeit der Feuerwehr muss das bereitstehende  Dispositiv   die   schnellstmögliche   angemessene   Hilfe   ermöglichen.   Die  Gemeinden, die Gemeindeverbände, die KGV, die staatlichen Ämter und die  übrigen Partnerinnen und Partner kooperieren im Rahmen ihrer Befugnisse,  um zu gewährleisten, dass das Dispositiv seine Ziele jederzeit erreicht und  dabei finanziell nachhaltig bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb des Kantons richten sich die bereitgestellten Ressourcen unabhän  -  gig von politischen und administrativen Grenzen nach den jeweiligen Risi  -  ken. Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das eingesetzte Dispositiv basiert auf dem Milizsystem. Es kann jedoch  professionell unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Staatsrat übt im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen  die Oberaufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er ernennt die Mitglieder der kantonalen Kommission für Brandbe  -  kämpfung und Hilfeleistungen (die BBHK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er genehmigt die institutionelle Einteilung, welche die BBHK be  -  schliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er beschliesst Reglemente zu institutionellen Aspekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er beschliesst einen Tarif für die Einsatzkosten der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er genehmigt den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen in den  Bereichen Brandbekämpfung und Hilfeleistungen gemäss Artikel 7  Abs. 1 des Gesetzes vom 11. September 2009 über die interkantonalen  Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er entscheidet mit Verfügung über Streitigkeiten zwischen der BBHK,  den Gemeindeverbänden, den Gemeinden und der KGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Direktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die mit der Sicherheit beauftragte Direktion  2  )   ist für die Brandbekämpfung  und die Hilfeleistungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem Umweltschutz und dem Unterhalt der Kantonsstrassen beauf  -  tragte Direktion  3  )   ist für die Prävention und für den Kampf gegen Umwelt  -  verschmutzung und für die Ölwehr auf den Strassen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kantonale Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rolle
                            1  Die BBHK hat den Auftrag, die Organisation der Feuerwehr im Kanton  Freiburg umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die BBHK bei Fragen zu deren Kompetenzbereich anhö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die BBHK besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt  und aufgrund ihrer Kompetenzen, ihrer Erfahrung und ihrer Funktion im Be  -  reich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen ausgewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für Sicherheit und Justiz zuständi  -  gen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und führt den  Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten ihrer Zusammensetzung und Organisation werden in den  Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Amtsdauer und Vergütung
                            1  Für die Mitglieder der BBHK gilt das Gesetz betreffend die Dauer der öf  -  fentlichen Nebenämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Vergütung wird vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kompetenzen
                            1  Die BBHK hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie bestimmt die Aufgaben der Feuerwehr näher und legt ihre Katego  -  rie gemäss den Artikeln 16  ff. fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute:  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie beschliesst die Leistungsziele für die Aufgaben der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie genehmigt die Risikoanalysen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie schlägt dem Staatsrat Reglemente vor und verabschiedet Richtlinien  zu institutionellen Aspekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie schlägt dem Staatsrat einen Tarif für die Einsatzkosten der Feuer  -  wehr vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie ermittelt die Regeln für die Verteilung der Kosten, die durch die Zu  -  teilung der kantonalen Aufgaben entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sie sorgt für die Kostenkontrolle bei der Brandbekämpfung und den  Hilfeleistungen, indem sie namentlich einheitliche Buchführungsregeln  durchsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Kantonale Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die KGV ist das Kompetenzzentrum des Kantons in Sachen Brandbekämp  -  fung und Hilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Bereichen hat sie namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie vertritt den Kanton Freiburg bei interkantonalen und eidgenössi  -  schen Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie übt die allgemeine Aufsicht über die Brandbekämpfung und die Hil  -  feleistungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie erlässt Richtlinien für die Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie beteiligt sich gemäss Artikel 33 an der Finanzierung der Brandbe  -  kämpfung und der Hilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie sorgt für die kantonale Feuerwehrausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie sorgt für den Betrieb der Einsatz- und Alarmzentrale gemäss Arti  -  kel  27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr in der Spezialgesetzgebung zugewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie bildet und führt einen kantonalen Feuerwehrstab, welcher der KGV,  den anderen Beteiligten und den übrigen Partnerinnen und Partnern auf  operativer Ebene als Referenzstelle dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie schlägt dem Staatsrat in Zusammenarbeit mit den betroffenen  Gemeindeverbänden interkantonale Vereinbarungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Oberamtmännerkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Die Oberamtmännerkonferenz hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie erstellt die institutionelle Einteilung gemäss Artikel 22 und schlägt  sie der BBHK vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie überprüft, falls nötig, die Einteilung und schlägt allfällige Änderun  -  gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Oberamtspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Die Oberamtsperson ist in ihrem Bezirk:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufsichtsbehörde gemäss dem Gesetz über die Gemeinden und dem  Gesetz über die Oberamtmänner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zuständige Behörde im Schadenfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen haben die  Gemeinden folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie erstellen und unterhalten die für die Brandbekämpfung auf ihrem  Gebiet notwendigen Wasserleitungsnetze und sorgen insbesondere für  eine ausreichende Versorgung mit Wasserzuleitungen und Wasserreser  -  ven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie tragen zur Rekrutierung der Miliz-Feuerwehrleute bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie ordnen im Schadenfall die polizeilichen Massnahmen gemäss  Spezialgesetzgebung an und leisten den Einsatzkräften Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie leisten den zivilen Opfern von Schadenfällen kostenlose Nothilfe,  die insbesondere Aufnahme und Unterbringung umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ihre übrigen Aufgaben in den Bereichen Brandbekämpfung und Hilfe  -  leistungen schliessen sich die Gemeinden zu Verbänden im Sinne des Geset  -  zes über die Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Gemeindeverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  Die Gemeindeverbände haben den Auftrag, die Organisation und das Mana  -  gement der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen für die von ihrem Ba  -  taillon abgedeckten Gebiete gemäss der Einsatzkarte zu organisieren und um  -  zusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen haben die  Gemeindeverbände namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie sorgen für die Umsetzung und Erreichung der Leistungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie betreiben und organisieren die Ausrückstandorte in ihrem Perimeter  und sorgen für deren personelle Ausstattung sowie für die Verfügbar  -  keit der Räumlichkeiten und den Unterhalt des Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie sorgen dafür, dass die ihnen zugewiesenen Ausrückstandorte jeder  -  zeit einsatzbereit sind, und treffen gegebenenfalls die nötigen Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie sorgen für die regionale Ausbildung ihres Bataillons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie schliessen für ihr Personal, für die Feuerwehrleute und für die auf  -  gebotenen Zivilpersonen im Sinne von Artikel 28 die erforderlichen  Versicherungen ab, namentlich gegen Unfälle und Krankheiten infolge  von Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie beteiligen sich gemäss Artikel 34 an der Finanzierung der Brandbe  -  kämpfung und der Hilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie tragen die mit einem Einsatz verbundenen Kosten gemäss den Arti  -  keln 38–40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gefahren in der Zuständigkeit der Feuerwehr
                            1  Die Feuerwehr ist hauptsächlich für die Brand- und Naturgefahren zustän  -  dig. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dieser Grundlage führt die KGV regelmässig eine Risikoanalyse für  den Kanton Freiburg durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben der Feuerwehr – Grundsätze
                            1  Auf der Grundlage der ermittelten Gefahren werden die Aufgaben der Feu  -  erwehr in drei Kategorien unterteilt: Kernaufgaben, subsidiäre Aufgaben und  freiwillige Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgaben der Feuerwehr – Kernaufgaben
                            1  Bei Schäden, die durch Brände oder Naturgefahren verursacht werden, so  -  wie bei anderen Ereignissen mit Notfallcharakter hat die Feuerwehr Hilfeleis  -  tungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei ihren Einsätzen hat sie namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen und Tieren Hilfe zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umwelt- und Materialschäden zu begrenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unmittelbar drohende Gefahren mit geeigneten Massnahmen abzuwen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben der Feuerwehr – Subsidiäre Aufgaben
                            1  Die Feuerwehr leistet auch Unterstützung in anderen Notfällen oder bei Be  -  darf, namentlich wenn Personen in Gefahr sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben der Feuerwehr – Freiwillige Aufgaben
                            1  In Absprache mit ihrem Gemeindeverband kann die Feuerwehr auch andere  Aufgaben wahrnehmen, die keinen Notfallcharakter haben und grundsätzlich  nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, namentlich gemeinnützige Diens  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Leistungsziele
                            1  Die Leistungsziele werden nach den Aufgaben der Feuerwehr und deren  Dringlichkeitsgrad festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Risikodeckung
                            1  Die Risikodeckung für den Kanton ist auf die verschiedenen Feuerwehraus  -  rückstandorte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standorte und die Ausrüstung der Ausrückstandorte werden nach den  Aufgaben der Feuerwehr und nach deren Leistungszielen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz im Schadenfall basiert auf dem Grundsatz der schnellstmögli  -  chen angemessenen Hilfe. Er orientiert sich gemäss Artikel 3 am Bedarf und  an den zur Verfügung stehenden Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Politische und administrative Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Institutionelle Einteilung
                            1  Das Gebiet des Kantons Freiburg ist in Perimeter aufgeteilt, deren Anteile  an Bevölkerung, Risiken und Gebiet eine angemessene Aufteilung der  Kosten und Ressourcen erlauben, wobei gleichzeitig die Einsatzkarte nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 berücksichtigt wird.
                            2  Jedem Perimeter entspricht ein Gemeindeverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Perimeter eines Gemeindeverbands muss mindestens 30'000 Einwohne  -  rinnen und Einwohner oder einen Bezirk umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Organisation der Gemeindeverbände
                            1  Die Gemeindeverbände sind in ihrem Perimeter für die Brandbekämpfung  und die Hilfeleistungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind für die Verwaltung und den Betrieb der Ausrückstandorte in ihrem  Perimeter zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen für die Umsetzung und Erreichung der Leistungsziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die interne Organisation der Gemeindeverbände wird gemäss der Gesetzge  -  bung über die Gemeinden in ihren Statuten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Gebietsmässige Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gebietsmässige Organisation
                            1  Das Gebiet des Kantons Freiburg ist in Ausrückstandorte unterteilt, deren  Einsatzperimeter sich in ihrer Begrenzung nach den Risiken, den erteilten  Aufgaben und den Leistungszielen richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zuteilung von besonderen Aufgaben und Mitteln ist das Gebiet des  Kantons Freiburg gleichzeitig in Einsatzzonen unterteilt, die sich an der Or  -  ganisation der Partnerinnen und Partner der Rettungskette orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einsatzkarte
                            1  Es wird eine Einsatzkarte erstellt, die sich nach den Ausrückstandorten rich  -  tet, die für die Risikodeckung auf dem Kantonsgebiet erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Einsatzorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Einsatzorganisation der Feuerwehr
                            1  Auf operativer Ebene basiert die Organisation der Feuerwehr auf einer Ba  -  taillonstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bataillone sind in Kompanien unterteilt, die auf einen oder mehrere  Ausrückstandorte verteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einsatz- und Alarmzentrale der Feuerwehr
                            1  Die Einsatz- und Alarmzentrale mobilisiert die Feuerwehr und setzt sie dem  Bedarf und den erforderlichen Mitteln entsprechend ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentrale unterstützt den Einsatz der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KGV veranlasst die Organisation und den Betrieb der Zentrale und  schliesst die nötigen Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentrale wird in Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und Partnern  der Rettungskette betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Requisition ziviler Personen und Sachen
                            1  Bei Bedarf kann die Einsatzleitung die Unterstützung von Zivilpersonen so  -  wie die Bereitstellung von Räumlichkeiten und anderer benötigter Mittel an  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die so aufgebotenen Personen und die Eigentümer der requirierten Objekte  erhalten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem kantonalen  Feuerwehreinsatztarif richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Dienstpflicht
                            1  Die Gemeindeverbände können die in ihrem Gebiet ansässigen Personen  zwischen 18 und 40 Jahren unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit durch  Einteilung in ein Bataillon dazu verpflichten, Feuerwehrdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten der Gemeindeverbände können vorsehen, dass das Höchstalter  bei Bedarf auf 50 Jahre angehoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Bedingungen und besonderen Regelungen werden in den Statu  -  ten der Gemeindeverbände festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Feuerwehr-Ersatzabgabe
                            1  Die Gemeindeverbände können eine jährliche Feuerwehr-Ersatzabgabe er  -  heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstpflichtige Personen, die nicht in einem Feuerwehrbataillon eingeteilt  sind, können verpflichtet werden, eine jährliche Feuerwehr-Ersatzabgabe zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sowie die Kategorien  von Personen, die von dieser Verpflichtung befreit werden können, werden in  den Statuten der Gemeindeverbände festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Spezialmassnahmen für Risikobetriebe
                            1  In den Ausführungsbestimmungen werden die Massnahmen festgelegt, die  Risikobetriebe auf organisatorischer Ebene zu treffen haben, um eine ausrei  -  chende Sicherheit gewährleisten zu können, wenn Brand- oder Verschmut  -  zungsgefahren, die Personenbelegung oder die Grösse des Betriebs es erfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberamtsperson kann von diesen Betrieben die Erarbeitung eines Si  -  cherheitskonzepts verlangen, das namentlich die Bildung einer Sicherheits-  oder Einsatzgruppe für das besondere Risiko einführt; sie holt vorgängig die  Stellungnahmen der Gemeindebehörde und der KGV ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Allgemeine Grundsätze
                            1  Die Finanzierung der Brandbekämpfung und der Hilfeleistungen wird von  den Gemeindeverbänden und der KGV gemäss der Aufteilung nach den Arti  -  keln 33  ff. sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Beteiligung der KGV beschränkt sich auf die Mittel, über  die sie gemäss der Gesetzgebung über die Gebäudeversicherung, die Präven  -  tion und die Hilfeleistungen bei Brand- und Elementarschäden in diesem Be  -  reich verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat übernimmt die Kosten in Zusammenhang mit der Arbeit der  BBHK und jene, die sich aus der Spezialgesetzgebung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kantonale Gebäudeversicherung
                            1  Die KGV trägt die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beschaffung und den Grossunterhalt der Fahrzeuge und Einsatzge  -  räte, welche die Ausrückstandorte ihren Aufgaben entsprechend benöti  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beschaffung des Einsatzmaterials;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die kantonale Feuerwehrausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einsatz- und Alarmzentrale der Feuerwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einsätze auf den Nationalstrassen, über den Nationalstrassenfonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den kantonalen Feuerwehrstab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten und Sonderfälle werden in besonderen Reglementen oder  Richtlinien geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Gemeindeverbände
                            1  Die Gemeindeverbände tragen die Kosten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Betrieb des Bataillons, der Kompanien und der Ausrückstandorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die regionale Feuerwehrausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausrüstung der Feuerwehrleute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Sold der Feuerwehrleute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den laufenden Unterhalt der Feuerwehrfahrzeuge und  -  geräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Unterhalt und den Ersatz des Einsatzmaterials;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Beschaffung, den Unterhalt und die Benutzung des Feuerwehrmate  -  rials;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Bau oder die Miete und den Unterhalt der Lokale, die für die  Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen benötigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Verbrauchsgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  ihre eigene Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Feuerwehreinsätze; Artikel 33 Abs. 1 Bst. e und das Strassengesetz  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten, die aufgrund der Zuweisung kantonaler Aufgaben entstehen,  namentlich die Betriebs- und Unterhaltskosten der Ausrückstandorte, werden  auf kantonaler Ebene zusammengelegt und gemäss Artikel 37 unter den  Gemeindeverbänden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeverbände können auch die übrigen Kosten, die sie zu tragen  haben, solidarisch unter sich aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Staat Freiburg
                            1  Neben den Kosten nach Artikel 32 Abs. 3 trägt der Staat die Kosten für den  Einsatz kantonaler Spezialistinnen und Spezialisten wie Mitarbeitende oder  Beauftragte des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beschaffungsgrundsätze
                            1  Die KGV kann sich an interkantonalen oder nationalen Sammelbeschaffun  -  gen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann im Auftrag der Gemeindeverbände die Operationen zur Beschaf  -  fung des vereinheitlichten Feuerwehrmaterials und der vereinheitlichten per  -  sönlichen Ausrüstung der Feuerwehrleute koordinieren und zentralisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KGV erstellt für ihre Beschaffungen eine Mehrjahresplanung, die sie  den betroffenen Gemeindeverbänden und allfälligen Partnerinnen und Part  -  nern im Vorfeld unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kostenaufteilung
                            1  Die Aufteilung der Kosten gemäss den Artikeln 34 Abs. 2 und 38 erfolgt  nach folgendem Verteilschlüssel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  50  % nach der Einwohnerzahl (zivilrechtliche Bevölkerung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  50  % nach dem Versicherungswert der Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KGV ist für die jährliche Verteilung der zusammengelegten Kosten auf  die Gemeindeverbände zuständig. Diese übernehmen die Administrations  -  kosten für die Aufteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Einsatzkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kernaufgaben
                            1  Die Gemeindeverbände tragen die Kosten von Einsätzen, die zu den Kern  -  aufgaben der Feuerwehr gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzkosten zu Lasten der Gemeindeverbände werden nach dem Soli  -  daritätsprinzip auf kantonaler Ebene zusammengelegt und gemäss Artikel 37  unter ihnen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Subsidiäre und freiwillige Aufgaben
                            1  Die Kosten von Einsätzen, die zu den subsidiären und freiwilligen Aufga  -  ben gehören, gehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  grundsätzlich zu Lasten der Person, der Behörde oder der Organisation,  der die Hilfe der Feuerwehr zugutekommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  subsidiär zu Lasten der Gemeindeverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KGV hat das Recht, die Benützung von Fahrzeugen und Einsatzgeräten,  die bei subsidiären und freiwilligen Aufgaben für den Einsatz zur Verfügung  gestellt werden, gemäss den Grundsätzen von Absatz 1 in Rechnung zu stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Übrige Grundsätze
                            1  Die Einsatzkosten werden der Person, die den Einsatz verursacht hat (der  Störerin oder dem Störer), in Rechnung gestellt. Dabei gelten folgende Re  -  geln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wenn mehrere Personen beteiligt sind, tragen sie die Kosten im Ver  -  hältnis zu ihrem Anteil an der Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kosten, die bei der Bekämpfung von Bränden entstehen, werden der  Störerin oder dem Störer nur dann auferlegt, wenn die Person den  Brand vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kosten, die bei der Bekämpfung von Elementarschäden entstehen, wer  -  den der Störerin oder dem Störer nur dann auferlegt, wenn die Person  den Einsatz vorsätzlich oder durch Grobfahrlässigkeit verschuldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Störerin oder der Störer unbekannt oder zahlungsunfähig ist, wer  -  den die Kosten von Einsätzen in Zusammenhang mit folgenden Sachen deren  Eigentümerin oder Eigentümer oder deren Inhaberin oder Inhaber in Rech  -  nung gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schiffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Luftfahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gebäude und Anlagen, die nicht bei der KGV versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide können mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangsregelung für die Umsetzung der Reform der  Brandbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Provisorische BBHK
                            1  Der Staatsrat ernennt bis zur definitiven Konstituierung der BBHK die Mit  -  glieder der provisorischen BBHK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BBHK besteht aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Freiburger  Gemeindeverbands, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Oberamtmän  -  nerkonferenz, der Direktorin oder dem Direktor und der Leiterin oder dem  Leiter der zuständigen Abteilung der Kantonalen Gebäudeversicherung (Heu  -  te: Abteilung Prävention und Intervention), einer Vertreterin oder einem Ver  -  treter der Stützpunktkommandantenkonferenz sowie der kantonalen Feuer  -  wehrinspektorin oder dem kantonalen Feuerwehrinspektor. Der Staatsrat  kann auch Partner der Rettungskette zu Mitgliedern mit beratender Stimme  ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der für Sicherheit und Justiz zuständi  -  gen Direktion  5  )   ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission und führt den  Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der provisorischen BBHK wird von der für Sicherheit und  Justiz zuständigen Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die provisorische BBHK hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie genehmigt die Risikoanalysen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie beschliesst die Einsatzkarte für die Risikodeckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie legt Mindeststandards für den Bestand an Feuerwehrleuten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie beschliesst auf dieser Grundlage die institutionelle Einteilung nach  dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Fahrzeuge und Geräte
                            1  Die KGV entscheidet, welche Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr über  -  nommen werden, weil sie für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen  benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KGV kauft die Fahrzeuge und Geräte gemäss den Amortisierungsregeln  der Gesetzgebung über die Gemeinden zurück, d.  h. indem sie nach Abzug  des von der KGV überwiesenen Betrags eine Wertminderung von 15  % pro  Jahr berechnet. Anderslautende Vereinbarungen oder Entscheide bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die nicht übernommenen Fahrzeuge und Geräte können die Gemein  -  den frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten Beitrag rückerstatten zu  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Um die Sicherheit und die Effizienz der Brandbekämpfung und der Hilfe  -  leistungen auf dem Kantonsgebiet zu gewährleisten, kann die KGV bereits  Fahrzeuge und Geräte gemäss Artikel 33 Abs. 1 beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Sicherheits-, Justiz-, und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Feuerwehrlokale
                            1  Über die Feuerwehrlokale, die nicht in die Einsatzkarte aufgenommen wer  -  den, können die Gemeinden frei verfügen, ohne den von der KGV geleisteten  Beitrag rückerstatten zu müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gemeindeverbände
                            1  Die Gemeinden schliessen sich unter Berücksichtigung der Einsatzkarte un  -  verzüglich zu Gemeindeverbänden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberamtspersonen haben den Auftrag, den Zusammenschluss so rasch  wie möglich umzusetzen. Die KGV unterstützt die Oberamtspersonen bei  dieser Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Übergangsregelung für die Umsetzung
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Zeitpunkt, zu dem die  Gemeinden in Gemeindeverbänden nach Artikel 45 zusammengeschlossen  sind, gilt nur die Übergangsregelung für die Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen richten sich weiterhin nach  Abschnitt 5 des Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversiche  -  rung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschä  -  den (KGVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt das Datum für das Ende der Übergangsregelung fest und  richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinden in Gemeinde  -  verbänden zusammengeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Subventionierung der Feuerwehrlokale
                            1  Das alte Recht zur Subventionierung von Feuerwehrlokalen bleibt anwend  -  bar, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Beitragsgesuch innert 4 Jahren nach dem Ende der Übergangsrege  -  lung eingereicht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schlussabrechnung innert 3 Jahren nach Einreichen des Gesuchs an  die KGV übermittelt wird. Geht die Schlussabrechnung nicht innert die  -  ser Frist ein, so dient der Rechnungsstand am Fälligkeitstag als Berech  -  nungsgrundlage für den Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. Dezember 2022 waren die Arti  -  kel 1 bis 41 und 47 dieses Gesetzes nur insoweit wirksam, als sie für die  Anwendung der Übergangsregelung von Nutzen waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.2021  Erlass  Grunderlass  01.07.2021  2021_044  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.03.2021  01.07.2021  2021_044