Gesetz über die Familienzulagen
                            Gesetz über die Familienzulagen (KFZG)  Vom 8. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2013)  Vom Volke angenommen am 8.  Februar 2004  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Familienzulagen werden ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder  mehrere Kinder teilweise auszugleichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienzulagen für Arbeitnehmende bilden eine Ergänzung des Lohnes. Sie  dürfen diesen in keiner Weise beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 * Subsidiäres Recht
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, finden die Vorschriften des  Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)  2  )  Verordnung (FamZV)  3  )  und des AHVG sinngemäss Anwendung. Letztere insbeson  -  dere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafba  -  ren Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Art und Ansatz
                            1  Die Familienzulagen nach diesem Gesetz erfassen die Kinder- und die Ausbil  -  dungszulagen gemäss den Vorschriften des FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 1.  Juli 2003, 85; GRP 2003/2004, 390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  836.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den Ansätzen des Bundes, beträgt  aber mindestens 220 Franken für die Kinderzulagen und 270 Franken für die Ausbil  -  dungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die finanzielle Lage der Familienausgleichskassen es erlaubt, ist die Regie  -  rung befugt, die Mindestansätze zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
Art. 8 * ...
Art. 9 Anmeldung und Auszahlung
                            1  Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Familienausgleichskasse  geltend zu machen. Die Regierung regelt die Einzelheiten der Anmeldung und der  Meldepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienausgleichskassen setzen die Familienzulagen fest. Die Arbeitgebenden  zahlen die Zulagen an die Arbeitnehmenden nach den Weisungen der zuständigen  Familienausgleichskasse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
                            3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Durchführungsstellen
                            1  Durchführungsstellen sind:  a)  die Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden;  b)  die anerkannten Abrechnungsstellen;  c)  die anerkannten privaten Familienausgleichskassen der Berufsverbände;  d)  die Arbeitgebenden;  e)  *  die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * Mitwirkung der kantonalen Amtsstellen und der Gemeinden
                            1  Die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden erteilen den Familienausgleichs  -  kassen die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben nach  Weisung der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Kantonale Kasse
                            1  Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Familienausgleichskasse des Kantons  Graubünden“ eine kantonale Kasse als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt  mit Sitz in Chur. Ihre Geschäftsführung wird von der Sozialversicherungsanstalt des  Kantons Graubünden (SVA) wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SVA untersteht bezüglich Wahrnehmung der Geschäftsführung für die kantona  -  le Familienausgleichskasse der gleichen Aufsicht durch die Verwaltungskommission  wie für ihre übrigen Geschäfte. Die Revisionsstelle der SVA ist zugleich Revisions  -  stelle der Familienausgleichskasse des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Anerkannte Abrechnungsstellen
                            1  Soweit es die Familienzulagen für Erwerbstätige betrifft, kann die kantonale Kasse  die Durchführung des Gesetzes den AHV-Verbandsausgleichskassen (Abrechnungs  -  stellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzu  -  lagen mit der kantonalen Kasse periodisch abzurechnen und der SVA die von dieser  einverlangten Auskünfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anerkannte private Familienausgleichskassen *
                            1  Die   bestehenden   privaten   Familienausgleichskassen   sind   anerkannt,   sofern   sie  Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Errichtung neuer beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskas  -  sen im Sinne von Artikel  14 Litera a FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt   eine   private   Familienausgleichskasse   die   gesetzlichen   Voraussetzungen  nicht mehr und stellt sie den gesetzmässigen Zustand innerhalb angemessener Frist  nicht wieder her, widerruft die Regierung die Anerkennung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Arti  -  kel  11 Litera e dieses Gesetzes melden sich bei der kantonalen Kasse an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein allfälliger Liquidationsüberschuss nach Auflösung einer privaten Familienaus  -  gleichskasse wird gemäss deren Statuten verwendet. Mangels einer statutarischen  Bestimmung fällt der Überschuss in den Lastenausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen ge  -  führten Familienausgleichskassen haben der SVA die von dieser einverlangten Aus  -  künfte, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu liefern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kassenzugehörigkeit
                            1  Der kantonalen Familienausgleichskasse haben alle Arbeitgebenden, Selbstständig  -  erwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizu  -  treten, die keiner anerkannten privaten oder keiner von einer AHV-Ausgleichskasse  geführten Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Die Nichterwerbstätigen ha  -  ben ungeachtet der Kassenzugehörigkeit gemäss AHVG den Anspruch auf Familien  -  zulagen bei der kantonalen Kasse zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den privaten beziehungsweise von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienaus  -  gleichskassen haben Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende  mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht beizutreten, die einem Gründerverband an  -  gehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitgebende, deren Betriebskosten im wesentlichen Umfang vom Kanton und  von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen Familienausgleichskas  -  se beizutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die SVA kontrolliert die Kassenzugehörigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung und Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, Reservefonds
                            1  Die Familienausgleichskassen erheben von den ihnen angeschlossenen Arbeitge  -  benden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne  Beitragspflicht Beiträge in Prozenten der AHV-beitragspflichtigen Lohnsumme re  -  spektive des AHV-beitragspflichtigen Einkommens. Die Summe der Beiträge dient  der Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige, der Verwaltungskosten, der  Ausgleichsabgabe sowie der Äufnung eines Reservefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb einer Familienausgleichskasse ist auf der AHV-beitragspflichtigen Lohn  -  summe  der Arbeitnehmenden und dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen  der  Selbstständigerwerbenden der gleiche Beitragssatz zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung setzt den Beitrag fest, den die der kantonalen Kasse angeschlosse  -  nen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitge  -  benden ohne Beitragspflicht zu entrichten haben. Dieser Beitrag darf höchstens 2,4  Prozent   der  AHV-beitragspflichtigen   Lohnsumme   respektive   des  AHV-beitrags  -  pflichtigen Einkommens betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige
                            1  Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige samt Verwaltungskosten werden vom  Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Familienzulagen an Nichterwerbstätige ist gesondert Rechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Lastenausgleich
                            1. Ausgleichsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Kanton Graubünden tätigen Familienausgleichskassen entrichten eine jähr  -  liche Abgabe zum Ausgleich der Lasten. Daraus wird ein Ausgleichsfonds gespie  -  sen, der von der SVA verwaltet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest. Sie beträgt höchstens 0,3  Prozent der beitragspflichtigen Lohnsumme respektive des gemäss Artikel  16  Ab  -  satz  4 FamZG plafonierten AHV-beitragspflichtigen Einkommens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Familienausgleichskasse beteiligt sich nicht am Lastenausgleich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. Ausgleichsbeitrag
                            1  Kassen, deren anrechenbare Aufwendungen die anrechenbaren Erträge übersteigen,  erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Aufwendungen gelten:  a)  *  die Zulagen an die Erwerbstätigen im Rahmen der vorgeschriebenen Mindest  -  ansätze sowie weitere Aufwendungen der Leistungs- und Beitragsrechnung;  b)  die Ausgleichsabgabe;  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als anrechenbare Erträge gelten die Beiträge der Arbeitgebenden, Selbstständiger  -  werbenden und Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht, berech  -  net nach dem für die kantonale Kasse geltenden Satz, sowie weitere Erträge der  Leistungs- und Beitragsrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kassen, deren Reserven am 31. Dezember den Jahresaufwand übersteigen, erhalten  keinen Ausgleichsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * 3. Durchführung
                            1  Die SVA erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten für die Durchführung des Lastenausgleichs werden vom  Ausgleichsfonds getragen und sind diesem durch die SVA separat in Rechnung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen können die Betroffenen inner  -  halb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich oder – bei persönlicher  Vorsprache – mündlich bei der verfügenden Stelle Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beschwerde
                            1  Gegen Einspracheentscheide der Familienausgleichskassen kann innerhalb von 30  Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Verwaltungsge  -  richt des Kantons Graubünden erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit
                            1  Bei einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit können die Beteiligten die Re  -  gierung anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Entscheid der Regierung kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung  des Entscheides Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Die Regierung kann für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vom Gesetz  abweichende Regelungen erlassen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen  Familienausgleichskassen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Abschluss   solcher   Vereinbarungen   kann   der   Familienausgleichskasse   des  Kantons Graubünden delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Familienzulagen vom 26. Oktober 1958  2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Selbstständigerwerbende, die nach dem bisherigen Recht unterstellt waren und  neu nicht mehr unterstellt sind, entfallen mit dem Inkrafttreten des FamZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    eine  Beitragspflicht sowie ein Anspruch auf Leistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG betreffen, werden nach  bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten des FamZG geschuldet sind, werden  nach bisherigem Recht eingefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  548.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1959, 1; Änderungen gemäss Register AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  836.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das für die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende gebildete Vermögen fällt  nach Massgabe der in den Jahren 2004 bis 2008 gemäss Artikel  17  Absatz  1 Litera b  des bisherigen Rechts geleisteten Beiträge anteilmässig an die Familienausgleichs  -  kassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 In-Kraft-Treten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens  2  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 1. Juni 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 3  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 4  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 9 Abs. 3  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 9 Abs. 4  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 11 Abs. 1, e)  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 11a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 14  Titel geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 14 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 14 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 14 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 14 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 17  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 27 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 27 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2008  01.01.2009  Art. 27 Abs. 4  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 5  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 6  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 7  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 8  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 10  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 12  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 13  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 14 Abs. 6  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 15 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 15 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 15 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 16  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 19 Abs. 2, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 19 Abs. 2, c)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 19 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 20  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2012  01.01.2013  Art. 25  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  08.02.2004  01.01.2005  Erstfassung  -