Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseiti  -  gen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen,  Gewaltverbrechen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hilfeleistung
                            1  Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder  die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zu  -  ständige Behörde des ersuchten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordring  -  liche Aufgaben zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Verein  -  barung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustim  -  mung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen ge  -  nügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinsame Kontrollen
                            1  Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitung
                            1  Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des  Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der  Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandan  -  ten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1977, ver  -  bindlich für die Kantone GL, SH, AR, AI, SG, GR und TG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                            1  Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die  gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren  Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung
                            1  Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Oblie  -  genheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der  Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein An  -  spruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den  Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsät  -  zen der materiellen Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei  Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemes  -  sung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entspre  -  chende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unfälle
                            1  Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für  die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der  Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten  Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsun  -  fähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzielles
                            1  Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzel  -  fall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen  Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden  durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit  und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausfüh  -  rung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende ei  -  nes Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung  der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  21.01.1976  01.06.1977  Erstfassung  32/1977