Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen
                            Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der  Hebammen  Vom 7. April 1959 (Stand 7. April 1959)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeinde  -  hebammen wird bei Erfüllung der in §  14 des Gesetzes über das Hebammen  -  wesen vom 28.  September 1908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung  ab 1.  Januar 1959 auf 170  Fr. festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal  gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden  Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher  das Wartegeld weiterhin auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2554 vom 18. September 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 16.7, aufgehoben (GS 25.391).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nicht veröffentlicht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 21.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1959  07.04.1959  Erlass  Erstfassung  GS 21.442  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 21.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.04.1959  07.04.1959  Erstfassung  GS 21.442  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 21.442