Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen
                            Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte  Sozialleistungen  Vom 12. Juni 1994 (Stand 1. Januar 2013)  Vom Volke angenommen am 12. Juni 1994  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Verteilung der Lasten für bestimmte Sozialleistungen  zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Dem Lastenausgleich unterliegen sämtliche Nettoaufwendungen der Gemeinden  aufgrund von Leistungen gemäss:  a)  *  Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhalts  -  berechtigte Kinder;  b)  Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   (Kantonales Unterstützungsge  -  setz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen weitere durch kanto  -  nales Recht vorgeschriebene Leistungen, welche soziale Notlagen zu verhüten, zu  mindern und nach Möglichkeit zu beheben bezwecken, dem Lastenausgleich gemäss  diesem Gesetz unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Umfang
                            1  Nettoaufwendungen sind Leistungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich ver  -  pflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus Rückerstattungen, Verwandtenunterstüt  -  zungspflicht und Versicherungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einnahmen aus Alimenteninkasso werden nur zu 4/5 angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungs- und Personalkosten unterliegen nicht dem Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 1.  Juni 1993, 198; GRP 1993/94, 325 und 873
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  546.250
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Selbstbehalt und Beiträge
                            1  Der Lastenausgleich erfolgt in vier Stufen:  a)  von ihren Nettoaufwendungen trägt jede Gemeinde einen Selbstbehalt von 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/3;  b)  an die verbleibenden Aufwendungen aller Gemeinden leistet der Kanton einen  Beitrag von 40  Prozent;  c)  nach Abzug des Kantonsbeitrages werden die Restkosten im Verhältnis zur  Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt;  d)  der Kanton übernimmt zusätzlich von jeder Gemeinde jenen Betrag, der  fünf  Prozent ihrer für  die Berechnung der Finanzkraftklassen-Einteilung  massgebenden   Steuereinnahmen   übersteigt.   Der  Grosse  Rat   kann  diese  Schwelle von fünf  Prozent bis höchstens zehn  Prozent anheben, wenn er wei  -  tere Leistungen gemäss Artikel  2  Absatz  2 dem Lastenausgleich unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nettoaufwand der Gemeinde gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürfti  -  ger wird quartalsweise ermittelt und abgerechnet. Die übrigen Nettoaufwendungen  werden einmal jährlich ermittelt und abgerechnet. Der Ausgleich erfolgt einmal jähr  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Massnahmen gegen fehlbare Gemeinden
                            1  Die Regierung kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzlichen  Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ihnen  eine Reduktion des Beitrages auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abrechnungsperiode
                            1  Die Abrechnungsperiode für Leistungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Be  -  dürftiger beginnt am 1. Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollziehungsverordnungen
                            1  Die Regierung erlässt die zum Vollzug erforderlichen Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leistungen der Bürgergemeinde
                            1  Soweit eine Bürgergemeinde an ihre Bürger Leistungen gemäss Gesetz über die  Unterstützung Bedürftiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   selbst erbringt oder sich daran beteiligt, sind diese Leis  -  tungen für die Bemessung der ausgleichsberechtigten Sozialaufwendungen mitzu  -  -  meinde die ihr im Verhältnis ihres Anteils an den von der Gemeinde erbrachten Leis  -  tungen zustehenden Anteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  546.250
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  2  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 27. Juni 1994 auf den 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.1994  01.10.1994  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  12.06.1994  01.10.1994  Erstfassung  -