Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen (546.300)

CH - GR

Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen (546.300)

Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen

Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen Vom 12. Juni 1994 (Stand 1. Januar 2013) Vom Volke angenommen am 12. Juni 1994 1 )

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Verteilung der Lasten für bestimmte Sozialleistungen zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden.

Art. 2 Gegenstand

1 Dem Lastenausgleich unterliegen sämtliche Nettoaufwendungen der Gemeinden aufgrund von Leistungen gemäss: a) * Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhalts - berechtigte Kinder; b) Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
2 ) (Kantonales Unterstützungsge - setz).
2 Der Grosse Rat kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen weitere durch kanto - nales Recht vorgeschriebene Leistungen, welche soziale Notlagen zu verhüten, zu mindern und nach Möglichkeit zu beheben bezwecken, dem Lastenausgleich gemäss diesem Gesetz unterstellen.

Art. 3 Umfang

1 Nettoaufwendungen sind Leistungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich ver - pflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus Rückerstattungen, Verwandtenunterstüt - zungspflicht und Versicherungsleistungen.
2 Die Einnahmen aus Alimenteninkasso werden nur zu 4/5 angerechnet.
3 Verwaltungs- und Personalkosten unterliegen nicht dem Ausgleich.
1) B vom 1. Juni 1993, 198; GRP 1993/94, 325 und 873
2) BR 546.250

Art. 4 Selbstbehalt und Beiträge

1 Der Lastenausgleich erfolgt in vier Stufen: a) von ihren Nettoaufwendungen trägt jede Gemeinde einen Selbstbehalt von 33
1/3; b) an die verbleibenden Aufwendungen aller Gemeinden leistet der Kanton einen Beitrag von 40 Prozent; c) nach Abzug des Kantonsbeitrages werden die Restkosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt; d) der Kanton übernimmt zusätzlich von jeder Gemeinde jenen Betrag, der fünf Prozent ihrer für die Berechnung der Finanzkraftklassen-Einteilung massgebenden Steuereinnahmen übersteigt. Der Grosse Rat kann diese Schwelle von fünf Prozent bis höchstens zehn Prozent anheben, wenn er wei - tere Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 2 dem Lastenausgleich unterstellt.
2 Der Nettoaufwand der Gemeinde gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürfti - ger wird quartalsweise ermittelt und abgerechnet. Die übrigen Nettoaufwendungen werden einmal jährlich ermittelt und abgerechnet. Der Ausgleich erfolgt einmal jähr - lich.

Art. 5 Massnahmen gegen fehlbare Gemeinden

1 Die Regierung kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzlichen Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ihnen eine Reduktion des Beitrages auferlegen.

Art. 6 Abrechnungsperiode

1 Die Abrechnungsperiode für Leistungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Be - dürftiger beginnt am 1. Oktober.

Art. 7 Vollziehungsverordnungen

1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug erforderlichen Verordnungen.

Art. 8 Leistungen der Bürgergemeinde

1 Soweit eine Bürgergemeinde an ihre Bürger Leistungen gemäss Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
1 ) selbst erbringt oder sich daran beteiligt, sind diese Leis - tungen für die Bemessung der ausgleichsberechtigten Sozialaufwendungen mitzu - - meinde die ihr im Verhältnis ihres Anteils an den von der Gemeinde erbrachten Leis - tungen zustehenden Anteile.
1) BR 546.250

Art. 9 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieses Gesetzes.
2) Mit RB vom 27. Juni 1994 auf den 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.06.1994 01.10.1994 Erlass Erstfassung -
07.12.2011 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1, a) geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.06.1994 01.10.1994 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 1, a) 07.12.2011 01.01.2013 geändert -

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