Kantonsratsbeschluss über den Kantonsbeitrag und die Gewährung eines Darlehens an die Sanierung und Erweiterung der Geriatrischen Klinik St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über den Kantonsbeitrag und die Gewährung eines Darlehens an  die Sanierung und Erweiterung der Geriatrischen Klinik  St.Gallen  vom 15. November 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 14.  Oktober 2014  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen gewährt der Geriatrischen Klinik St.Gallen für die Erweite  -  rung und Sanierung des bestehenden Gebäudes einen Baubeitrag von 62,5 Prozent  der Bausumme, höchstens jedoch Fr.  25  000  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2017 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen gewährt der Geriatrischen Klinik St.Gallen für die Erweite  -  rung und Sanierung des bestehenden Gebäudes ein Darlehen von 37,5 Prozent der  Bausumme, höchstens jedoch Fr.  15  000  000.–.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr.  15  000  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung unter Verzicht auf eine planmässige  Abschreibung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2014, 2943 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Kantonsrat erlassen am 3.  Juni 2015, in der Volksabstimmung angenommen und  rechtsgültig geworden am 15.  November 2015; in Vollzug ab 1.  Januar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geriatrische Klinik St.Gallen zahlt das Darlehen ab dem Jahr 2022 innert 29  Jahren zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entrichtet auf den rückzahlbaren Darlehensbetrag jährliche Zinszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung legt einen der Refinanzierung des Kantons angepassten Zinssatz  fest.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ...  3  Ziff.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  6   RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-006  15.11.2015  01.01.2016  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2015  01.01.2016  Erlass  Grunderlass  2016-006