Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden
                            Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton  Graubünden (Sozialhilfegesetz)  Vom 7. Dezember 1986 (Stand 1. Januar 2016)  Vom Volke angenommen am 7.  Dezember 1986  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das Gesetz regelt die öffentlichen Sozialdienste und die Sozialhilfe. Es fördert fer  -  ner die private Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt Hilfe zur Selbsthilfe und die Förderung der  Eigenverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die öffentlichen Sozialdienste stehen Personen aller Altersstufen und Familien of  -  fen, die der Hilfe bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen  und durch Sachhilfe künftigen Schwierigkeiten vorzubeugen sowie die Notlagen und  deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialhilfe wird so lange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Art der Sozialhilfe
                            1  Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und die materielle Hilfe. Die Hilfeleistung  erfolgt nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden. Sie richtet  sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach den örtli  -  chen Gegebenheiten. Sie berücksichtigt Leistungen Dritter und gemeinnütziger Insti  -  tutionen sowie gesetzliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedürftige erhalten ihre Unterstützungshilfe nach Massgabe des Gesetzes über die  Unterstützung Bedürftiger  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 21. Oktober 1985, 555; GRP 1986/87, 235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  546.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm durch dieses Gesetz aus  -  drücklich übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die materielle Sozialhilfe ist Sache der Gemeinden. Der Kanton beteiligt sich dar  -  an gemäss Unterstützungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Träger der Sozialhilfe
                            1  Die Sozialhilfe erfolgt durch private, gemeindeeigene und, wenn keine gemeinde  -  eigenen Sozialdienste tätig sind, durch kantonale Sozialdienste. In der Erfüllung ih  -  rer Aufgaben arbeiten die verschiedenen Dienste zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialdienste erfüllen ihre Aufgaben durch ausgebildetes Fachpersonal.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeindeeigene Sozialdienste
                            1  Die Gemeinden können die Sozialdienste im Sinne von Artikel  2 und Artikel  3 die  -  ses Gesetzes allein wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind gehalten, mindestens zwei Jahre vor der Übernahme der Sozialdienste das  zuständige  Departement  zu informieren.  Der Übergang der Sozialdienste an die  Gemeinde erfolgt jeweils auf das Jahresende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kosten der kantonalen Sozialdienste *
                            1  Die jährlichen Kosten der kantonalen Sozialdienste werden auf die Gemeinden des  jeweils   betroffenen   Dienstes   im   Verhältnis   der   Bevölkerungszahl   verteilt.   Die  Kosten für die Leitung und die spezialisierten Fachstellen des kantonalen Sozialam  -  tes trägt der Kanton.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton führt für seine Sozialdienste eine transparente und nachvollziehbare  Kosten-   und   Leistungsrechnung.   Grundlage   für   die   Kostenverrechnung   an   die  Gemeinden bilden die Kosten des Vorjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Private Sozialhilfe
                            1  Der Kanton kann an die Sozialhilfe privater Organisationen Beiträge leisten oder  dafür andere Unterstützungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            2)  BR  546.250
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonales Sozialamt
                            1  Das kantonale Sozialamt erfüllt die Aufgabe einer zentralen Amtsleitung. Es bear  -  beitet die Sachfragen im Bereiche der Sozialhilfe und koordiniert die persönliche  und die materielle Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere erfüllt es die Aufgaben im Bereich:  a)  der kantonalen Stelle für Unterstützungen;  b)  der Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen;  c)  der Pflegekinder;  d)  der Kinderheimkontrolle;  e)  der Beratung und fachlichen Begleitung der Sozialarbeiter;  f)  der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der Sozialdienste;  g)  *  ...  h)  der Organisation ausserordentlicher Betreuungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonale Sozialdienste *
                            1  Die kantonalen Sozialdienste werden durch die Regierung unter Berücksichtigung  der Einwohnerzahlen, der Erreichbarkeit und besonderer Gegebenheiten möglichst  talschaftsweise organisiert. Sie werden möglichst als polyvalente Sozialdienste aus  -  gestaltet und in gemeinsamen Büroräumlichkeiten zusammengefasst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonalen   Sozialdienste   arbeiten   mit   den   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutzbehörden und den Berufsbeistandschaften zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * ...
                            3. Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die in den öffentlichen Sozialdiensten tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Herausgabe von Akten
                            1  Die öffentlichen Sozialdienste führen für den internen Gebrauch Handakten, die  der Revisionspflicht nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Orientierung von Behörden, Gerichten und Institutionen erfolgt im Rahmen  der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Regel durch die Erstattung ent  -  sprechender Berichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzug
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt werden alle dazu im Widerspruch stehenden Erlasse aufgeho  -  ben, insbesondere das Fürsorgegesetz vom 11.  April 1920  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  546.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 15.  Dezember 1986 auf den 1.  Januar 1987 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  aRB 1415; AGS 1971, 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.1986  01.01.1987  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2006  01.01.2007  Art. 9 Abs. 1, c)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2006  01.01.2007  Art. 10 Abs. 2, g)  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2006  01.01.2007  Art. 12  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2011  01.01.2013  Art. 11 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  eingefügt  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1, a)  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1, b)  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 9  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  07.12.1986  01.01.1987  Erstfassung  -