Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung der Aargauischen Gebäudeversicherung
                            Tarif für die Feuer- und Elementarschadenversicherung  der Aargauischen Gebäudeversicherung (Tarif Feuer  Elementar)  Vom 21. Oktober 2011 (Stand 1. Januar 2020)  Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,  gestützt auf § 18 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversiche  -  rungsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck des Tarifs
                            1  Der vorliegende Tarif regelt die Zusammensetzung und den Bezug der Prämien  und Abgaben (Beiträge) sowie die Bemessung der Prämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung der Beiträge
                            1  Die Beiträge setzen sich zusammen aus:  a)  Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos,  b)  Eidgenössische Stempelabgabe auf die Prämie für die Versicherung des Feuer-  und Elementarschadenrisikos,  c)  Abgaben für die Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden und die Ver  -  hütung von Elementarschäden (Präventionsabgaben).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Eröffnung
                            1  Die Prämie wird auf der Versicherungspolice eröffnet. Die Abgaben werden separat  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gemeinschaftlichem Eigentum (Gesamteigentum, Miteigentum beziehungswei  -  se Stockwerkeigentum) an einem Gebäude wird die Prämie der von der Eigentümer  -  gemeinschaft für die Vertretung als zuständig bezeichneten Person beziehungsweise  Verwaltung eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  673.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zahlungsfrist
                            1  Die Beiträge sind innerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen ausstehende Beiträge gemahnt werden, können Mahnspesen bis zu  Fr. 50.–  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rückerstattung bei Abbruch
                            1  Für vollständig abgetragene Gebäude werden die Beiträge für die Zeit vom Mel  -  dungstag bis zum Jahresende zurückvergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rückerstattung im Schadenfall und bei Ausschluss
                            1  Erreicht der Schaden einen Drittel des Versicherungswerts, werden die laufenden  Beiträge entsprechend anteilsmässig zurückvergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausschluss aus der Versicherung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Prämienreduktion bei Teilausschluss
                            1  Eine Prämienreduktion gemäss § 18 Abs. 5 GebVG wird bei einem Teilausschluss  namentlich gewährt, wenn er nicht auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Prämiensätze und Minimalprämie
                            1  Die Prämie für die Versicherung des Feuer- und Elementarschadenrisikos errechnet  sich durch Multiplikation von Gebäudeversicherungswert und Prämiensatz. Sie be  -  trägt im Minimum  Fr.  15.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in ‰ des Gebäudeversicherungswerts festgelegten Prämiensätze betragen:  Gebäudenutzung  Prämiensatz in o/oo  Gastgewerbe, Gewerbe und Industrie,  Handel (Verkaufsläden, Lagergebäude  und dgl.), Land-, Forstwirtschaft und  Gärtnereien
                        
                        
                    
                    
                    
                0.44
                            Alle übrigen Gebäude  0.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hauptnutzung des Gebäudes bestimmt den Prämiensatz. Massgebend für deren  Bestimmung ist die Geschossfläche GF gemäss SIA 416.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei besonderen Feuer- oder Elementarschadengefahren kann die Geschäftsleitung  die Prämiensätze angemessen erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prämiensätze für freiwillige Zusatzversicherungen
                            1  Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung baulicher Anlagen der Um  -  gebung gemäss §  33 Abs. 2 lit. a  GebVG entspricht demjenigen des betreffenden  Gebäudes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prämiensatz für die freiwillige Zusatzversicherung zusätzlicher Aufräumungs  -  kosten gemäss § 33 Abs. 2 lit. b GebVG beträgt für alle Gebäudekategorien 0.01 ‰  des jeweiligen Versicherungswerts. Die Minimalprämie beträgt Fr. 5.–, die Maximal  -  prämie Fr. 500.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bauzeitversicherungsprämie
                            1  Die Prämie für die Bauzeitversicherung wird vorschüssig als Pauschale entspre  -  chend den bei der Anmeldung deklarierten Baukosten erhoben. Die Pauschalen be  -  tragen inkl. zusätzliche Aufräumungskosten und Umgebungsarbeiten:  Baukosten bis Fr.  Prämie in Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000.–  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000.–  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750'000.–  85.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'500'000.–  215.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000'000.–  600.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000'000.–  1'200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000'000.–  2'450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000'000.–  4'555.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000'000.–  7'725.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25'000'000.–  13'020.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'000'000.–  14'950.–  Ab  30 Millionen Franken  Baukosten wird pro  5 Millionen Franken  zusätzlich eine  Pauschalprämie von Fr.  1'950.– erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschale umfasst die Prämien für die Feuer- und Elementarschadenversiche  -  rung, für die unbegrenzte Aufräumungskosten- sowie für die Umgebungsversiche  -  rung, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen, von der Anmel  -  dung zur Bauzeitversicherung bis zur Schätzung des neuen oder umgebauten Gebäu  -  des. Sind die Bauarbeiten nach drei Jahren noch nicht beendet, wird eine Zwischen  -  schätzung durchgeführt. Für den unfertigen Teil wird eine neue Bauzeitversicherung  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der ordentliche Beitrag wird ab dem Schätzungsdatum erhoben und wird bei der  Eröffnung der Schätzung zur Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergibt die Schätzung des fertigen Gebäudes eine Differenz zwischen den bei der  Anmeldung der Bauzeitversicherung angegebenen Baukosten und dem rechtskräfti  -  gen Versicherungswert, die ausserhalb der Bandbreite gemäss der Tabelle in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 liegt, wird die Beitragsdifferenz zurückgezahlt oder nacherhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieser Tarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2012  in Kraft.  Aarau, 21. Oktober 2011  Verwaltungsrat  der Aargauischen  Gebäudeversicherung  Präsident:  K  ELLER  Protokollführerin:  T  ROGLIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 1 geändert 2019/7-01
18.03.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 2 eingefügt 2019/7-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle