Kantonsratsbeschluss über die Erweiterung und Erneuerung des Hauses 02 am Kantonsspital St.Gallen
                            Kantonsratsbeschluss  über die Erweiterung und Erneuerung des Hauses 02 am  Kantonsspital St.Gallen  vom 31. Januar 2017 (Stand 31. Januar 2017)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 22. März 2016  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  als Beschluss:  2  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 14'300'000.– für die Erweiterung und Er  -  neuerung des Hauses 02 am Kantonsspital St.Gallen werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 14'300'000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2018 innert  zehn Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2016, 1188 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom  Kantonsrat erlassen  am  29.  November  2016;  nach  unbenützter  Referendumsfrist  rechtsgültig geworden am 31.  Januar 2017; in Vollzug ab 31.  Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderun  -  gen am Projekt zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektoni  -  schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich  umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2017-018  31.01.2017  31.01.2017  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.01.2017  31.01.2017  Erlass  Grunderlass  2017-018