Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei Horn
                            Übereinkunft betreffend die Korrektion der Goldach bei  Horn  vom 23. Februar 1891 (Stand 27. Februar 1891)  Über die notwendig gewordene Korrektion der Goldach und die daherige Feststel  -  lung der Kantonsgrenze zwischen den Gemeinden Horn und Goldach wurde zwi  -  schen den Regierungen der Kantone Thurgau und St. Gallen folgende Übereinkunft  abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Goldach soll von der Goldachbrücke an der Strasse von Goldach nach Tübach  bis zum Bodensee nach einem einverständlich festgesetzten Plan gemeinsam korri  -  giert und die Korrektion nach ihrer Vollendung und in dem ganzen vorhin bezeich  -  neten Umfange auch gemeinsam unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach Abzug eines Bundesbeitrages verbleibenden Kosten der Erstellung und  des Unterhaltes des in Art. 1 bezeichneten Werkes werden von beiden Kantonen je  zur Hälfte übernommen.  Die Kosten der Expropriation des für die Korrektion benötigten Bodens in der  Gemeinde Tübach übernimmt jedoch der Kanton St. Gallen allein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jedem Kanton bleibt das Recht gewahrt, je auf seinem Gebiete die für die Erstel  -  lung und den Unterhalt des Korrektionswerkes erwachsenden Kosten ganz oder teil  -  weise den Uferschutzpflichtigen, den gefährdeten Grundbesitzern oder andern Inter  -  essenten zu überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der dem jetzigen Flussbett infolge der Korrektion abgenommene Boden wird den  anstossenden Grundbesitzern überlassen, immerhin unter Vorbehalt flusspolizeili  -  cher Massnahmen und insbesondere unter der Bedingung, dass der fragliche sowie  auch der übrige an die Goldach stossende Boden für alle erforderlichen Arbeiten und  vorübergehenden Ablagerungen am Korrektionswerk je nach Bedarf unentgeltlich  benutzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausführung der Korrektion sowie die Besorgung des Unterhaltes des gemein  -  samen Werkes übernimmt der Kanton Thurgau; derselbe stellt hierüber dem Kanton  St. Gallen jeweilig in angemessenen Terminen Rechnung. Bei Festsetzung des Bau  -  programmes sowie der jeweiligen Unterhaltsarbeiten haben die technischen Organe  des Kantons St. Gallen in geeigneter Weise mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Ausführung des Werkes soll sofort nach Genehmigung der Pläne durch die  Bundesbehörde begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Vereinbarung   vom   22.   Januar   1889   zwischen   den   gleichen   Contrahenten  betreffend die Festsetzung der Kantonsgrenze bei der Einmündung der Goldach in  den Bodensee sowie alle früheren Vereinbarungen betreffend die Kantonsgrenzen  zwischen den Gemeinden Horn und Goldach werden anmit, soweit dieselben sich  mit den nachfolgenden Bestimmungen im Widerspruch befinden, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Goldach zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen den Grenz  -  fluss bildet, fällt die Kantonsgrenze in die Mitte des neu korrigierten Goldachbettes.  Demnach liegt die Grenzlinie zwischen den Hintermarken:  Thurgau No. 1 + St. Gallen No. 7:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106,45 Meter von der ersteren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140,75 Meter von der letzteren entfernt  Thurgau No. 2 + St. Gallen No. 6:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79,45 Meter von der ersteren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31,80 Meter von der letzteren entfernt  Thurgau No. 3 + St. Gallen No. 5:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55,0 Meter von der ersteren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98,0 Meter von der letzteren entfernt  Thurgau No. 4 + St. Gallen No. 4:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42,40 Meter von der ersteren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79,25 Meter von der letzteren entfernt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Thurgau No. 5 + St. Gallen No. 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64,95 Meter von der ersteren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80,00 Meter von der letzteren entfernt  Thurgau No. 6 + St. Gallen No. 2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47,50 Meter von der ersteren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39,00 Meter von der letzteren entfernt  Thurgau No. 7 + St. Gallen No. 1:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65,45 Meter von der ersteren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88,78 Meter von der letzteren entfernt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf dem in den Bodensee hinausragenden Schuttkegel der Goldach, auf welchem  die letztere einen unregelmässigen Lauf nimmt, also von der Mitte der obern Öff  -  nung der Strassenbrücke, schliesst die Grenzlinie an einem Punkte 30,00 Meter un  -  terhalb der Brücke, mit einer Tangentialkurve von 193 Metern Radius an eine gerade  Linie an, welche abwärts bis zum jeweiligen mit der Höhe des Seestandes wechseln  -  den Seeufer die Grenze bildet. Diese gerade Linie, rückwärts verlängert, trifft die  Strassenbrücke auf der Nordseite 7,25 Meter vom rechten oder 10,25 Meter vom lin  -  ken Widerlager und schneidet die Landstrasse Horn - Rorschach unter einem Winkel  vom 112°40’ Zentigrade und in der Richtung gegen Horn unter einem solchen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87°22’ Graden.  Bei weiterer Verlängerung nach rückwärts schneidet diese Gerade eine solche zwi  -  schen den Grenzsteinen Tb.No. 68 St. G. No. 2 = 66,9 Meter von dem und 19,6 Me  -  ter von dem letzteren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf der Nordseite der Goldachbrücke soll der Schneidepunkt der verlängerten un  -  tern Grenzlinie durch einen deutlich eingehauenen Strich am Gurtquader und über  -  dies die in Art. 9 bezeichnete Grenzlinie auf dem Schuttkegel durch zwei mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Meter über den Boden herausragende starke Pfähle für jedermann erkenntlich be  -  zeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in Art. 9 und 10 bezeichnete Grenzlinie ist lediglich nur für das Land gültig  und soll durch dieselbe den bestehenden oder künftigen Vereinbarungen betreffend  See- oder Fischereigrenze weder Eintrag geschehen noch auch vorgegriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Was den Kies- oder Sandbezug aus der Goldach und dem sogenannten Strandbo  -  den anbelangt, so hat es diesfalls für jedes Kantonsgebiet bei den gesetzlichen Vor  -  schriften des betreffenden Kantons sein Verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  23.02.1891  27.02.1891  Erstfassung  -