Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005
                            Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die  Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von  interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten  Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005  vom 30. Januar 2019 (Stand 1. Februar 2019)  Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet.  Die Kantone, in Erwägung, dass  am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017  (BGS; SR 935.51) in Kraft tritt;  die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfol  -  gend GSK) abgelöst werden soll;  ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli 2020 möglich ist;  gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wol  -  len, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (in  -  terkantonale Behörde) schaffen;  das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl.  insb. Art. 105–112 BGS);  die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission be  -  reits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal  oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wetten wahrgenommen  hat und auch der Entwurf des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vor  -  sieht, dass die unter Geltung der IVLW eingesetzten Organe in die neue Organisa  -  tion überführt werden;  gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unabhängig aus  -  übt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung  der Mitglieder der interkantonalen Behörde zuständig ist, seinerseits gegenüber  den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein muss (BBl 2015 8485)  vereinbaren:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 11. Dezember 2018; in Vollzug  ab 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Interkantonale Behörde
                            1  Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommission ist  die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der inter  -  kantonalen   Behörde   zugewiesenen   Aufgaben   wahr   und   verfügt   über   die   ihr  bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unabhängigkeit
                            1  Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL,  welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen un  -  abhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats  Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurs  -  kommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des  BGS zur Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geld  -  spielkonkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zustandekommen
                            1  Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitritt des Kantons Zürich am 30. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-025  30.01.2019  01.02.2019  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2019  01.02.2019  Erlass  Grunderlass  2019-025