Verordnung betreffend Pflichtenheft des Planungs- und Strategieausschusses
                            Verordnung  betreffend Pflichtenheft des Planungs- und  Strategieausschusses  Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  24 des Gesetzes vom 28. September 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Organisati  -  on des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Re  -  gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziele
                            1  Der Planungs- und Strategieausschuss dient der direktionsübergreifenden  Koordination für die Vorbereitung der strategischen Planung sowie deren Um  -  setzung und Umsetzungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planungsunterlagen sind kohärent und so zu gestalten, dass die Umset  -  zung überprüfbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Der Planungs- und Strategieausschuss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ist verantwortlich für die Analyseinstrumente SWOT-Analyse, Formulie  -  rung der strategischen Ziele, strategische Aufgabenanalyse (periodisch  oder situativ), Entwicklung und Anwendung der Priorisierungsmethode für  neue Vorhaben (jährlich) und strategisches Controlling (jährlich);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bereitet die strategischen Informationen aus den Erkenntnissen der Ana  -  lyseinstrumente zuhanden des Regierungsrates auf, integriert die strate  -  gischen Ziele in die mittel- und langfristigen Planungsdokumente (Grund  -  satzpapier «Auf lange Sicht», Regierungsprogramm) und ist zuständig für  die Darstellung des Bezugs zur strategischen Planung in der Jahrespla  -  nung und im Berichtswesen (Jahresbericht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  unterstützt den Regierungsrat bei der strategischen politischen Steuerung  einer kohärenten und nachhaltigen Politik im Rahmen der Legislaturpla  -  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  unterstützt den Regierungsrat bei der Kommunikation einer kohärenten  und nachhaltigen Politik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 2017.083, SGS  140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  entwickelt das strategische politische Steuerungssystem weiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  kann Fachgruppen zu direktionsübergreifenden Fragen bilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umsetzung der im Zu  -  sammenhang mit der Standortförderung ergangenen Entscheide in den  Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und die Verantwortungen werden in einem Handbuch geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitglieder und Leitung
                            1  Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den 5 Generalsekretärinnen bzw. den Generalsekretären,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  1 Vertretung der Landeskanzlei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der für die Finanzplanung verantwortlichen Person (FKD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Leitung wie folgt:  Die Co-Leitung wird wahrgenommen durch:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Finanzverwalterin bzw. durch den Finanzverwalter (FKD) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  1 Vertretung der FKD-Generalsekretärin bzw. dem FKD-Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder bestimmen ihre Stellvertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder können sich durch Mitteilung an die Leitung durch Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Stimmrecht, Sekretariat
                            1  Die Generalsekretärinnen bzw. die Generalsekretäre sowie die Vertretung der  Landeskanzlei haben je 1  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat wird von der Stabsstelle der Finanzverwalterin bzw. dem Fi  -  nanzverwalter (FKD) besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sitzungen
                            1  Die Sitzungsplanung obliegt der Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzungseinladung und die Traktandenliste mit Unterlagen werden spä  -  testens 4  Tage vor der Sitzung den Sitzungsteilnehmenden zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird ein Beschlussprotokoll geführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0348
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kommunikation
                            1  Der Planungs- und Strategieausschuss wird durch die Arbeitsgruppe «Kom  -  munikation 2012 - 2015» unterstützt. Diese beantragt und entwickelt die Kom  -  munikationsmassnahmen, die im Zusammenhang mit den Planungsinstrumen  -  ten und dem Berichtswesens sowie der Umsetzung der strategischen Planung  des Regierungsrates stehen. Die Arbeitsgruppe «Kommunikation 2012 - 2015»  wird vom Regierungsrat eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Schlussbestimmungen
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation und Verankerung des Planungs- und Strategieausschusses in  -  nerhalb der kantonalen Verwaltung werden nach Ablauf jeder Legislatur über  -  prüft und bei Bedarf angepasst.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.07.2013  § 2 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 38.190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.07.2013  § 3 Abs. 1  geändert  GS 38.190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.07.2013  § 3 Abs. 2  geändert  GS 38.190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.07.2013  § 4  totalrevidiert  GS 38.190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.07.2013  § 7  totalrevidiert  GS 38.190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.06.2016  § 2 Abs. 1, lit. e.  geändert  GS 2016.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.06.2016  § 2 Abs. 1, lit. f.  geändert  GS 2016.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.06.2016  § 2 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2016.013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017.086  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  21.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 37.0348  Ingress  19.12.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017.086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. e. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013
§ 2 Abs. 1, lit. f. 18.06.2013 01.07.2013 eingefügt GS 38.190
§ 2 Abs. 1, lit. f. 24.05.2016 01.06.2016 geändert GS 2016.013
§ 2 Abs. 1, lit. g. 24.05.2016 01.06.2016 eingefügt GS 2016.013
§ 3 Abs. 1 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190
§ 3 Abs. 2 18.06.2013 01.07.2013 geändert GS 38.190
§ 4 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190
§ 7 18.06.2013 01.07.2013 totalrevidiert GS 38.190
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0348