Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
                            Gesetz  über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit  alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)  Vom 25. November 1997 (Stand 1. März 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf  Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholge  -  setz) vom 21. Juni 1932  1  )   sowie die  §§ 41 Abs. 1 und  52 der Kantonsverfassung,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze
                            1  Das Gastgewerbe und der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken können frei  ausgeübt   werden,  soweit   das Bundesrecht   und die  kantonale   Gesetzgebung  nicht  Einschränkungen vorsehen, namentlich zum Schutz der Jugend und der Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere die Abgabe von  a)  alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;  b)  *  gebrannten   alkoholhaltigen   Getränken   (Spirituosen)   an   Jugendliche   unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Jahren;  c)  alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene;  d)  alkoholhaltigen Getränken durch Hausieren oder mittels Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gastwirtschaften
§ 2 Voraussetzungen
                            1  -  sum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom  Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  680  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fähigkeitsausweis
                            1  Der Fähigkeitsausweis wird erteilt oder anerkannt, wenn die Bewerberin oder der  Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse über die Hy  -  giene und die zur Betriebsführung massgeblichen Rechtsvorschriften aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis genügender Kenntnisse wird erbracht durch  a)  eine bestandene aargauische Wirtefachprüfung oder eine gleichwertige theore  -  tische Prüfung und  b)  eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb  oder in einem ähnlichen Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Öffnungszeiten
                            1  Die   Gastwirtschaftsbetriebe   sind   von   Montag   bis   Freitag   in   der   Zeit   zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                00.15 Uhr und 05.00 Uhr, am Samstag zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr und an
                            Sonn- sowie Feiertagen zwischen 02.00 Uhr und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  Karfreitag,   Ostersonntag,   Pfingstsonntag,   am   Eidgenössischen  Dank-,   Buss-  und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gast  -  wirtschaftsbetriebe um 00.15 Uhr zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Der Gemeinderat kann nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung  abweichend von den Regelungen gemäss den Absätzen 1 und 3 andere Öffnungszei  -  ten bewilligen. Er kann  *  a)  die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erwei  -  tern oder einschränken;  b)  den   einzelnen   Betrieben   für   bestimmte  Anlässe   die   Verlängerung   der   Öff  -  nungszeiten bewilligen, soweit es die Verhältnisse erlauben;  c)  für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hotelgäste dürfen jederzeit bedient werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Alkoholfreie Getränke
                            1  In jedem Gastgewerbebetrieb muss eine Auswahl alkoholfreier Getränke zu einem  tieferen Preis als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge angebo  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
3. Beherbergung
§ 7 Gästekontrolle
                            1  Wer gewerbsmässig Gästen Unterkunft oder Platz zum Übernachten gewährt, hat  eine Gästekontrolle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Notunterkunft
                            1  Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, ist verpflichtet, Obdachlose vorübergehend  aufzunehmen, wenn dafür Raum frei ist, der Gemeinderat es verlangt und Kosten  -  gutsprache leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kleinhandel mit Spirituosen
§ 9 Bewilligungspflicht
                            1  Der Kleinhandel mit Spirituosen gemäss Art.  41a des Bundesgesetzes über die ge  -  brannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932  1  )   ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abgaben
§ 10 Gebühren
                            1  Kanton und Gemeinden können für die Prüfung von Gesuchen, die Abnahme von  Prüfungen und die Kontrolltätigkeit beim Vollzug des Gesetzes eine Gebühr bis zu  Fr.  2'000.– erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze innerhalb dieses Rahmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Gebühren im Baubewilligungsver  -  fahren und für die Tätigkeit der Lebensmittelpolizeibehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Alkoholabgabe
                            1  Auf dem Kleinhandel mit Spirituosen wird eine kantonale Abgabe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe beträgt 2  % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.–  pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Mitwirkungspflicht der Betroffe  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  680
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bis   Einzelanlässe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Bewilligung und Alkoholabgabe
                            1  Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen an  Einzelanlässen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erheben darauf die Alkoholabgabe. Deren Höhe bemisst sich nach der Grösse  und Dauer des Anlasses und beträgt mindestens Fr. 30.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe fällt den Gemeinden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verfahren, Verwaltungsstrafe und Verwaltungszwang
§ 12 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Behör  -  de, soweit diese nicht durch das Gesetz selbst bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Ver  -  waltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf  ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar ist die vorsätzliche oder die fahrlässige Widerhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Strafverfahren
                            1  Die Verfolgung und die Beurteilung der Übertretungen richten sich nach den Be  -  stimmungen der Strafprozessordnung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann Bussen bis zu Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen.  Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat ordnet die Schliessung von Betrieben an, in denen ohne gültigen  Fähigkeitsausweis gewirtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollstreckung von Verfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der Ge  -  setzgebung über die Verwaltungsrechtspflege  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  die Bestimmungen des Gesetzes über das Wirtschaftswesen und den Handel  mit   geistigen Getränken (Wirtschaftsgesetz,  WG)  vom  2.  März   1903  2  )    mit  Ausnahme von § 33 Abs. 1 lit. d, § 49bis, § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 WG;  b)  § 2, § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. November 1861 3 ) ;
                            c)  das Dekret über die Gebühren im Wirtschaftswesen und Handel mit alkohol  -  haltigen Getränken vom 15. Dezember 1976  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übergangsbestimmung
                            1  Die  vor  dem  Inkrafttreten dieses Gesetzes  erteilten  Fähigkeitsausweise  behalten  Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wirtebewilligungen  und   Zusatzbewilligungen   zu Wirtepatenten  nach  bisherigem  Recht bleiben bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende Bewilligungen für den Verkauf oder den Ausschank von Spirituosen  bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Publikation; Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach der Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu  publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 25. November 1997  Präsident des Grossen Rates  B  RUNNER  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 1 S. 484; Bd. 6 S. 375; Bd. 9 S. 307; Bd. 10 S. 290; Bd. 12 S. 5; 1995 S. 137, 171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 1 S. 223 (SAR  950.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 9 S. 365
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. März 1998.  Inkrafttreten: 1. Mai 1998  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  RRB vom 25. März 1998 (AGS 1998 S. 110).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.01.2009 01.01.2010 § 6 aufgehoben 2009 S. 216
20.01.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 2 geändert 2009 S. 216
26.09.2017 01.03.2018 Ingress geändert 2018/1-05
26.09.2017 01.03.2018 Ingress geändert 2018/1-04
26.09.2017 01.03.2018 § 1 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/1-05
26.09.2017 01.03.2018 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2018/1-04
26.09.2017 01.03.2018 § 4 Abs. 3 bis eingefügt 2018/1-04
26.09.2017 01.03.2018 Titel 5 bis eingefügt 2018/1-05
26.09.2017 01.03.2018 § 11a eingefügt 2018/1-05
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  26.09.2017  01.03.2018  geändert  2018/1-04  Ingress  26.09.2017  01.03.2018  geändert  2018/1-05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2, lit. b) 26.09.2017 01.03.2018 geändert 2018/1-05
§ 4 Abs. 2 26.09.2017 01.03.2018 aufgehoben 2018/1-04
§ 4 Abs. 3 bis 26.09.2017 01.03.2018 eingefügt 2018/1-04
§ 6 20.01.2009 01.01.2010 aufgehoben 2009 S. 216
                            Titel 5  bis  26.09.2017  01.03.2018  eingefügt  2018/1-05