Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen
                            Verordnung  über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter  und für die Durchführung von Grundstückschätzungen  vom 10. November 2015 (Stand 1. Juni 2020)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in  Ausführung  von  Art.  954  Abs.  1  d  es  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Dezember  1907  1   und Art.  1  2 des Gesetzes über die Durchführung der Grund-  stückschätzung vom 9.  N  ovember 2000  2   sowie Art.  1  00 des Gesetzes über die Ver  -  waltungsrechtspflege vom 16.  M  ai 1965  3  als Verordnung:  4  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 G eltungsbereich
                            1  D  ieser Erlass regelt die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen der Grund-  buchämter sowie für die Durchführung von Grundstückschätzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er w  ird sachgemäss für Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privat-  rechtlichen Korporationen und die darauf bezogenen Amtshandlungen des Grund-  buchamtes  nach  Art.  187  und  188  d  es  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch vom 3.  J  uli 1911  5   sowie nach der Verordnung über die selbständi-  gen Anteilrechte und das Alpbuch vom 2. Juli 2019  6  angewendet.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 R ichtlinien über die Gebührenbemessung
                            1  D  ie Abteilung Grundbuchaufsicht erlässt ergänzende Richtlinien über die Bemes-  sung der Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  SR 210;   abgekürzt ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS 814.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS 951.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  A  bgekürzt GB-GebV; in Vollzug ab 1.  A  pril 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  911.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  914.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Geänd  ert durch Abschnitt II der V über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Juli 2019, nGS 2019-053 (sGS 914.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  N
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  März 2020,   nGS 2020-017 (sGS 141.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 M ehrwertsteuer
                            1  S     oweit die Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 S teuerwert
                            1  A      ls Steuerwert nach diesem Erlass gilt der nach Art.  8  Bst.  a  der Verordnung über  die  Durchführung  der  Grundstückschätzung  vom  5.  D  ezember  2000  9    ermittelte  rechtskräftige  Verkehrswert  des  Grundstücks,  bei  landwirtschaftlichen  Grundstü-  cken der landwirtschaftliche Ertragswert.  II. Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öff  entliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 G rundsätze
                            1  Für  e  in  Rechtsgeschäft,  das  durch  die  Grundbuchverwalterin  oder  den  Grund-  buchverwalter öffentlich beurkundet wird, werden die Gebührenansätze dieses Er  -  lasses über Eintragungen verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die öff  entliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zu einem Grund-  bucheintrag führt, oder eines Vorvertrags werden die Gebührenansätze dieses Er  -  lasses über Eintragungen einfach erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 B esondere Gebühren
                            1  Für  die  öff  entliche  Beurkundung  werden  zusätzlich  besondere  Gebühren  nach  folgendem Tarif erhoben:  Nr.                                                                                                                                               Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.01  Z  uschlag  für  jede  zusätzliche  Beurkundung,  wenn die Parteien nicht gleichzeitig zur öffent-  lichen Beurkundung erscheinen   ............  50.–  bis  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.02  Z  uschlag  für  eine  öffentliche  Beurkundung  ausserhalb der Amtsräume  ................  50.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.03  N  achtrag  zu  einem  öffentlich  beurkundeten  Rechtsgeschäft   ..........................  100.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.04  Öff  entliche Beurkundung eines nicht beurkun-  dungsbedürftigen  Rechtsgeschäfts  auf  Partei-  begehren  ...............................  100.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.05  V  orausverzicht  auf  ein  gesetzliches  Vorkaufs-  recht   ..................................  50.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS 814.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eintragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 G rundsätze
                            1  H  aben  die  Parteien  keinen  Erwerbspreis  vereinbart  oder  liegt  dieser  unter  dem  Verkehrswert, werden die Gebühren nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B      eim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung wer  -  den  die  Gebühren  nach  Massgabe  des  Ertragswerts  erhoben,  wenn  der  Erwerbs-  preis  unter  dem  Ertragswert  liegt  oder  kein  Erwerbspreis  vereinbart  wurde.  Ent-  spricht  der  Erwerbspreis  beim  Erwerb  von  landwirtschaftlichen  Gewerben  zur  Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren  nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  B      eim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung  werden  die  Gebühren  nach  Massgabe  des  doppelten  Ertragswerts  erhoben,  wenn  der  Erwerbspreis  unter  dem  doppelten  Ertragswert  liegt  oder  kein  Erwerbspreis  -  lic  hen  Grundstücken  zur  Selbstbewirtschaftung  dem  doppelten  Ertragswert  oder  ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  B      eim  Kauf  unter  Miterben  sowie  bei  Untererbgang,  Erbteilung,  Einbringung  in  eine  Personengesellschaft,  Ein-  und  Austritt  von  Mitgliedern  einer  Gemeinschaft  zur gesamten Hand oder bei Liquidation einer Personengesellschaft wird die Ge-  bühr nach Massgabe der anwachsenden Anteilsberechtigung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  D  ie Gebühr entfällt bei Eintragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserun-  gen oder Bodenaustausch zum Zweck der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe  nach  Art.  954  Abs.  2  ZGB  10    oder  mit  Umlegungen  und  Grenzbereinigungen  nach  dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29.  A  pril 1998  11  . Die Erhebung der  Gebühr für die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 G ebührentarif
                            1  Für die E  intragung oder Änderung von Eigentum werden Gebühren nach folgen-  dem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.01  2 P  romille des Erwerbspreises bis Fr. 2  000  000.–  zuzüg  lich  0,5  Promille  des  darüber  liegenden  Erwerbspreises,  ausgenommen  in  Fällen  der  Nr. 20.02 dieses Erlasses, im Rahmen von   ....  200.–  b  is  1  0  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR 910.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02  in Fäl  len von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.01  Er  bgang oder Untererbgang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 P  romille des Steuerwerts im Rahmen von   ...  200.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.02  Erbteilung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Promille des Erwerbspreises, zuzüglich 1 Pro-  mille des Erwerbspreises bei Vorbereitung des  Vertrags, im Rahmen von   .................  200.–  b  is  10000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.03  E  in-  und  Austritt  von  Mitgliedern  einer  Ge-  meinschaft zur gesamten Hand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 P  romille des Erwerbspreises im Rahmen von  200.–  bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.04  V  ereinigung,  Inkorporation  und  Abtrennung  von  Gemeindeteilen  nach  dem  Gemeindever-  einigungsgesetz vom 17.  A  pril 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 P  romille des Steuerwerts im Rahmen von   ..  200.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.05  F  usion,  Spaltung  und  Vermögensübertragung  nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung,  Umwandlung und Vermögensübertragung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Oktober 2003  13  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 P  romille des Erwerbspreises im Rahmen von  200.–  bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.06  Urteil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 P  romille des Erwerbspreises im Rahmen von  200.–  bis  3000.–  V  orbehalten bleibt Nr. 3.15 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.07  Enteignung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  P  romille  der  Enteignungsentschädigung  im  Rahmen von   ............................  200.–  bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  0.02.08  Z  wangsversteigerung und freiwillige öffentliche  Versteigerung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 P  romille des Erwerbspreises im Rahmen von  200.–  bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.09  Ehe  vertrag mit Änderung des Güterstandes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  P  romille   des   anteiligen   Verkehrswerts   im  Rahmen von   ............................  200.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03  R  ealzuteilung  von  Grundstücken  bei  ganzer  oder  teilweiser  Aufhebung  einer  Gesamt-  oder  Miteigentümergemeinschaft, zuzüglich Gebühr  gemäss Nr.  20.0  1 oder 20.02 dieses Erlasses auf  einen allfälligen Aufpreis   ..................  200.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS 151.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR 221.301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04  U  mwandlung  von  Gesamteigentum  in  Mit-  eigentum  oder  umgekehrt,  zuzüglich  Gebühr  gemäss Nr.  20.0  1 oder 20.02 dieses Erlasses bei  Änderung der Beteiligung   .................  200.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05  B  egründung,  Änderung  oder  Aufhebung  von  subjektiv-dinglichem Eigentum oder Miteigen-  tum, zuzüglich Gebühr gemäss Nr.  20.01 o  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteili-  gung  ...................................  200.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Grundpfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 G rundsätze
                            1  I    n der Gebühr für die Errichtung oder die Erhöhung eines Grundpfandrechts ist  der  Grundbuchauszug  als  Bestätigung  für  den  Eintrag  des  Register-Schuldbriefs  oder der Grundpfandverschreibung inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  D  ie Eintragungsgebühr, nicht jedoch die Gebühr für die allfällige Beurkundung  nach Art.  5 und 6 dieses Er  lasses, entfällt bei Eintragung eines Bodenverbesserungs-  pfandrechts nach Art.  8  20 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 G ebührentarif
                            1  Für  die  E  intragung  und  Änderung  von  Grundpfandrechten  werden  Gebühren  nach folgendem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.01  Er  richtung oder Erhöhung eines Pfandrechts:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  P  romille  der  Pfandsumme  bzw.  des  Erhö-  hungsbetrags, je Pfandrecht im Rahmen von  ..  100.–  bis  2000.–  Wird ein einziges Pfandrecht anstelle eines oder  mehrerer  gleichentags  gelöschter  Pfandrechte,  welche auf dem gleichen Grundstück oder den  gleichen  Grundstücken  lasteten,  errichtet,  ist  die  Pfandsumme  der  gelöschten  Pfandrechte  anzurechnen.  Die  Minimalgebühr  darf  nicht  unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.02  A  usfertigung  des  Papier-Schuldbriefs  bei  Er-  richtung, Umwandlung oder Zerlegung   ......  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03  N  euausfertigung    oder    Nachführung    eines  Papier-Schuldbriefs   ......................  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04  H  erabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05  Änd  erung der Nebenbestimmungen, je Pfand-  recht   ..................................  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06  A  uswechslung der Forderung oder Pfandrechts-  erneuerung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 P  romille der Pfandsumme, je Pfandrecht im  Rahmen von   ............................  100.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.07  E  intragung einer leeren Pfandstelle oder eines  vorbehaltenen Vorgangs  ..................  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08  Pfandst  ellen-  und/oder  Vorgangsänderung,  je  Pfandrecht   .............................  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09  R  angänderung eines Pfandrechts   ...........  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10  U  mwandlung aller Pfandrechtsarten, je Pfand-  recht   ..................................  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11  Z  erlegung  eines  Pfandrechts,  für  jedes  neue  Pfandrecht   .............................  100.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12  Pfand  vermehrung  ganzer  Grundstücke  oder  Pfandobjektsauswechslung, je Pfandrecht  ....  100.–  bis  1000.–  D  ie   Gebühr   übersteigt   die   Gebühr   nach  Nr. 21.01 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.13  Pfandvermehrung von Grundstückteilen, Stock-  werkeigentumswertquoten und Miteigentums-  quoten, je Pfandrecht   .....................  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.14  Pfand  entlassung, je Pfandrecht   .............  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.15  E  intrag Gläubiger, Nutzniesser, Bevollmächtig-  ter  oder  Vertreter  nach  Art.  1  44  Abs.  2  Bst.  j  d  er  eidg  Grundbuchverordnung  vom  23.  S  ep-  tember 2011  15  , je Pfandrecht  ...............  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  SR 211.432.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Die  nstbarkeiten und Grundlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 G ebührentarif
                            1  Für die E  intragung und Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden  Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01  B  egründung eines selbstständigen und dauern-  den Baurechts oder einer Grundlast:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 P  romille des Kapitalwerts des Rechts im Rah-  men von   ...............................  200.–  b  is  10000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02  A  ufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03  Änd  erung  eines  selbstständigen  und  dauern-  den Baurechts oder einer Grundlast   .........  150.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04  B  egründung   oder   Änderung   einer   anderen  Dienstbarkeit   ...........................  150.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05  Üb  ertragung einer Personaldienstbarkeit  .....  100.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06  Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grund-  last   ....................................  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Vormerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 G rundsätze
                            1  D  ie Gebühren werden nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben, wenn der Er-  werbspreis unter diesem liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B      ei  der  Einräumung  von  persönlichen  Rechten  an  landwirtschaftlichen  Gewer  -  ben zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des Ertrags-  werts  erhoben,  wenn  der  Erwerbspreis  unter  dem  Ertragswert  liegt  oder  kein  Er  werbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von land-  wirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er  höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  B      ei  der  Einräumung  von  persönlichen  Rechten  an  landwirtschaftlichen  Grund-  stücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des dop-  pelten Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertrags-  wert  liegt  oder  kein  Erwerbspreis  vereinbart  wurde.  Entspricht  der  Erwerbspreis  beim  Erwerb  von  landwirtschaftlichen  Grundstücken  zur  Selbstbewirtschaftung  dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Mass-  gabe des Erwerbspreises erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 G ebührentarif
                            1  Für  die  E  intragung  und  Änderung  von  Vormerkungen  werden  Gebühren  nach  folgendem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.01  Kaufsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 Promille des Erwerbspreises bis Fr.  2  000  000.–  zuzüglich 0,25 Promille des darüber liegenden  Erwerbspreises, im Rahmen von   ............  250.–  bis  5000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.02  Rückkaufsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 P  romille des Erwerbspreises im Rahmen von  100.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03  limit  iertes Vorkaufsrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 P  romille des Erwerbspreises im Rahmen von  100.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04  unlimit  iertes Vorkaufsrecht   ................  100.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05  A  ufhebung  oder  Änderung  eines  gesetzlichen  Vorkaufsrechts (Art.  68  1b Abs.  1 Z  GB  16  )   .....  100.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06  A  usschluss des Aufhebungsanspruchs der Mit-  eigentümer   .............................  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.07  Vormerkung eines anderen persönlichen Rechts  50.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3.08  Änd  erung oder Übertragung eines persönlichen  Rechts   .................................  100.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3.09  V  erfügungsbeschränkung oder deren Änderung  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10  v  orläufige Eintragung oder deren Änderung   ..  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11  R  angänderung einer Vormerkung  ...........  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Anmerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 G ebührenfreie Anmerkungen
                            1  Es w  ird keine Gebühr erhoben für:  a)  die E  intragung und Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigen-  tumsbeschränkungen,  ausgenommen  Anmerkungen,  für  die  eine  Gebühr  ge-  mäss Nr. 24.01 erhoben wird, sowie von Grundlasten;  b)  A  nmerkungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind, und deren Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 G ebührentarif
                            1  Für  die  E  intragung  und  Änderung  von  Anmerkungen  werden  Gebühren  nach  folgendem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01  Veräusserungsbeschränkung nach Art.  30e A  bs.  1  des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  Juni 1982  17   ..........................  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02  and  ere  Anmerkungen  oder  Änderung  einer  Anmerkung,   ausgenommen   Nrn.  25.07   b  is
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10 dieses Erlasses   ......................  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  S  tockwerkeigentum und Miteigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 G ebührentarif
                            1    Für  Eintragungen  und  Änderungen  bei  Stockwerkeigentum  und  Miteigentum  werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01  Begründung von Stockwerkeigentum, je Stamm-  grundstück   .............................  500.–  bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  5.02  B  egründung von selbstständigem Miteigentum  durch den oder die Eigentümer, je Stammgrund-  stück   ..................................  250.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  5.03  A  ufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04  A  ufhebung von Stockwerkeigentum oder selb-  ständigem Miteigentum   ..................  250.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.05  Änd  erung  von  Wertquoten  zuzüglich  Gebühr  gemäss   Nr.  20.01   b  ei   Erhöhung   von   Wert-  quoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten,  Änderung   im   Sonderrecht,   Änderung   der  Zweckbestimmung   .......................  150.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06  V  erlegung   eines   Pfandrechts   vom   Stamm-  grundstück auf Stockwerkeigentum oder Mit-  eigentumsanteile   ........................  100.–  bis  500.–  D  ie   Gebühr   übersteigt   die   Gebühr   gemäss  Nr.  21.01 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.07  A  nmerkung Reglement   ...................  200.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR 831.40.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08  A  nmerkung  Nutzungs-  und  Verwaltungsord-  nung   ..................................  200.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09  A  nmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nut-  zungs- und Verwaltungsordnung   ...........  100.–  bis  250.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10  Anmerkung  Verwaltungsbeschlüsse,   Gerichts-  urteile und Verfügungen nach Art.  649a Z  GB  18  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für and  ere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigen-  tumsanteilen  werden  Gebühren  nach  den  übrigen  Bestimmungen  dieses  Erlasses  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  G  renzänderung, Grundstückteilung und Grundstückvereinigung  sowie Aufnahme neuer Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 G ebührentarif
                            1  Für   G  renzänderungen,   Grundstückteilungen   und   Grundstückvereinigungen  so  wie die Aufnahme neuer Grundstücke werden Gebühren nach folgendem Tarif  erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.01  G  renzänderung,   Grundstückteilung,   Grund-  stückvereinigung   ........................  200.–  bis  2000.–  B  ei Eigentumsübertragung wird zusätzlich die  Gebühr  nach  Art.  7  und  8  dieses  Er  lasses  er-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02  Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Miteintragungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 A ufteilung Eintragungsgebühr
                            1  B      ei  Miteintragung  von  Eigentum  sowie  bei  Miteintragung  der  Errichtung  und  Erhöhung  eines  Pfandrechts  teilt  das  ersteintragende  Grundbuchamt  die  Gebüh-  ren nach Nrn.  20.01 b  is 20.06 und Nr. 21.01 dieses Erlasses im Verhältnis der auf die  beteiligten Gemeinden entfallenden Steuerwerte auf. Die Mindestgebühr je Grund-  buchkreis beträgt Fr.  30.–.   Die Eintragungsgebühr wird, wenn der Anteil für einen  Grundbuchkreis kleiner ist, entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 G ebührentarif
                            1  Für die M  iteintragung werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01  A  nmeldung  zur  Miteintragung,  je  Tagebuch-  eintrag   beim   ersteintragenden   Grundbuch-  amt, ausgenommen Löschungen  ............  50.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.02  Miteintragung oder Gegenbuchung eines Rechts,  für  welche  keine  Aufteilung  der  Eintragungs-  gebühr gemäss Art.  18 e  rfolgt, je Grundstück   ..  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  A  nzeigen, Auszüge, Auskünfte und Personendatenergänzungen  sowie Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 G ebührenfreie Amtshandlungen
                            1  Es w  ird keine Gebühr erhoben für:  a)  die B  escheinigung des Tagebucheintrags nach Art.  81  Abs.  3 d  er Grundbuchver  -  ordnung vom 23.  S  eptember 2011  19   und der Grundbucheintragung;  b)  and  ere  als  die  in  Art.  21  dieses  Er  lasses  bezeichneten  Anzeigen,  einschliesslich  Anzeigen nach Art.  969 Abs.  1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ;  c)  die Ergänzung v  on Personendaten nach Art.  90 d  er Grundbuchverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  September  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   bei Personen, die vor dem 1.  J  anuar 2012 im Grundbuch  eingetragen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 G ebührentarif
                            1  Für  Anzeigen,  Auszüge  und  Auskünfte  sowie  Verschiedenes  werden  Gebühren  nach folgendem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.01  Schuldübernahmeanzeige (Art.  834  Abs.  1  ZGB  22  )  und  Anzeige  an  Grundpfandgläubiger  infolge  Erbgang und Untererbgang   ................  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.02  A  nzeigen  im  Rahmen  des  Vorkaufsrechtsver-  fahrens im Auftrag des Veräusserers   .........  30.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .03  G  rundbuchauszug auf Papier oder elektronisch  signiert,  zuzüglich  Fr.  10.–  je  w  eiteres  Grund-  stück mit Ausnahme von Stammgrundstücken  und Anmerkungsgrundstücken   ............  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR 211.432.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  SR 211.432.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.04  Elekt  ronische  Auskunft  nach  Art.  27  ff.    GBV,  je Grundstück   ...........................  9.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.05  V  orbereitung  eines  Rechtsgeschäfts,  das  nicht  zustande kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  100.–  bis  1500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.06  A  bweisung  oder  Teilabweisung  einer  Anmel-  dung oder andere Verfügung   ...............  100.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.07  V  eröffentlichung   des   Eigentumserwerbs   an  einem Grundstück (einschliesslich Publikations-  kosten), je Rechtsgeschäft   .................  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.08  besondere Aufwendungen, wie Vorbereitung von  Vollmachten und Erklärungen   .............  20.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  .09  A  uskünfte, Beratungen oder andere Verrichtun-  gen,  die  nicht  zu  einem  gebührenpflichtigen  Geschäft führen   .........................  b  is 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.10  F  eststellung der vorkaufsberechtigten Personen  auf Verlangen des Veräusserers (Art.  42,   47 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  des  Bundesgesetzes  über  das  bäuerliche  Bodenrecht vom 4.  Okt  ober 1991  23  ), ohne Aus-  lagen für Dokumentenbeschaffung   .........  50.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.11  A  nwesenheit  der  Grundbuchverwalterin  oder  des  Grundbuchverwalters  bei  einer  freiwilli-  gen    öffentlichen    Grundstücksversteigerung  (Art.  189a d  es Einführungsgesetzes zum Schwei-  zerischen  Zivilgesetzbuch  vom  3.  J  uli  1911  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   Juni 1942
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )   .........................  100.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.12  V  erfahren nach Art.  97  6a und 976b ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  , ein-  schliesslich Erlass von Verfügungen  ..........  100.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.13  Änd  erung   der   Gesellschafts-   oder   Gemein-  schaftsform, des Namens, eines Vornamens, des  Geschlechts, des Heimatorts, der Staatsangehö-  rigkeit, der Firma, des Sitzes oder der Unterneh-  mens-Identifikationsnummer (UID), je Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  sGS 911.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.14  Änd  erungen nach dem Bundesgesetz über Fu-  sion, Spaltung, Umwandlung und Vermögens-  übertragung vom 3.  Okt  ober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   und dem Ge-  meindevereinigungsgesetz  vom  17.  A  pril  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  bei Berechtigten von Dienstbarkeiten, Grund-  lasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten  50.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.15  B  erichtigung eines Eintrags wegen Nichtigkeit  des Rechtsgrundausweises   .................  100.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lösc  hungen und Grundbuchbereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 G ebührenfreie Amtshandlungen
                            1  Es w  ird keine Gebühr erhoben für:  a)  die Lösc  hung sämtlicher Einträge im Grundbuch;  b)  das öff  entliche Bereinigungsverfahren nach Art.  976  c ZGB  28   sowie Eintragungen  und Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 G ebührentarif der Gemeinde
                            1  D  er Gemeinderat erlässt einen Tarif über die Gebühren für die Grundbuchberei-  nigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  SR 221.301.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  sGS 151.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Ge  bühren für die Durchführung von Grundstückschätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 G ebührentarif
                            1  Für  G  rundstückschätzungen  nach  Art.  1  2  des  Gesetzes  über  die  Durchführung  der Grundstückschätzung vom 9.  N  ovember 2000  29   werden Gebühren nach folgen-  dem Tarif erhoben:  Nr.  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.01  W  enn ein Grundstück nicht besichtigt werden  kann (Art.  12  Abs.  1 Bst.  b GGS  30  )   ...........  200.–  bis  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .02  B  eantragte Neubeurteilung ohne Änderung der  Schätzungswerte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  P  romille  des  Steuerwerts  bis  Fr.  1  000  000.–  zuzüg  lich  0,2  Promille  des  darüber  liegenden  Steuerwerts (Art.  12  Abs.  1 Bst.  c GGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  ) im Rah-  men von   ...............................  200.–  bis  3000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  .03  V  orläufige Schätzung eines landwirtschaftlichen  Gewerbes oder Grundstücks (Art.  87  Abs.  1 d  es  Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht  vom 4.  Okt  ober 1991  32  )   ...................  300.–  bis  1500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.04  Ge  nehmigung  einer  durch  einen  Schätzungs-  experten   vorgenommenen   Ertragswertschät-  zung  nach  Art.  87  Abs.  2  d  es  Bundesgesetzes  über  das  bäuerliche  Bodenrecht  vom  4.  Okt  o-  ber 1991  33    ..............................  200.–  bis  1500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.05  Sc  hätzungskopie   und   Schätzungsunterlagen,  je Grundstück   ...........................  20.–  A  rt. 25  Üb  ergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  A      uf gebührenpflichtige Amtshandlungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses  vorgenommen wurden, wird das neue Recht angewendet, wenn die Anmeldung zur  Grundbucheintragung nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  sGS 814.1;   abgekürzt GGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  sGS 814.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  sGS 814.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  SR 211.412.11.