Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf
                            Gesetz  über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf  (Ruhetagsgesetz, RTG)  Vom 10. Juni 2010 (Stand 1. Dezember 2019)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   Art.  19  Abs.  6   und   Art.  20a  Abs.  1   des   Bundesgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März  1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  (Arbeitsgesetz)    sowie   §  63  der  Verfassung  des  Kantons  Basel-Landschaft   vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen die Ruhe, die Besinnung und  die Erholung der Menschen schützen und Rahmenbedingungen schaffen für  gemeinsame kulturelle und soziale Betätigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren regelt es die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmen  -  den an Sonntagen in Verkaufsgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Öffentliche Ruhetage
                            1  Als öffentliche Ruhetage gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sonntage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die allgemeinen Feiertage: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt,  Pfingstmontag, 1.  August, eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag so  -  wie Stephanstag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weih  -  nachtstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12.  August  2010.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kommunale Feiertage
                            1  Die Gemeinden können weitere Feiertage bezeichnen und für diese Bestim  -  mungen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe erlassen, soweit sie nicht zwingen  -  dem Recht des Bundes oder des Kantons widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
                            1  An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tätigkeiten und Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise  die öffentliche Ruhe stören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  jede Störung des Gottesdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienst  -  leistungen an private Haushalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs.  1  Bst.  a gilt nicht für den 1. Mai und den 1. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlaubt sind alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzu  -  mutbaren Schäden, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzuneh  -  men sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter   Vermeidung   unnötiger   Ruhestörung,   insbesondere   während   des  Gottesdienstes, sind weiter erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die tägliche Arbeit in Haus und Hof sowie in Einrichtungen, die ihrer Natur  nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeiten in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben, soweit sie witte  -  rungsabhängig und unbedingt erforderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Arbeiten, die unmittelbar mit die  -  sen zusammenhängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Schiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmebewilligungen
                            1  Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den  Bestimmungen des §  4  Abs.  1 bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausnahmebewilligung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Aufwand wird eine Gebühr zwischen CHF  50 und CHF  1000 erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Ausnahmefällen kann von der Gebühr abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen
                            1  An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den in §  4  Abs.  1 umschriebenen  Tätigkeiten untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sportveranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Schiessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Abbrennen von Feuerwerk;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  der Betrieb von Autowaschanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen gemäss Abs.  1, welche einen konkreten Bezug zum entspre  -  chenden Feiertag haben, sind erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 bis * Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen
                            1  Der Regierungsrat kann  für Indoor-Sportveranstaltungen  Ausnahmen von  §  6  Abs.  1  Bst.  b bewilligen, wenn dies im kantonalen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein kantonales Interesse liegt vor, wenn der Indoor-Sportveranstaltung eine  überregionale Bedeutung und eine nationale oder internationale Ausstrahlung  zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  §  5  Abs.  2–4 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestimmungen über den Sonntagsverkauf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundsatz
                            1  Pro Kalenderjahr werden 4  Sonntage bezeichnet, an welchen Arbeitnehmen  -  de in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und 2  dem Ad  -  ventsverkauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die 4 bewilligungsfreien Sonntage dürfen nicht auf einen Feiertag gemäss §  2  fallen. Vorbehalten bleibt §  8  Abs.  1  bis  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Saisonverkäufe
                            1  Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt jährlich 2  bewilli  -  gungsfreie Sonntage für die Saisonverkäufe; diese können nach Regionen un  -  terschiedlich festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  In der Gemeinde Laufen kann einer der Saisonverkäufe auf den 1. Mai fest  -  gelegt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den massgebenden Dachorganisationen der Arbeitgebenden- und der Arbeit  -  nehmendenverbände steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die festgelegten Daten werden zu Jahresbeginn im Amtsblatt des Kantons  Basel-Landschaft publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Nötige.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Adventsverkäufe
                            1  Am 2. und 4. Adventssonntag dürfen Arbeitnehmende bewilligungsfrei be  -  schäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können durch Beschluss des Gemeinderates 1 oder 2 andere  Adventssonntage bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die abweichenden Beschlüsse sind der zuständigen Behörde mittels Einrei  -  chung der entsprechenden Protokollauszüge zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vollzugs- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verhältnis zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung
                            1  Öffentliche Ruhetage gemäss §  2, welche nicht auf einen Sonntag fallen, sind  im Sinne der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung den Sonntagen gleichge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vorbehalt kommunaler Bestimmungen
                            1  Weitergehende   Bestimmungen   der   Gemeinden   über   die   Mittags-   und  Nachtruhe gehen diesem Gesetz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorbehalt anderer Bestimmungen
                            1  Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes sowie die kantonalen und  kommunalen Erlasse über das Gastgewerbe, das Filmwesen, die öffentlichen  Dienste und das Schiessen am Banntag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen
                            1  Die Bewilligungen zur Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden in Anwendung  der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung sowie die Sonntagsfahrbewilligun  -  gen, die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundes erteilt wer  -  den, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Strafbestimmungen
                            1  Wer dieses Gesetz verletzt, wird durch die zuständige Behörde verwarnt oder  mit Busse bestraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 7. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Durch dieses Gesetz werden das Gesetz vom 26. September 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die  öffentlichen Ruhetage, die Verordnung vom 26. September 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   zum Gesetz  über die öffentlichen Ruhetage sowie die Verordnung vom 26. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  über  die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen  in Verkaufsgeschäften aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 36.345, SGS 520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 37.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 24.111, SGS 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 24.115, SGS 547.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 36.745, SGS 547.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Vom Regierungsrat am 24. August 2010 auf den 1.  Januar  2011 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  17.11.2011  § 6  bis  eingefügt  GS 37.715
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  01.12.2019  § 7 Abs. 3  geändert  GS 2019.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  01.12.2019  § 8 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2019.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  01.12.2019  § 9 Abs. 3  aufgehoben  GS 2019.066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  01.12.2019  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.066  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  10.06.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 bis 17.11.2011 17.11.2011 eingefügt GS 37.715
§ 7 Abs. 3 12.09.2019 01.12.2019 geändert GS 2019.066
§ 8 Abs. 1 bis 12.09.2019 01.12.2019 eingefügt GS 2019.066
§ 9 Abs. 3 12.09.2019 01.12.2019 aufgehoben GS 2019.066
                            Anhang 1  12.09.2019  01.12.2019  Inhalt geändert  GS 2019.066  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonntags  verkauf (  Ruhetagsgesetz, RTG)  SGS  -Nr.  547  GS  -Nr.  37.  0198  Erlassdatum  10. Juni 2010 (LRV 2010-  061  )  In Kraft seit  1. Januar 2011  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  www.bl.ch  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen   (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  2019.066  01.12.2019  LRV 2019-  327, Motion  2017  -308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2011  37.715  17.11.2011  LRV 2011/309  Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz über die öffentlichen Ruhetage  SGS  -Nr.  547  GS  -Nr.  24.111  Erlassdatum  26. September 1968  Dauer  In Kraft ab 1. Juli 1969;  aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2011  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend):  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2005  35.1087  01.01.2007  LRV 2004-  236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2004  35.440  31.01.2005  LRV 2004-  096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  28.167  01.01.1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.1977  26.709  01.01.1979